Nötigung durch Drohung mit Strafanzeige?

BGH, Beschluss vom 05.09.2013 -- 1 StR 162/13

von Life and Law am 01.04.2014

+++ Nötigung, § 240 StGB +++ Drohung mit einem empfindlichen Übel +++ Abgrenzung zwischen Drohung und Warnung +++ Verwerflichkeitsprüfung, § 240 II StGB +++

Sachverhalt (abgewandelt und vereinfacht): Um an Geld zu kommen, gründete B einen Gewinneintragungsdienst. Seinen Kunden versprach er, sie gegen ein monatliches Entgelt bei wechselnden Gewinnspielen anzumelden. Die Verträge schloss er telefonisch; dabei ließ er sich auch eine Ermächtigung zum Lastschrifteinzug erteilen. Wie von Anfang an von B geplant, erfolgte eine Eintragung der Kunden als Teilnehmer an Gewinnspielen jedoch nicht. Nachdem es bei immer mehr Kunden zu Rücklastschriften gekommen war, wollte B diese durch ein Anwaltsschreiben so einschüchtern, dass sie die in Wahrheit unberechtigten Forderungen bezahlten. Daher wandte er sich an den Anwalt A und vereinbarte mit diesem, dass A ein Mahnschreiben entwerfen solle. Dieses wollte B anschließend um die betreffenden Kundendaten ergänzen und dann als individualisierte Anschreiben an die betroffenen Kunden versenden. Weiterhin sollte A etwaige Schreiben von Kunden beantworten; soweit diese sich beschwerten, „kündigten" oder Strafanzeige erstatteten, sollte er ihnen ohne weitere Rücksprache bereits geleistete Zahlungen zurückerstatten. Kunden, die nicht zahlten, sollten keinesfalls verklagt oder angezeigt werden. In dem von A verfassten Mahnschreiben heißt es auszugsweise:

„Mein Mandant ist Inhaber der Forderung ... aus der ... Dienstleistung. Die telefonische Auftragserteilung wurde aufgezeichnet und Sie wurden für eine Vielzahl von Gewinnspielen angemeldet; die vereinbarte Leistung wurde erbracht. Leider hat mein Mandant feststellen müssen, dass das vereinbarte Entgelt nicht von Ihrem Konto eingezogen werden konnte, obwohl Sie im Rahmen der Auftragserteilung eine Einzugsermächtigung erteilt hatten. Ich bin nunmehr mit der Durchsetzung der berechtigten Forderung gegen Sie beauftragt worden; dies werde ich konsequent tun. ... Ich fordere Sie hiermit auf, die obige Gesamtsumme bis spätestens zum ... auf mein ... Konto zu überweisen. ... Nach fruchtlosem Ablauf obiger Frist wird mein Mandant seine Forderung -- ohne weitere Ankündigung -- gerichtlich geltend machen; hierdurch würden Ihnen ganz erhebliche zusätzliche Kosten und Unannehmlichkeiten entstehen. Die möglichen Folgen einer gerichtlichen Auseinandersetzung können von Negativeinträgen bei bekannten Kreditauskunfteien bis hin zu Konten- und Gehaltspfändungen reichen. Dies alles lässt sich vermeiden, wenn Sie nun Ihren vertraglichen Verpflichtungen nachkommen und Zahlung leisten. Sollte die obige Gesamtforderung von Ihnen dennoch nicht fristgerecht gezahlt werden, behält sich mein Mandant darüber hinaus vor, den Sachverhalt der zuständigen Staatsanwaltschaft zur Überprüfung wegen des Verdachts eines Betruges vorzulegen. (...)

Hochachtungsvoll: A (Rechtsanwalt)"

Insgesamt ließ B 8.873 Briefe an Kunden versenden, was insgesamt zu einem Geldeingang in Höhe von 190.940,97,- € führte. Es ist jedoch nicht sicher, ob die Kunden nur aufgrund des Drucks eines anwaltlichen Mahnschreibens gezahlt haben. A selbst hatte keine Kenntnis davon, dass eine Eintragung der Kunden bei Gewinnspielen nicht erfolgte, die Forderungen also betrügerisch geltend gemacht wurden. Allerdings ging er wegen der telefonischen Akquise davon aus, dass die Kunden ein jederzeitiges Widerrufsrecht hätten. Dies war seiner Auffassung nach der Grund dafür, dass bei Strafanzeigen, Beschwerden und „Kündigungen" bereits geleistete Zahlungen zurückerstattet werden sollten.

