Wer durchgreifen will, muss Zinsen zahlen -- Manchmal ist Geiz nicht geil!

BGH, Urteil vom 30.09.2014, XI ZR 168/13

von Life and Law am 01.12.2014

+++ Definition des Verbraucherdarlehensvertrags +++ Einwendungsdurchgriff +++ §§ 358, 359, 491 BGB +++

Sachverhalt (leicht abgewandelt): K und V schließen im Jahr 2014 einen Vertrag über die Lieferung von zwei Türen zum Preis von 7000,- € ab. V wirbt für die Zahlung des Kaufpreises mit einer 0 %-Finanzierung über die B-Bank (B). Noch in den Geschäftsräumen des V kommt es zur Unterzeichnung eines Darlehensvertrags mit der B, welchen V für B unterzeichnet. Darin ist geregelt, dass K den Kaufpreis in monatlich gleichbleibenden Raten zu begleichen hat. Die Addition der Einzelraten ergibt einen Betrag von 7.000,- €. Zur Sicherung der Rückzahlung tritt K in dem Vertrag den pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens an B ab.

In der Folge werden die Türen geliefert, erweisen sich aber als mangelhaft. K tritt daraufhin wirksam vom Kaufvertrag zurück und verweigert gegenüber der Bank die weitere Rückzahlung des Darlehens. B besteht auf Begleichung der weiteren Raten.

Besteht ein durchsetzbarer Rückzahlungsanspruch der B gegen K?

A) Sounds

1. Der Einwendungsdurchgriff gemäß §§ 358, 359 BGB setzt einen entgeltlichen Darlehensvertrag voraus.

2. Die Abtretung von Gehaltsansprüchen zur Sicherung der Rückzahlung führt nicht dazu, dass ein entgeltliches Darlehen vorliegt.

B) Problemaufriss

Bei einem Verbraucherdarlehensvertrag hat der Verbraucher ein Widerrufsrecht gem. §§ 495, 355 I S. 1 BGB.1

Nicht selten wird mit der Kreditsumme die Anschaffung bestimmter Gegenstände finanziert. Dann stellt sich die Frage, ob der Verbraucher auch nach wirksam erklärtem Widerruf des Verbraucherdarlehensvertrags an den Kaufvertrag gebunden ist. Das ist grundsätzlich der Fall, wenn im Kaufvertrag selbst nicht die Wirksamkeit „gekoppelt" wird an den Bestand des Darlehensvertrags. Diese Selbständigkeit der Verträge ist für den Verbraucher jedoch problematisch, weil das ausgeschüttete Geld ja bereits investiert ist, aufgrund des Widerrufs des Verbraucherdarlehens aber die Verpflichtung zur Rückzahlung gem. §§ 355 III S. 1, 357a I BGB besteht. Der Gesetzgeber hat daher den Verbraucherschutz insoweit ausgedehnt, als bei sog. verbundenen Verträgen in bestimmten Bereichen eine Akzessorietät zwischen Darlehensvertrag einerseits und Vertrag über die Lieferung andererseits hergestellt wird.

Von verbundenen Verträgen spricht man dann, wenn das Darlehen ganz oder zum Teil der Finanzierung des anderen Vertrages dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden, § 358 III S. 1 BGB. Letzteres ist häufig bei der Pkw-Finanzierung anzutreffen, wenn das Autohaus bereits die Darlehensformulare der entsprechenden Herstellerbank in der Schublade hat und mit dem Käufer für die Bank den Darlehensvertrag zum Abschluss bringt, vgl. § 358 III S. 2 BGB.

