Playboy" zum Sparpreis -- an der Selbstbedienungskasse möglich?

OLG Hamm, Beschluss vom 08.08.2013 -- 5 RVs 56/13

von Life and Law am 01.01.2014

+++ Computerbetrug, § 263a I StGB +++ Diebstahl, § 242 I StGB +++ Strafantragserfordernis gem. § 248a StGB +++

Sachverhalt (vereinfacht): Am frühen Nachmittag des 17. Februar 2013 begab sich A in den Supermarkt. Er ging zu dem dortigen Zeitschriftenregal und entnahm einen „Playboy" für 5,- €. Mit diesem ging er zur Selbstbedienungskasse. Dort scannte er nicht den auf dem „Playboy" befindlichen Strichcode ein, sondern hielt einen zu Hause von der Tageszeitung „WAZ" ausgerissenen Strichcode, den er in seinem Portemonnaie mit sich geführt hatte, unter das Lesegerät. Die Kasse warf daraufhin den Preis für eine „WAZ" von 1,20 € aus, welchen A bezahlte. Sodann verließ er mit dem „Playboy" den Supermarkt.

Nach etwa einer Stunde erschien A gegen 15:30 Uhr erneut in dem Supermarkt. Wiederum ging er zum Zeitschriftenregal, welchem er diesmal einen „Stern" für 3,40 € entnahm. Er ging zur Selbstbedienungskasse und hielt anstelle des Strichcodes der Zeitschrift wieder den ausgerissenen Strichcode der „WAZ" unter das Lesegerät. Die Kasse warf einen Preis von 1,20 € aus, welchen A bezahlte. Sodann wurde er beim Verlassen des Supermarktes mit dem „Stern" von dem Ladendetektiv, der ihn zuvor bei der Tat beobachtet hatte, aufgehalten.

Strafbarkeit des A nach dem StGB?

A) Sounds

1. Der Tatbestand des § 263a StGB erfordert, dass die Manipulation des Datenverarbeitungsvorgangs unmittelbar eine vermögensrelevante Disposition des Computers verursacht. Die Vermögensminderung muss unmittelbar, d.h. ohne weitere Zwischenhandlung des Täters, des Opfers oder eines Dritten durch den Datenverarbeitungsvorgang selbst eintreten.

2. An der Unmittelbarkeit fehlt es, wenn durch die Manipulation der Datenverarbeitung nur die Voraussetzungen für eine vermögensmindernde Straftat geschaffen werden, z.B. beim Ausschalten oder Überwinden elektronischer Schlösser oder beim Einscannen eines Strichcodes einer vorgeblich ausgewählten Ware, das zur Anzeige eines im Verhältnis zu der tatsächlich ausgewählten Ware geringeren Kaufpreises führt.

B) Problemaufriss

Die vorliegende Fallgestaltung wirft klassische Probleme im Bereich des Vermögensstrafrechts auf. Im Kern lässt sich die insoweit erforderliche Abgrenzung der Tatbestände § 263a I StGB sowie § 242 I StGB auf die Frage reduzieren, ob ein „Geben" oder „Nehmen" vorherrscht. Jedoch ersetzt eine solche pauschalierte Betrachtungsweise keine juristisch präzise Argumentation. Achten Sie daher auf eine genaue Subsumtion der beiden Tatbestände, um ihre juristische Arbeitsweise unter Beweis zu stellen.

C) Lösung

Zu prüfen ist die Strafbarkeit von A nach dem StGB.

I. § 263a I StGB („Playboy")

Indem A an der Selbstbedienungskasse den Strichcode der „WAZ" statt den des „Playboy" einscannte, könnte er sich wegen eines Computerbetrugs gemäß § 263a I StGB strafbar gemacht haben.

Hierzu müsste der objektive Tatbestand erfüllt sein. A müsste durch eine der Tathandlungen des § 263a I StGB das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs beeinflusst haben.