Wie haben sich die Beteiligten nach dem StGB strafbar gemacht? Auf eine Strafbarkeit gem. § 253 StGB ist nicht einzugehen.

A) Sound

Das Drohen mit einer Strafanzeige stellt eine Nötigung dar, sofern der Drohende weiß oder zumindest davon ausgehen kann, dass der Betroffene straflos ist. Ist jedoch tatsächlich ein strafbares Handeln des Betroffenen gegeben und will der Drohende lediglich ihm hieraus erwachsene Ansprüche geltend machen, ist die Drohung mit einer Strafanzeige nicht verwerflich i.S.d. § 240 II StGB.

B) Problemaufriss

§ 240 StGB schützt die Freiheit der Willensentschließung und -betätigung. Es handelt sich bei der Nötigung um einen sogenannten „offenen Tatbestand", dessen Vereinbarkeit mit dem in Art. 103 II GG normierten Bestimmtheitsgebot nicht unproblematisch ist.1 So werden unter Umständen auch sozial akzeptierte Verhaltensweisen vom Tatbestand der Nötigung erfasst. Um diesen nicht ausufern zu lassen, ist die Rechtswidrigkeit des Handelns daher im Rahmen einer in § 240 II StGB vorgesehenen Verwerflichkeitsprüfung positiv festzustellen. Unter Berücksichtigung der Grundrechte hat dabei eine stetige Anpassung an gesellschaftliche Verhältnisse zu erfolgen. Der folgende Fall befasst sich unter anderem mit der Frage, wann die Drohung mit einer Strafanzeige als verwerflich zu betrachten ist.

C) Lösung

Zu prüfen ist die Strafbarkeit der Beteiligten nach dem StGB.

I. Strafbarkeit des B

Indem B seinen Kunden durch die Mahnschreiben vorspiegelte, sie hätten auf berechtigte Forderungen nicht geleistet und sie dadurch zur Zahlung veranlasste, hat er sich wegen Betrugs strafbar gemacht. Da B zudem gewerbsmäßig und in der Absicht handelte, durch die fortgesetzte Begehung eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlusts von Vermögenswerten zu bringen, hat er zugleich einen besonders schweren Fall verwirklicht. Er hat sich daher wegen mehrfachen schweren Betrugs gem. §§ 263 I, III S. 2 Nr. 1 Alt. 1, 2 Alt. 2, 53 StGB strafbar gemacht.

Anmerkung: Die Prüfung der Betrugsstrafbarkeit seitens B fiel hier bewusst kurz aus, da insoweit keine Probleme bestehen.

II. Strafbarkeit des A

Zu prüfen ist die Strafbarkeit des A nach dem StGB.

1. § 263 I StGB

Da A davon ausging, dass B seine Kunden ordnungsgemäß bei Gewinnspielen angemeldet hatte, scheitert eine Strafbarkeit wegen Betrugs spätestens am fehlenden Vorsatz bezüglich eines Vermögensschadens.

Anmerkung: Problematisch ist, ob A überhaupt die Kunden von B über „Tatsachen" täuschte. Darunter versteht man Zustände bzw. Geschehnisse der Gegenwart oder Vergangenheit. Bei Ausführungen über die Rechtslage könnte es sich auch nur um bloße Meinungsäußerungen handeln.

2. § 240 I StGB

Er könnte sich jedoch durch die Verfassung des Mahnschreibens wegen Nötigung gem. § 240 I StGB strafbar gemacht haben.

