Gezeichnet ist nicht geschrieben!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.02.2013, 20 W 542/11, ZEV 2013, 334 f.

von Life and Law am 01.10.2013

+++ Testament +++ Eigenhändig ge- und unterschriebene Erklärung +++ Formwirksamkeit +++ § 2247 BGB +++

Sachverhalt (stark vereinfacht und abgeändert): Der am 04.05.2013 verstorbene E war mit F verheiratet. Die Eheleute lebten allerdings seit einigen Jahren getrennt. Am 01.10.2012 hat E folgendes Dokument errichtet:

Nach meinem Tod soll Folgendes gelten:

Frankfurt, den 01.10.2012 eigenhändige Unterschrift des E"

G ist die Geliebte des Erblassers, X und Y sind dabei Cousinen des Erblassers. Weitere Verwandte des E existieren nicht.

G sieht in dem Dokument ein wirksames Testament und hält sich aus diesem Grund für die Erbin des E. F hingegen geht davon aus, dass das Schriftstück schon aus Formgründen kein wirksames Testament sein könne und sieht sich als gesetzliche Alleinerbin.

Wer ist Erbe des E?

A) Sound

Ein Pfeildiagramm erfüllt die Voraussetzungen eines eigenhändig geschriebenen Testaments nicht.

B) Problemaufriss

Das Erbrecht gehört in nahezu allen Bundesländern bereits im Ersten Staatsexamen zum Prüfungsstoff. Auch wenn Klausuren sich hier meist auf Grundzüge beschränken, gehört die Formwirksamkeit des Testaments dennoch zum absoluten Examensstandard,1 im Rahmen dessen auch exotischere Fragestellungen auftauchen.

Die Entscheidung des OLG Frankfurt betrifft eine solche exotische Problematik:

Kann ein Testament formwirksam in Gestalt eines „Pfeildiagramms" errichtet werden?

Das OLG Frankfurt hat diese Frage verneint.

C) Lösung

Da die gewillkürte Erbfolge die gesetzliche verdrängt, § 1937 BGB, ist zunächst zu prüfen, ob das Dokument vom 01.10.2012 ein (form-wirksames) Testament darstellt.

I. Wirksames Testament?

Ein wirksames Testament liegt vor, wenn der Erblasser höchstpersönlich im Zustand der Testierfähigkeit mit Testierwillen ein formwirksames Dokument errichtet hat.

1. Höchstpersönlichkeit und Testierfähigkeit

Die Höchstpersönlichkeit, §§ 2064 f. BGB, sowie die Testierfähigkeit, § 2229 I BGB, sind hier gegeben.

Anmerkung: Da die Testierfähigkeit nach § 2229 I BGB als Pendant zur Geschäftsfähigkeit nach §§ 104 ff. BGB bei einem Volljährigen der Normalfall ist, muss im Sachverhalt hierzu nichts vorgetragen sein. Die Testierfähigkeit ist zu unterstellen und nur dann in Frage zu stellen, wenn im Sachverhalt entsprechende Anhaltspunkte enthalten sind. Entsprechend trägt im Prozess derjenige die Darlegungs- und Beweislast, der die Testierfähigkeit bestreitet.2

2. Formwirksamkeit

Fraglich ist allerdings, ob das Dokument vom 01.10.2012 die Formvoraussetzungen der §§ 2231 Nr. 2, 2247 BGB erfüllt.

Nach § 2247 I BGB kann der Erblasser ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten.

Anmerkung: Nach § 2247 II BGB sind die Angaben von Ort und Datum der Testamentserrichtung nur „Soll-Vorschriften". Die fehlende Datierung führt damit grundsätzlich nicht zur Unwirksamkeit des Testaments. Etwas anderes gilt nach § 2247 V BGB nur dann, wenn sich aus dem fehlenden Datum Zweifel an der Wirksamkeit des Testaments ergeben, was bspw. dann der Fall ist, wenn ein weiteres Testament existiert, das inhaltlich im Widerspruch zum undatierten Testament steht. Da bei zwei sich widersprechenden Testamenten in dem später errichteten ein konkludenter Widerruf des älteren Testaments liegt, § 2258 BGB, ist nun nicht klar, welches Testament gültig ist, da eben gerade mangels der Datumsangabe nicht feststeht, welches Testament welches verdrängt. In diesem Fall führt das fehlende Datum nach § 2247 V BGB zur Unwirksamkeit des entsprechenden Testaments.

Die Eigenhändigkeit3 sowie die formwirksame Unterschrift sind gegeben. Problematisch ist allerdings, ob in dem Pfeildiagramm tatsächlich eine „geschriebene" Erklärung zu sehen ist.

Sinn und Zweck des Formerfordernisses

Zweck dieses Schriftformerfordernisses ist es insbesondere, den wirklichen Willen des Erblassers zur Geltung kommen zu lassen, indem es die Selbstständigkeit dieses Willens des Erblassers nach Möglichkeit verbürgt und die Echtheit seiner Erklärungen so weit wie möglich sicherstellen soll. Darüber hinaus gewährleistet das eigenhändige Niederlegen in Schriftform einen gegenüber mündlicher Erklärung oder einfacher Schriftform gesteigerten Überlegungs- und Übereilungsschutz. Durch das Schriftformerfordernis wird der Erblasser somit auch angehalten, seinen letzten Willen wohlüberlegt niederzulegen.