Auf der Rechtsfolgenseite ergeben sich zwei wichtige Regelungen. Zum einen hat der Widerruf des einen Vertrags auch das Entfallen der Bindung an den anderen Vertrag zur Folge, vgl. § 358 I, II BGB. Zum anderen regelt § 359 BGB den sog. Einwendungsdurchgriff. Da das Darlehen unmittelbar an den Verkäufer ausgeschüttet wird zur Tilgung der Kaufpreisschuld, zahlt der Käufer (= Verbraucher) nicht den Kaufpreis an den Verkäufer, sondern Darlehensraten an die finanzierende Bank. Gegenüber dem Verkäufer hätte der Käufer z.B. bei Mangelhaftigkeit der gekauften Sache ein Druckmittel in der Hand, wenn er noch nicht gezahlt hätte.

Dieses Druckmittel wäre die Einrede des nicht (ordnungsgemäß) erfüllten Vertrags, § 320 BGB. Da der Verkäufer aber vom Käufer nichts mehr fordern kann, soll der Käufer den Druck mittelbar dadurch ausüben können, dass er die Darlehensratenzahlung verweigern kann, bis der Mangel behoben ist, § 359 BGB. Um diese Norm geht es auch in der hier zu besprechenden Entscheidung. Dabei steht die Frage im Vordergrund, ob es sich überhaupt um einen Darlehensvertrag i.S.d. § 358 III S. 1 BGB handelt.

Der BGH hat diese Frage beurteilt für die bis August 2011 geltende Fassung der §§ 358, 359 BGB. Dort war stets die Rede von einem „Verbraucherdarlehensvertrag". Allein aufgrund dieses Wortlauts war klar, dass ein Vertrag i.S.d. § 491 BGB gemeint war, d.h. ein solcher Vertrag, der auch einen Entgeltbestandteil beinhaltet.

Durch Art. 1 Nr. 5 und 6 des am 04.08.2011 in Kraft getretenen Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge vom 27. Juli 2011 (BGBl. I S. 1600) sind in § 358 I und III S. 1 und 2, IV S. 2 BGB und § 359a III BGB die Wörter „Verbraucherdarlehensvertrag" bzw. „Verbraucherdarlehensverträge" jeweils durch die Wörter „Darlehensvertrag", „Darlehensvertrag gemäß Abs. 1 oder 2" bzw. „Darlehensverträge" ersetzt worden. Damit sollte dem geänderten Begriff des Verbraucherdarlehensvertrags Rechnung getragen werden, dem früher generell entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer unterfielen (§ 491 I BGB), während seit dem 11. Juni 2010 bestimmte Vertragsarten (§ 491 II BGB) ausgenommen sind. Dadurch sollte aber der Anwendungsbereich der §§ 358, 359 BGB in der aktuellen Fassung nicht erweitert werden, sodass die Entscheidung des BGH -- wenn auch zum alten Recht ergangen -- auch im Rahmen der heute gültigen Rechtslage maßgeblich ist.

Auch die jüngst mit Wirkung zum 13.06.2014 in Kraft getretenen Änderungen zu den verbraucherschützenden Widerrufsrechten beinhalten keine inhaltlichen Änderungen hinsichtlich der hier interessierenden Problematik. Die europäische Richtlinie sieht keine Erweiterungen der Regelungen über verbundene Verträge auf unentgeltliche Darlehensverträge zwischen Verbraucher und Unternehmer vor. Da Intention der Richtlinie eine Vollharmonisierung der nationalen Regelungen ist, ist es den nationalen Gesetzgebern grundsätzlich auch nicht gestattet, einen Verbraucherschutz zu schaffen, der über den Schutz der Richtlinie hinausgeht. Selbst wenn also der nationale Gesetzgeber eine Verbesserung für wünschenswert erachten würde, wäre er aufgrund der Intention der Richtlinie an einer entsprechenden Umsetzung gehindert.

Die Entscheidung des BGH hat daher auch nach der derzeitigen Rechtslage Gültigkeit. Der Fall wurde daher „in die Zukunft" verlegt, d.h. in den Geltungsbereich der aktuellen Gesetzesfassung.

C) Lösung

Ein Zahlungsanspruch der B gegen K könnte sich aus § 488 I S. 2 BGB ergeben.