Schema: Nötigung, § 240 StGB

  1. Tatbestand a) Objektiv aa) Nötigungsmittel
  • Gewalt
  • Drohung mit einem empfindlichen Übel bb) Kausaler Nötigungserfolg
  • Handeln
  • Dulden
  • Unterlassen b) Subjektiv: Vorsatz 2. Rechtswidrigkeit a) Nichteingreifen von Rechtfertigungsgründen b) Verwerflichkeit, § 240 II StGB 3. Schuld 4. Ggf. Strafzumessung, § 240 IV StGB

a) Drohen mit einem empfindlichen Übel

Indem A in dem von ihm verfassten Mahnschreiben ankündigte, sein Mandant behalte sich im Falle der Nichtzahlung die Erstattung einer Strafanzeige vor, könnte er den betroffenen Kunden gedroht haben. Unter Drohung versteht man das Inaussichtstellen eines künftigen empfindlichen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt.2 Empfindlich ist das Übel, wenn der in Aussicht gestellte Nachteil so erheblich ist, dass seine Ankündigung geeignet erscheint, den Bedrohten im Sinne des Täterverlangens zu motivieren.3

Aufgrund der vielfältigen nachteiligen Auswirkungen, die ein Ermittlungsverfahren für den Betroffenen haben kann, ist eine Strafanzeige grundsätzlich geeignet, den Bedrohten zur Begleichung geltend gemachter Geldforderungen zu motivieren. Es handelt sich daher um ein empfindliches Übel. Mit diesem müsste A jedoch auch gedroht haben. Bei der Formulierung, sein „Mandant" behalte sich eine Strafanzeige vor, könnte es sich um eine bloße Warnung handeln. Im Gegensatz zu einer Drohung hat der Warnende keinen Einfluss auf den Eintritt des künftigen Übels. Durch den Hinweis auf das weitere Vorgehen seines Mandanten erweckt A auf den ersten Blick den Anschein, als hinge die Erstattung einer Anzeige allein vom Willen des B ab. Allerdings lässt eine Gesamtbetrachtung des von A formulierten Schreibens -- in welchem es etwa heißt, er würde nunmehr die rechtlichen Interessen seines Mandanten wahrnehmen und Zahlungen seien auf sein Konto zu überweisen -- darauf schließen, dass A nicht nur Ansprechpartner und Zahlungsempfänger, sondern letztendlich auch Entscheidungsträger ist. Aus Sicht der Betroffenen hatte A daher Einfluss auf den Eintritt des künftigen Übels, sodass er ihnen mit der Ankündigung einer Strafanzeige gedroht hat.

hemmer-Methode: Eine nach außen als Warnung „getarnte" Drohung ist nicht immer leicht zu erkennen. In der Klausur gilt es daher genau auszulegen, wie der Täter seine Äußerung meinte und wie sie vom Betroffenen zu verstehen ist. Kurz angesprochen werden könnte auch, dass nicht A, sondern B die Briefe an die Kunden versandte. Da hiermit A aber einverstanden war und die Schreiben in seinem Namen versandt wurden, ist der Inhalt des Briefes ihm zuzurechnen.

b) Nötigungserfolg

Durch die Drohung müsste auch ein konkreter Nötigungserfolg herbeigeführt worden sein, welcher in einem Tun, Dulden oder Unterlassen des Opfers bestehen kann.4 Erfolg war die Bezahlung der geltend gemachten Forderungen. Erforderlich ist jedoch zudem ein Kausalzusammenhang zwischen Nötigungsmittel und -erfolg.5 Im vorliegenden Fall konnte gerade nicht ermittelt werden, ob die betroffenen Kunden aufgrund der angedrohten Strafanzeige oder aus einer anderen Motivation heraus zahlten. Der eingetretene Erfolg beruht somit nicht sicher auf der Nötigungshandlung des A.

Anmerkung: Achten Sie stets auf Ungewissheiten im Sachverhalt!

Zwischenergebnis: A hat sich damit nicht wegen Nötigung gem. § 240 I StGB strafbar gemacht.