1. Unrichtiges Gestalten des Programms

A könnte das Programm des Kassenscanners i.S.d. § 263a I Var. 1 StGB unrichtig gestaltet haben. Programm ist insoweit eine durch Daten fixierte Arbeitsanweisung an einen Computer.1 Um eine solche handelt es sich bei der Funktion des Kassenscanners, der beim Einscannen eines Strichcodes den Preis des jeweils dazu gehörenden Produkts anzeigt.

Das Gestalten eines Programms setzt weiter das Neuschreiben, Verändern oder Löschen ganzer Programme oder von Programmteilen voraus.2 A scannte jedoch lediglich den Strichcode der „WAZ" ein, veränderte dabei aber in keiner Weise das Programm des Scanners. Mithin hat A das Programm nicht (unrichtig) gestaltet.

2. Verwenden unrichtiger oder unvollständiger Daten

A könnte aber i.S.d. § 263a I Var. 2 StGB unrichtige oder unvollständige Daten verwendet haben. Diese Tatvariante erfasst Fälle, in denen eingegebene Daten in einen anderen Zusammenhang gebracht oder unterdrückt werden. Unrichtig sind Daten, wenn der durch sie bezeichnete Sachverhalt in Wahrheit gar nicht oder anders gegeben ist; sie sind unvollständig, wenn sie den Sachverhalt nicht ausreichend erkennen lassen.3 Die Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit muss sich hierbei auf das Ergebnis der Datenverarbeitung beziehen, der Computer muss also -- in Anlehnung an den Betrugstatbestand des § 263 I StGB -- „getäuscht" werden.4 Vorliegend hat das Einscannen des „WAZ"-Strichcodes durch A jedoch bloß dazu geführt, dass der Preis der „WAZ" richtig und vollständig angezeigt wurde; diesen Kaufpreis hat A auch bezahlt. Eine Manipulation der eingegebenen Daten liegt damit nicht vor.

3. Unbefugtes Verwenden von Daten

A könnte jedoch Daten gemäß § 263a I Var. 3 StGB unbefugt verwendet haben. Das Tatbestandsmerkmal der Unbefugtheit ist dabei „betrugsspezifisch" auszulegen; danach ist die Datenverwendung unbefugt, wenn sie gegenüber einer natürlichen Person Täuschungscharakter hätte.5 Insoweit muss auf das Vorstellungsbild einer natürlichen Person abgestellt werden, die sich ausschließlich mit den Fragen befasst, die auch der Computer „prüft". Da das Lesegerät einer Selbstbedienungskasse lediglich den im Strichcode festgelegten Kaufpreis anzeigt, ohne zu prüfen, ob auch tatsächlich die dem Strichcode zugewiesene Ware bezahlt und mitgenommen wird, würde auch ein „fiktiver Kassierer" nur eine derart eingeschränkte Prüfung vornehmen und deshalb vorliegend über den eingelesenen Preis der „WAZ" nicht getäuscht.6 Folglich ist das Merkmal der Unbefugtheit nicht gegeben. A hat keine Daten unbefugt verwendet.

4. Sonstige unbefugte Einwirkung auf den Ablauf

Schließlich könnte A aber nach § 263a I Var. 4 StGB sonst unbefugt auf den Ablauf eingewirkt haben. Diese Tathandlungsvariante erfüllt eine Auffangfunktion und erfasst solche strafwürdigen Manipulationen, die nicht unter Var. 1 - 3 fallen; eine Einwirkung auf den Ablauf erfordert insofern eine Konsolmanipulation, die nicht stets unrichtige Daten voraussetzt, sondern bei der vielmehr sonst auf den Verarbeitungsvorgang eingewirkt oder der Ablauf des Programms verändert wird.7 Das Einscannen des Strichcodes der „WAZ" durch A beinhaltete jedoch keine derartige Einwirkung auf den Ablauf, d.h. auf das Programm oder den Datenfluss. Folglich hat A keine der Tathandlungsvarianten des § 263a I StGB erfüllt.

Anmerkung: Eine andere Ansicht wäre vorliegend vertretbar. Begründet werden könnte dies damit, dass der Verarbeitungsvorgang „anders" ablief, als es nach der Verkehrsauffassung geschehen sollte, nämlich indem ein geringerer Kaufpreis eingefordert wurde.