I. Wirksamer Vertragsschluss

Zwischen B und K müsste ein wirksamer Darlehensvertrag zustande gekommen sein. Problematisch daran ist, dass B selbst einen Vertrag mit K nicht abgeschlossen hat. B wurde aber möglicherweise wirksam von V bei Abschluss des Vertrags vertreten, §§ 164 ff. BGB. V hat im Namen der B eine Erklärung abgegeben, die auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtet war. Es ist davon auszugehen, dass V auch mit entsprechender Vertretungsmacht ausgestattet war. Dies ergibt sich jedenfalls konkludent aus der Überlassung der Darlehensformulare. Ein wirksamer Darlehensvertrag ist daher zustande gekommen.

II. Anspruch entfallen

Der Anspruch dürfte nicht durch eine rechtsvernichtende Einwendung wieder entfallen sein. Laut Sachverhalt wurden im Verhältnis K zu B keinerlei Gestaltungserklärungen abgegeben, sodass ein unmittelbares Entfallen des Anspruchs nicht in Betracht kommt.

1. Relevanz des Rücktritts vom KV?

Fraglich ist jedoch, wie es sich auf die Verpflichtung zur Fortzahlung der Darlehensraten auswirkt, dass K vom Kaufvertrag mit V zurückgetreten ist. Laut Sachverhalt war dieser Rücktritt wirksam.

Anmerkung: Im Examen läge an dieser Stelle sicherlich ein Schwerpunkt bei der Frage, ob der Rücktritt überhaupt wirksam war. Der Ersteller der Klausur kann hier inzident das komplette kaufrechtliche Mängelrecht abprüfen.

Dieser systematische Aufhänger über den (jetzt folgenden) § 359 BGB muss Ihnen geläufig sein. Wir haben die Mängelrechtsthematik bewusst knapp gehalten, um den Blick für den Kern der Entscheidung nicht zu verstellen.

Grundsätzlich hat der wirksame Rücktritt von einem Kaufvertrag jedoch aufgrund der Relativität schuldrechtlicher Beziehungen keine Relevanz für den Bestand eines anderen Vertragsverhältnisses. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Parteien durch privatautonome Vereinbarung anderes geregelt haben, wie z.B. durch eine auflösende Bedingung.

Dies war vorliegend aber nicht der Fall.

2. Einwendungsdurchgriff

Etwas anderes könnte sich aber aus § 359 BGB ergeben. Danach kann ein Verbraucher solche Einwendungen, die ihm aus dem Kaufvertrag mit einem Unternehmer zustehen, auch dem Darlehensgeber entgegenhalten, wenn es sich bei den Verträgen um sog. verbundene Verträge handelt, § 358 III S. 1 u. 2 BGB.

Anmerkung: Mit Wirkung zum 13.06.2014 hat der Gesetzgeber zusätzlich den Begriff der zusammenhängenden Verträge geschaffen, § 360 BGB. Auch hier wird eine gewisse Akzessorietät geschaffen. Diese geht aber nicht so weit wie beim verbundenen Vertrag (vgl. Problemaufriss).

a) Problem: Fehlende Entgeltlichkeit?

Für die Anwendbarkeit des § 359 BGB auf den vorliegenden Fall müsste es sich bei dem zwischen K und B geschlossenen Vertrag daher auch um einen Darlehensvertrag i.S.d. Norm handeln. Darunter ist ein Verbraucherdarlehensvertrag i.S.d. § 491 BGB zu verstehen (vgl. dazu den Problemaufriss). Die Bank handelt in Ausübung ihrer unternehmerischen Tätigkeit, K hat das Darlehen weder zum Zwecke der Ausübung einer gewerblichen noch selbstständigen Tätigkeit aufgenommen, §§ 13, 14 BGB.

