Mutterschutz schließt Wahrnehmung eines Richteramts aus

von justico.de am 12.11.2016

Nach einem aktuellen Urteil des BGH - Az.: 2 StR 9/15 - ist eine Strafkammer bei Mitwirkung einer Richterin während des gesetzlichen Mutterschutzes fehlerhaft besetzt. Wirkt also eine Strafrichterin in der Zeit des gesetzlichen Mutterschutzes an einer Hauptverhandlung mit, so führt dies zu einem Besetzungsfehler des Gerichts, der einen absoluten Revisionsgrund im Sinn von § 338 Nr. 1 StPO begründet. Der BGH betont, dass es nicht im Belieben einer Richterin stehe, ob sie vom gesetzlichen Mutterschutz Gebrauch macht oder nicht (§ 6 Abs. 1 MuSchG). Denn Ziel des Mutterschutzes sei es gerade, der Mutter diesen Entscheidungsdruck für die Zeit nach der Entbindung zu nehmen.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=71091&pos=0&anz=1