5. Beeinflussung des Ergebnisses eines Datenverarbeitungsvorgangs

Hinzu kommt, dass es vorliegend auch an einer Beeinflussung des Datenverarbeitungsvorgangs fehlt. Eine solche ist als Zwischenerfolg der jeweiligen Tathandlung erforderlich und tritt in Entsprechung zum Betrugstatbestand des § 263 StGB an die Stelle der (irrtumsbedingten) Vermögensverfügung; erforderlich ist daher, dass die Manipulation des Vorgangs unmittelbar eine vermögensrelevante Disposition des Computers verursacht. Die Vermögensminderung muss unmittelbar, d.h. ohne weitere (Zwischen-)Handlung des Täters, des Opfers oder eines Dritten durch den Datenverarbeitungsvorgang selbst eintreten. Daran fehlt es, wenn durch die Manipulation der Datenverarbeitung nur die Voraussetzungen für eine vermögensmindernde Straftat geschaffen werden, wie z.B. beim Ausschalten oder Überwinden elektronischer Schlösser.8

Das Einscannen des „WAZ"-Strichcodes durch A führte hier jedoch allein dazu, dass ein im Verhältnis zu den tatsächlich ausgewählten Zeitschriften geringerer Kaufpreis angezeigt wurde. Diese Anzeige bewirkt noch keinen verfügungsähnlichen Vorgang, der sich als unmittelbare Vermögensbeeinträchtigung darstellte. Auch wurde die nachfolgende Mitnahme der Zeitschriften durch den Datenverarbeitungsvorgang als solchen weder ermöglicht noch erleichtert; hierzu bedurfte es vielmehr einer selbstständigen, den Übergang der Sachherrschaft bewirkenden Handlung des A. Daher ist vorliegend mangels unmittelbar vermögensmindernder Wirkung auch nicht der Zwischenerfolg einer Beeinflussung des Ergebnisses des Datenverarbeitungsvorgangs gegeben.

Anmerkung: In diesem Sinne fordert auch der BGH,9 dass der i.S.d. § 263a I StGB beeinflusste Datenverarbeitungsvorgang unmittelbar vermögensmindernd wirken muss.

Zwar könne in Fällen, in denen nach Beeinflussung der Datenverarbeitung noch weitere Verfügungen vorgenommen würden, das Merkmal der Unmittelbarkeit gleichwohl zu bejahen sein, wenn diese Verfügungen darin lägen, dass das Ergebnis des von dem Täter manipulierten Datenverarbeitungsvorgangs ohne eigene Entscheidungsbefugnis und ohne inhaltliche Kontrolle von einer Person lediglich umgesetzt werde.

Eine derartige Konstellation sah der BGH jedoch nicht in dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall: Dort hatte der „Shop-Manager" eines Mobilfunkanbieters wissentlich Personalien in ein elektronisches Antragsformular eingegeben, die seine Komplizen frei erfunden hatten.

Die Daten waren daraufhin in einem automatisierten Verfahren insbesondere auf negative Schufa-Einträge bezüglich der betroffenen Person geprüft worden, und es war -- da solche negativen Einträge für die erfundene Person naturgemäß nicht existierten -- eine automatische Mitteilung erfolgt, dass mit der überprüften Person ein Mobilfunkvertrag zustande kommen könne. Nach den Vorgaben des Mobilfunkanbieters war es erst nach dieser Freigabe möglich, den Vertrag zu vollziehen und ein Vertragshandy an den Kunden auszuhändigen. Dementsprechend übergab der Täter seinen Komplizen unentgeltlich Mobilfunkgeräte, ohne dass die eigentlich hierfür vorgesehene Gegenleistung, die Erfüllung des Mobilfunkvertrags über eine feste Vertragslaufzeit, erfüllt wurde oder von dem Mobilfunkanbieter eingefordert werden konnte. Folglich scheidet in diesem Fall eine Strafbarkeit wegen Computerbetrugs gem. § 263 I StGB mangels einer unmittelbaren Vermögensminderung aus.