Fraglich ist allerdings, ob es sich bei dem Vertrag auch um einen entgeltlichen Darlehensvertrag handelt. Dies ist deshalb problematisch, weil die Summe der von K zu begleichenden Raten in der Höhe exakt der Darlehensvaluta entspricht, sog. 0 %-Finanzierung.

b) Teleologische Reduktion

Fraglich ist, ob aus Gründen des Verbraucherschutzes nicht von einer teleologischen Reduktion der Vorschrift des § 491 BGB auszugehen ist, weil die am Wortlaut orientierte Lesart viele Darlehensverträge dem Anwendungsbereich des Verbraucherschutzes entziehen würde.

Dafür könnte sprechen, dass es Intention der Normen der §§ 358, 359 BGB ist, den Verbraucher vor Risiken zu schützen, die ihm durch die Aufspaltung eines Erwerbsgeschäftes in ein Bargeschäft und einen damit verbundenen Darlehensvertrag drohen. Diese Gefahr besteht unabhängig davon, ob es sich um einen entgeltlichen oder unentgeltlichen Darlehensvertrag handelt.

Problematisch ist jedoch, dass eine teleologische Reduktion eine verdeckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraussetzt.2 Ob eine derartige Lücke vorhanden ist, ist vom Standpunkt des Gesetzes und der ihm zugrundeliegenden Regelungsabsicht zu beurteilen. Das Gesetz muss also, gemessen an seiner eigenen Regelungsabsicht, unvollständig sein. Nach diesen Maßstäben liegt nach überzeugender Ansicht des BGH keine verdeckte Regelungslücke vor, weil der Gesetzgeber den Anwendungsbereich der §§ 358, 359 BGB bewusst auf entgeltliche Darlehensverträge beschränkt wissen wollte. Denn die Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers resultiert insbesondere daraus, dass er sich Klarheit darüber verschaffen können soll, dass die von ihm insgesamt zu erbringenden Leistungen höher sind als der eigentliche Kaufpreis.

Anmerkung: Der BGH stützt diese Darstellung im Weiteren noch mit der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge. Der Einwendungsdurchgriff gemäß Art. 15 II dieser Richtlinie gilt gemäß Art. 2 II lit. f nicht für zins- und gebührenfreie Kreditverträge. Von der im zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie eröffneten Möglichkeit, die Bestimmungen der Richtlinie auch auf Kreditverträge bzw. verbundene Kredite, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie bzw. unter deren Begriffsbestimmung für verbundene Kreditverträge fallen, anzuwenden, hat der deutsche Gesetzgeber damals in §§ 358, 359 BGB a.F. für unentgeltliche Darlehensverträge keinen Gebrauch gemacht. Derartige Ausführungen könnten von Ihnen sicher nur dann verlangt werden, wenn die Richtlinie mit den entsprechenden Passagen im Klausursachverhalt abgedruckt wird.

c) Entgeltlichkeit aufgrund anderer Umstände?

Obige Ausführungen wären jedoch irrelevant, wenn es sich aus anderen Gründen um einen entgeltlichen Darlehensvertrag handeln würde, sodass die Anwendbarkeit des § 359 BGB unabhängig von einer Verpflichtung zur Zinszahlung eröffnet wäre.

Unter Entgelt ist jede Art von Gegenleistung des Verbrauchers für das eingeräumte Kapitalnutzungsrecht zu verstehen. Darunter fallen zunächst Zinsen und andere laufzeitabhängige Kosten. Auch ein Disagio oder Damnum stellt im Zweifel ein Entgelt für die Kapitalnutzung dar.3 Die Höhe des Entgelts ist unerheblich. Nur unerhebliche Kleinstbeträge begründen keine Entgeltlichkeit.4 Vorliegend schuldet K allerdings keines dieser genannten Entgelte.

Fraglich ist, ob sich eine andere Beurteilung aus der Tatsache ableiten lässt, dass sich K in dem Darlehensvertrag zur Einräumung von Sicherheiten verpflichtet hat, und diese Sicherheiten auch der B verschafft hat (Abtretung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens).

