Verspätete Heizkostenrechnung wird nicht gegenstandslos

von justico.de am 25.02.2016

Der BGH - Az. VIII ZR 152/15 - hat entschieden, dass eine mietvertragliche Vereinbarung, wonach Heizkosten bis zu einem bestimmten Termin abgerechnet werden müssen, keine Ausschlusswirkung entfaltet, wenn die vereinbarte Abrechnungsperiode kürzer ist als die einjährige Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 S. 2 BGB. Der Mieter kann eine Nachzahlung in diesem Fall nicht verweigern, wenn der Vermieter zu spät abrechnet. Im Fall hatten die Mietparteien vertraglich vereinbart, dass "spätestens am 30. Juni eines jeden Jahres" die vorangegangene Heizperiode abgerechnet wird. Da die Heizperiode in dem entsprechenden Jahr jedoch sehr lang dauerte, konnte die Vermieterin die Abrechnung erst vier Monate nach dem vereinbarten Abrechnungszeitpunkt fertigstellen. Der Mieter verwies daraufhin auf den überschrittenen Abrechnungstermin und verweigerte die Nachzahlung. Der Vertragsklausel lasse sich jedoch nicht entnehmen, dass der Mieter bei einer verspäteten Abrechnung von der Nachforderung befreit ist. Nach den gesetzlichen Bestimmungen habe der Mieter bei einer nicht fristgerechten Abrechnung lediglich das Recht, laufende Vorauszahlungen zurückzubehalten oder eine Rückzahlung der geleisteten und noch nicht abgerechneten Vorauszahlungen zu verlangen.

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