Zu denken ist stattdessen an eine Strafbarkeit des „Shop-Managers" wegen Untreue, § 266 I StGB. Für die Komplizen kommt eine Strafbarkeit wegen Beihilfe, § 27 StGB, in Betracht. Zu beachten ist hierbei die Anwendung von § 28 I StGB. Schließlich ist auch eine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung gem. § 267 I StGB zu erwägen.

Bereits der objektive Tatbestand des Computerbetrugs ist somit nicht erfüllt.

Zwischenergebnis: A hat sich nicht gemäß § 263a I StGB strafbar gemacht.

II. § 242 I StGB („Playboy")

Indem A den Strichcode der „WAZ" einscannte und den entsprechenden Preis bezahlte, anschließend jedoch den Supermarkt mit dem teureren „Playboy" verließ, könnte er sich aber wegen eines Diebstahls gemäß § 242 I StGB strafbar gemacht haben.

1. Objektiver Tatbestand

Hierzu müsste A den objektiven Tatbestand verwirklicht haben. Bei dem „Playboy" müsste es sich um eine für ihn fremde, bewegliche Sache handeln. Die Zeitschrift „Playboy" stellt eine derartige bewegliche Sache dar.

Eine Sache ist fremd, wenn sie nach bürgerlichem Recht im Eigentum einer anderen Person steht.10 Zunächst stand der „Playboy" im Eigentum des Supermarkt-Betreibers. Fraglich ist jedoch, ob A durch den Bezahlvorgang an der Selbstbedienungskasse das Eigentum an der Zeitschrift erworben hat. Indes kann durch einen solchen Vorgang allenfalls diejenige Zeitschrift übereignet werden, deren Strichcode eingescannt und deren entsprechend angezeigter Preis bezahlt wird. A hat jedoch nur den Strichcode der „WAZ" eingescannt und deren Preis bezahlt, nicht aber den des „Playboy". Mithin hat A nicht das Eigentum am „Playboy" erworben; dieser war für ihn fremd.

Weiter müsste A den „Playboy" weggenommen haben. Unter Wegnahme versteht man den Bruch, d.h. die gegen den Willen des Berechtigten erfolgende Aufhebung, fremden und die Begründung neuen, nicht notwendig tätereigenen Gewahrsams.11 Gewahrsam ist dabei die vom Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft.12

A müsste zunächst fremden Gewahrsam gebrochen haben. Ursprünglich hatte der Geschäftsinhaber des Supermarktes die tatsächliche Sachherrschaft, also den Gewahrsam über den „Playboy". Mit dem Passieren des Kassenbereichs hat A diesen Gewahrsam gebrochen und neue, eigene Sachherrschaft über den „Playboy" begründet. Dies müsste zudem gegen den Willen des Geschäftsinhabers geschehen sein. Insoweit ist grundsätzlich davon auszugehen, dass mit dem Aufstellen von Selbstbedienungskassen durchaus ein generelles Einverständnis in einen Gewahrsamsübergang erklärt werden soll, um -- nicht zuletzt unter dem Gesichtspunkt der Einsparung von Personalkosten -- den einzelnen Kauf- bzw. Zahlungsvorgang ohne Kassenpersonal abwickeln zu können; die in dem Kassenbereich anwesenden Mitarbeiter dienen dabei allein der Unterstützung bei etwaigen technischen Schwierigkeiten. Jedoch ist unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung und insbesondere der berechtigten Geschäftsinteressen des Verkäufers zu unterstellen, dass dieser sein Einverständnis zum Gewahrsamsübergang nur unter der Bedingung erteilt, dass die Selbstbedienungskasse äußerlich ordnungsgemäß bedient wird. Hierzu gehört vor allem auch das korrekte Einscannen und Bezahlen der tatsächlich zur Selbstbedienungskasse mitgebrachten Ware.13 A nahm hier aber eine andere als die zuvor eingescannte und bezahlte Zeitschrift mit. Somit lag kein Einverständnis des Geschäftsinhabers bezüglich der Aufhebung seines Gewahrsams vor, dieser wurde also gegen seinen Willen gebrochen. Somit hat A den „Playboy" auch weggenommen.