Dies könnte für die Entgeltlichkeit sprechen, wenn man diese so versteht, dass jedwede Leistung des Verbrauchers genügt, die sich im Ergebnis zu einer finanziellen Belastung entwickeln kann. Dies wäre aber nicht angemessen, weil der oben beschriebene Gesetzeszweck durch eine derartige Betrachtung ausgehöhlt werden würde. Die Gewährung von Sicherheiten ist kein Entgelt für das Zurverfügungstellen des Darlehens. Selbst wenn es zum Zugriff auf die Sicherheiten kommen sollte, ist dieser Zugriff nur in dem Umfang der geschuldeten Tilgungsraten möglich. Etwaige zusätzliche Kosten (Mahnkosten, sonstige Verzugskosten), welche eventuell mitbesichert sind, basieren nicht auf der vertraglichen Vereinbarung, sondern resultieren aus einer Pflichtverletzung des Darlehensnehmers, nämlich der nicht rechtzeitigen Begleichung der geschuldeten Tilgungsraten.

Nach alledem bleibt es dabei, dass der zwischen K und B geschlossene Vertrag ein Darlehensvertrag i.S.d. §§ 358, 359 BGB ist, weil die Entgeltlichkeit fehlt. § 359 BGB ist daher auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Daher kann K aufgrund des Rücktritts vom Kaufvertrag die Rückzahlung des Darlehens gegenüber der Bank nicht verweigern.

II. Endergebnis

B hat einen durchsetzbaren Anspruch auf Zahlung der Raten zu den im Vertrag vereinbarten Tilgungsterminen.

D) Kommentar

(cda). Im Ergebnis überzeugt die Entscheidung. Gleichwohl ist die Gefahr einer gewissen Entwertung des Verbraucherschutzes gerade in Zeiten geringer Zinsen nicht von der Hand zu weisen. Eine Bank, die sich zu verschwindend geringen Zinsen Geld am Kapitalmarkt beschaffen kann, wird möglicherweise abwägen, ob sie einen Teil dieser Zinslast dem Verbraucher anlastet oder gleich eine 0 %-Finanzierung vereinbart, um so dem Verbraucherschutz aus dem Wege zu gehen, der mit vielen Unwägbarkeiten verbunden ist.

Die Bank hatte im vorliegenden Fall noch versucht damit zu argumentieren, dass die Gefahr einer „versteckten Entgeltlichkeit" bestehe, indem einfach der Kaufpreis um einen Betrag erhöht wird, welcher in der Höhe der „eigentlich" geschuldeten Zinslast entspricht. Diese Betrachtung ist jedoch wohl nur von theoretischer Bedeutung. Die Transparenz bei der Preisgestaltung, die durch die ständige Vergleichbarkeit von Preisen im Internet gegeben ist, wird es einem Unternehmer wohl kaum ermöglichen, nach Belieben Preise künstlich anzuheben, um in der Folge eine 0 %-Finanzierung bieten zu können. Zu beobachten ist eine solche „Masche" allenfalls im Bereich des Möbelhandels. Wohl aufgrund unlauterer Absprachen werden dort die Preise zunächst zu Mondpreisen gemacht, um dann Rabatte im hohen zweistelligen Bereich zu gewähren. Das hat mit der Problematik der Entgeltlichkeit freilich aber nichts zu tun.

E) Zur Vertiefung

  • Verbundene Verträge

Hemmer/Wüst, Verbraucherschutzrecht, Rn. 420 ff.

F) Wiederholungsfragen

  1. Was versteht man unter einem entgeltlichen Vertrag?
  2. Welche Funktion hat § 359 BGB?

  1. Zu den Neuerungen seit 13.06.2014 vgl. Tyroller, Life & Law 04/2014, 296 ff. und 06/2014, 452 ff.

  2. Vgl. BGHZ 192, 148

  3. BGHZ 111, 287, 288 f.

  4. LG Karlsruhe, NJW-RR 2000, 1442.