3. §§ 240 I, III, 22, 23 I StGB

In Betracht kommt jedoch eine Strafbarkeit wegen versuchter Nötigung.

a) Vorprüfung

Wie bereits festgestellt, wurde die Nötigung nicht vollendet. Die Strafbarkeit des Versuchs ergibt sich aus § 240 III StGB.

b) Tatentschluss

Durch das von ihm verfasste Mahnschreiben wollte A die Kunden durch Drohung dazu veranlassen, die geltend gemachten Forderungen zu bezahlen.

c) Unmittelbares Ansetzen

Indem B im Namen des A die Briefe verschickte, setzte A auch unmittelbar zur Tat an.

d) Rechtswidrigkeit

Sein Verhalten müsste jedoch auch rechtswidrig gewesen sein. Etwaige Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich.

Fraglich ist aber, ob das Handeln des A auch verwerflich i.S.d. § 240 II StGB war.

Anmerkung: Da es sich bei § 240 StGB um einen sogenannten offenen Tatbestand handelt, wird durch ihn auch Verhalten erfasst, welches eigentlich nicht strafwürdig ist. Um dies auszugleichen, dient die in § 240 II StGB normierte Verwerflichkeitsklausel der Abgrenzung zwischen strafbarem und sozial üblichem Verhalten. Es handelt sich hierbei um eine spezielle Rechtswidrigkeitsregel -- die Rechtswidrigkeit des tatbestandlichen Handelns wird nicht wie üblich unterstellt, sondern muss positiv festgestellt werden. Dies geschieht durch eine Verwerflichkeitsprüfung. Danach muss entweder das Nötigungsmittel, der Nötigungszweck oder gerade die Relation aus beidem verwerflich, also „sozial unerträglich"6 sein.

Unproblematisch zu bejahen wäre dies, wenn A von dem betrügerischen Vorgehen des B gewusst und ihn darin unterstützt hätte. Dies war jedoch nicht der Fall. Stattdessen fielen objektive Lage und Kenntnis des A auseinander.

Zu prüfen ist daher, ob auch nach dem von A vorgestellten Sachverhalt das Drohen mit einer Strafanzeige als „sozial unerträglich" betrachtet werden kann. Eine Strafanzeige selbst ist an sich grundsätzlich nicht verwerflich, es kommt daher entscheidend auf die Konnexität zwischen Mittel und Zweck an. So lässt sich eine Verwerflichkeit etwa in Fällen verneinen, in denen tatsächlich ein strafbares Handeln des Betroffenen gegeben ist und der Drohende lediglich ihm hieraus erwachsene Ansprüche geltend machen will (so etwa bei Herausgabe- oder Schadensersatzansprüchen). Anders stellt es sich dar, wenn der Täter weiß oder zumindest davon ausgehen kann, dass der Betroffene keinen Anlass für ein Ermittlungsverfahren gegeben hat. Im vorliegenden Fall hatte A die Anweisung, auch bei ausbleibender Zahlung keinesfalls die Staatsanwaltschaft zu benachrichtigen. Zudem sollte er Kunden, die sich über die Mahnung beschwerten, den gesamten bereits geleisteten Betrag zurückerstatten. Ein solches Vorgehen spricht, insbesondere aus Sicht einer rechtlich erfahrenen Person, gegen ordnungsgemäß zustande gekommene Forderungen des B. Zudem ging A von einem jederzeitigen Widerrufsrecht aus.

Indem A das Mahnschreiben dennoch verfasste und B zur Verfügung stellte, zeigte er, dass ihm die zivilrechtlichen Beziehungen zwischen B und dessen Kunden gleichgültig waren. Damit nahm er zumindest billigend in Kauf, dass die Betroffenen trotz straflosen Verhaltens mit der Erstattung einer Strafanzeige bedroht wurden. Zudem setzte A seine Berufsbezeichnung als Anwalt ein, um dadurch generell die Position der Adressaten als faktisch aussichtslos erscheinen zu lassen. Auf diese Weise sollten juristische Laien durch die Autorität eines Organs der Rechtspflege zur Hinnahme der scheinbar von A stammenden Wertungen veranlasst werden. Dieses Vorgehen ist in Relation mit dem angestrebten Zweck als verwerflich i.S.d. § 240 II StGB einzuordnen. A handelte demnach rechtswidrig und vorsätzlich diesbezüglich.