Der objektive Tatbestand ist gegeben.

2. Subjektiver Tatbestand

Zudem müsste auch der subjektive Tatbestand vorliegen. A müsste zunächst mit Vorsatz hinsichtlich des objektiven Tatbestands gehandelt haben. Vorsatz bedeutet das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung.14 A wollte den „Playboy" aus dem Supermarkt mitnehmen, wobei ihm bewusst war, dass der Geschäftsführer damit nicht einverstanden gewesen wäre, nachdem A nicht dessen Preis, sondern lediglich den einer „WAZ" bezahlt hatte. Folglich handelte A vorsätzlich.

Weiter müsste A Zueignungsabsicht gehabt haben. Diese ist gegeben, wenn der Wille des Täters auf die dauernde Enteignung des Berechtigten sowie eine -- zumindest vorübergehende -- Aneignung durch den Wegnehmenden oder einen Dritten gerichtet ist.15 Vorliegend kam es A gerade darauf an, den Betreiber des Supermarktes aus seiner Eigentümerstellung zu verdrängen und selbst eine eigentümerähnliche Stellung hinsichtlich des „Playboy" zu erlangen. Er hatte daher Zueignungsabsicht. Die erstrebte Zueignung war auch rechtswidrig. Diesbezüglich handelte A vorsätzlich.

Auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt.

3. Rechtswidrigkeit und Schuld

Rechtfertigungs-, Schuldausschließungs- oder Entschuldigungsgründe zu Gunsten von A sind nicht ersichtlich. Seine Tat war daher auch rechtswidrig und schuldhaft.

4. Strafantrag

Schließlich könnte für die Verfolgung der Tat ein Strafantrag gemäß § 248a StGB erforderlich sein. Hierzu müsste es sich bei dem „Playboy" um eine geringwertige Sache handeln. Nach der Rechtsprechung des BGH liegt die Grenze der Geringwertigkeit bei 25,- €.16 Der nur 5,- € teure „Playboy" unterschreitet diese Grenze und stellt daher eine geringwertige Sache dar. Ein Strafantrag ist daher gemäß § 248a StGB erforderlich; es ist davon auszugehen, dass dieser vom Geschädigten rechtzeitig gestellt wird.

Zwischenergebnis: A hat sich wegen eines Diebstahls gemäß § 242 I StGB strafbar gemacht.

III. § 242 I StGB („Stern")

Indem A ein weiteres Mal den Strichcode der „WAZ" einscannte und den entsprechenden Preis bezahlte, anschließend aber einen „Stern" aus dem Supermarkt mitnahm, könnte er sich ebenfalls wegen eines Diebstahls gemäß § 242 I StGB strafbar gemacht haben.

A müsste den objektiven Tatbestand verwirklicht, also eine fremde bewegliche Sache weggenommen haben. Ebenso wie der „Playboy" stellt auch der „Stern" eine fremde bewegliche Sache dar. Diese hat A gegen den Willen des Geschäftsinhabers aus dessen Gewahrsam entfernt und eigenen Gewahrsam darüber begründet, mithin hat er sie mitgenommen. Dass A hierbei von einem als Ladendetektiv angestellten Mitarbeiter beobachtet worden ist, schadet dabei nicht; „Heimlichkeit" stellt keine Voraussetzung des § 242 I StGB dar.17 Der objektive Tatbestand ist erfüllt.

hemmer-Methode: Hintergrund für diese Bewertung ist, dass die bloße Beobachtung grundsätzlich keine andere Beurteilung hinsichtlich des Gewahrsamswechsels zur Folge hat.

A handelte dabei auch mit Wissen und Wollen und hatte zudem Zueignungsabsicht. Auch der subjektive Tatbestand ist daher erfüllt.

Mangels ersichtlicher Rechtfertigungs-, Schuldausschließungs- oder Entschuldigungsgründe zu Gunsten des A war die Tat auch rechtswidrig und schuldhaft.

