Der BGH konkretisiert und führt seine Rechtsprechung zur Schwarzarbeit fort: Auch bei nachträglich vereinbarter Schwarzarbeit ist der zugrundeliegende Werkvertrag nichtig. Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.03.2017 - Az.: VII ZR 197/16 - ist ein Werkvertrag auch dann nach § 134 BGB nichtig, wenn er zwar zunächst nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nachträglich durch eine "Ohne-Rechnung-Abrede" aber so abgeändert wird, dass er nunmehr vom Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG erfasst wird. Auch in solchen Fällen bestünden keine gegenseitigen Ansprüche der Parteien, weder Mängelansprüche noch Rückzahlungsansprüche des Bestellers noch Zahlungsansprüche des Werkunternehmers.