hemmer-Methode: Hätte A sich hingegen einen Sachverhalt vorgestellt, bei dessen Vorliegen das Mahnschreiben sachlich richtig gewesen wäre, würde der Vorsatz des A hinsichtlich eines verwerflichen Handelns fehlen. Dann würde sich das Folgeproblem stellen, wie das Merkmal der „Verwerflichkeit" einzuordnen ist. Ordnet man die Umstände der Verwerflichkeit dem Tatbestand zu, läge ein Tatbestandsirrtum gem. § 16 I S. 1 StGB vor. Interpretiert man hingegen die Verwerflichkeitsprüfung insgesamt als Teil der Rechtswidrigkeit, wäre ein Erlaubnistatbestandsirrtum anzunehmen. Nach h.M. würde dann die Vorsatzschuld i.R.d. Schuld entfallen. Nach beiden Auffassungen würde A demnach bei einem entsprechenden Irrtum straffrei bleiben.

e) Schuld

Sein Verhalten war auch schuldhaft.

Anmerkung: Gedacht werden kann noch an einen unbenannten besonders schweren Fall gem. § 240 IV StGB.

f) Ergebnis

A hat sich somit wegen versuchter Nötigung gem. §§ 240 I, III, 22, 23 I StGB in mehreren Fällen strafbar gemacht.

Da B den A zu seinem Handeln nicht nur veranlasste, sondern auch die Briefe versandte und in eigenem wirtschaftlichen Interesse handelte, ist er insoweit wegen Mittäterschaft zu §§ 240 I, III, 22, 23 I StGB in mehreren Fällen strafbar. Aufgrund einer Teilidentität der Ausführungshandlungen mit den Betrugstaten stehen die versuchte Nötigung und die -- bei B bereits vorab festgestellte -- Strafbarkeit wegen Betrugs in einem besonders schweren Fall jeweils in Tateinheit.

Anmerkung: Aufbautechnisch hätte zunächst auch die Strafbarkeit von A geprüft werden können, um die Strafbarkeitsprüfung von B nicht „auseinander zu reißen".

D) Kommentar

(bb). Der Tatbestand der Nötigung ist gerade wegen seiner Unbestimmtheit besonders schwierig in der Rechtsanwendung. Umso mehr liegt das Gewicht auf einer präzisen Anwendung des Gesetzes sowie einer genauen Analyse des konkreten Lebenssachverhalts.

In der Sache hatte die Vorinstanz allein eine Strafbarkeit wegen Nötigung geprüft. Näher lag aber die Prüfung einer Erpressung, § 253 StGB, da die Tat auf die Verletzung von Vermögen gerichtet war. Der BGH ließ dies unbeanstandet. Hintergrund hierfür dürfte gewesen sein, dass die Staatsanwaltschaft keine Revision eingelegt hatte und demnach grundsätzlich das Verschlechterungsgebot gilt, vgl. § 358 II S. 1 StPO.7

E) Zur Vertiefung

  • Nötigung

Hemmer/Wüst, Strafrecht BT II, Rn. 122 ff.

F) Wiederholungsfragen

  1. Worin liegt der Unterschied zwischen Warnung und Drohung?
  2. Wann ist das Drohen mit einer Strafanzeige verwerflich i.S.d.

    § 240 II StGB?


  1. Vgl. hierzu die bekannte Sitzblockadeentscheidung des BVerfG = BVerfGE 92, 1

  2. Vgl. Fischer, § 240 StGB, Rn. 31.

  3. Vgl. Fischer, § 240 StGB, Rn. 32a.

  4. Vgl. Fischer, § 240 StGB, Rn. 6.

  5. Vgl. NStZ 2004, 385 (386).

  6. Vgl. BGHSt 18, 389 (391).

  7. Näher zur Möglichkeit der Schuldspruchberichtigung vgl. Meyer-Goßner, § 354 StPO, Rn. 12 ff.