Der „Stern" im Wert von 3,40 € stellt wiederum eine geringwertige Sache i.S.d. § 248a StGB dar. Ein Strafantrag ist daher erforderlich und von dessen Vorliegen ist hier auszugehen.

Zwischenergebnis: A hat sich auch hinsichtlich des „Stern" gemäß § 242 I StGB strafbar gemacht.

IV. Ergebnis / Konkurrenzen

A hat sich sowohl hinsichtlich der Zeitschrift „Playboy" als auch bezüglich des „Stern" wegen eines Diebstahls gemäß § 242 I StGB strafbar gemacht. Die zweite Wegnahme erfolgte dabei nach einer Zeitspanne von mehr als einer Stunde, nachdem A bereits den „Playboy" entwendet und den Supermarkt verlassen hatte. Es handelt sich daher um zwei selbstständige Taten, die dementsprechend zueinander in Tatmehrheit stehen. A ist daher strafbar wegen Diebstahls in zwei Fällen gemäß §§ 242 I, 248a, 53 StGB.

D) Kommentar

(bb). (Computer-)Betrug und Diebstahl stehen zueinander in Exklusivität. Ein und dieselbe Handlung kann nicht als „Geben" und „Nehmen" bewertet werden. Vorliegend gestaltet sich die Entscheidung deshalb als schwieriger, weil die mögliche Verfügung, nämlich das Einfordern eines geringeren Preises und die spätere Wegnahme beim Verlassen des Supermarktes, zeitlich auseinander fallen. In solchen Fällen ist typischerweise die Unmittelbarkeit der Verfügung zu diskutieren. Sollte man diese -- anders als im vorliegenden Fall -- ausnahmsweise bejahen, wäre jedenfalls konkurrenzrechtlich ein sachgerechtes Ergebnis zu erzielen. Es können nicht beide Tatbestände bezüglich ein und desselben Vermögensverlusts im Strafspruch erscheinen. Denkbar wäre etwa, den Computerbetrug in Gesetzeskonkurrenz zurücktreten zu lassen.

E) Zur Vertiefung

  • Zum Computerbetrug

Hemmer/Wüst, Strafrecht BT I, Rn. 175 ff.

  • Zum Diebstahl

Hemmer/Wüst, Strafrecht BT I, Rn. 2 ff.

F) Wiederholungsfragen

  1. Wie ist das Merkmal „unbefugt" i.R.v. § 263a I Var. 3 StGB nach h.M. auszulegen?
  2. Was setzt die Beeinflussung des Ergebnisses eines Datenverarbeitungsvorganges i.S.v. § 263a I StGB insbesondere voraus?

  1. Vgl. Fischer, § 263a StGB, Rn. 6.

  2. Vgl. Fischer, § 263a StGB, Rn. 6.

  3. Vgl. Fischer, § 263a StGB, Rn. 7.

  4. So die Argumentation des OLG Hamm in der zu Grunde liegenden Entscheidung.

  5. Vgl. Fischer, § 263a StGB, Rn. 11.

  6. So die Argumentation des OLG Hamm in der zu Grunde liegenden Entscheidung.

  7. Vgl. Fischer, § 263a StGB, Rn. 18.

  8. Vgl. Fischer, § 263a StGB, Rn. 20.

  9. Vgl. Beschl. v. 28.05.2013 -- 3 StR 80/13

  10. Vgl. Fischer, § 242 StGB, Rn. 5.

  11. Vgl. Fischer, § 242 StGB, Rn. 10, 16.

  12. Vgl. Fischer, § 242 StGB, Rn. 11.

  13. So die Argumentation des OLG Hamm in der zu Grunde liegenden Entscheidung.

  14. Vgl. Fischer, § 15 StGB, Rn. 3.

  15. Vgl. Fischer, § 242 StGB, Rn. 33a.

  16. Vgl. Fischer, § 248a StGB, Rn. 3a.

  17. Vgl. Fischer, § 242 StGB, Rn. 21.