Dem entspricht es, die Voraussetzungen des „eigenhändig geschriebenen" Testaments eng auszulegen und als eigenhändig geschrieben nur ein solches Testament anzusehen, das nicht nur von dem Erblasser persönlich abgefasst und niedergelegt, sondern auch von ihm in der ihm eigenen Schrift geschrieben und damit in einer Art und Weise errichtet worden ist, welche die Nachprüfung der Echtheit des Testaments auf Grund der individuellen Züge, die die Handschrift eines jeden Menschen aufweist, gestattet. Daher entspricht beispielsweise die Anordnung des letzten Willens in Bildern nicht der gesetzlichen Form.

Geschriebene Erklärung?

Der vom Erblasser gewählten Gestaltung des Schriftstücks, als Kombination aus handschriftlichen Worten einerseits - die für sich alleine genommen keine auslegbare letztwillige Verfügung darstellen - und Pfeildiagramm anderseits, mangelt es bereits an der grundsätzlichen Funktion der Sicherstellung der Echtheit der Erklärung. Diese kann sich nicht nur auf einen Teil - den in geschriebene Worte gefassten - beschränken, sondern muss sich auf den gesamten Erklärungsinhalt erstrecken, da nur so sichergestellt ist, dass es sich durchgängig um den letzten Willen des Erblassers handelt.

Eine derartige Überprüfung der Echtheit kann hinsichtlich der vorliegenden Pfeilverbindungen aber grundsätzlich gerade nicht erfolgen, da diese ohne eine Möglichkeit der Nachprüfung - beispielsweise durch Schriftsachverständigengutachten - abgeändert werden können und somit einen anderen - soweit ihnen überhaupt entnehmbaren - Bedeutungsinhalt erfahren können.

Zwar steht es hier im Sachverhalt fest, dass das Pfeildiagramm von E selbst stammt. Da es bei der Frage der Formwirksamkeit eines Testaments aber um grundsätzliche Wirksamkeitsvoraussetzungen geht, kann es hierauf nicht ankommen.

kein ausreichender Übereilungsschutz

Aber auch die weitere Schutzfunktion des gesteigerten Überlegungs- und Übereilungsschutzes wird durch das vorliegende Schriftstück nicht gewahrt. Die Gestaltung der wesentlichen erbrechtlichen Regelungen - also beispielsweise, in welcher Person/welchen Personen der Erblasser seinen Rechtsnachfolger/seine Rechtsnachfolger sieht und mit welchen Anteilen, welche Form der Rechtsnachfolge gewollt ist -- beispielsweise, ob Vor- und Nacherbschaft -, ob einige der benannten Personen als Ersatzerben angesehen werden sollen, oder ob die Erklärung auch Vermächtnisse enthalten soll und ob auch insoweit Ersatzvermächtnisse angeordnet werden sollen - kann insoweit nicht im Wesentlichen einer lediglich zeichnerischen Gestaltung überlassen werden, die gegenüber einer schriftlichen Niederlegung nicht ausreichend gewährleistet, dass sich der Erblasser mit dem tatsächlichen Bedeutungsinhalt der insoweit denkbaren Regelungen befasst hat.

Zwischenergebnis

In dem Pfeildiagramm liegt keine „geschriebene" Erklärung des E, sodass das Testament nach §§ 2247 I, 125 S. 1 BGB unwirksam ist.

II. Gesetzliche Erbfolge

Da somit kein formwirksames Testament vorliegt, ist die gesetzliche Erbfolge einschlägig. Nach dieser ist F als Ehefrau die Alleinerbin des E, da X und Y als Cousinen Verwandte der dritten Ordnung sind, § 1926 I BGB. Nach § 1931 I S. 1, II BGB sind aus der dritten Ordnung nur die Großeltern selbst neben dem Ehegatten erbberechtigt. Existieren wie hier nur sonstige Verwandte der dritten Ordnung, ist der überlebende Ehegatte der Alleinerbe, § 1931 II BGB.

Ergebnis

F ist die Alleinerbin des E.

D) Kommentar

(mg). Die Entscheidung des OLG Frankfurt überzeugt mit Abstrichen. Sicherlich ist es bei einem Pfeildiagramm schwerer, die Eigenhändigkeit der Errichtung festzustellen. Allerdings sind auch hier Teile des Dokuments vom Erblasser geschrieben im klassischen Sinn. Es wird nur die Zuordnung der einzelnen Vermögensgegenstände per Pfeil dargestellt. Der Pfeil ersetzt lediglich ein „soll gehören".

Auch die Begründung, dass ein Pfeildiagramm nicht auslegbar sein soll im Hinblick auf die Fragen, ob eine Vollerbschaft oder nur eine Vorerbschaft gewollt ist bzw. ob überhaupt eine Erbeinsetzung oder nur ein Vermächtnis gegeben ist, ist angreifbar. Das Pfeildiagramm ist insoweit genauso gut bzw. schlecht auslegbar wie ein Laientestament mit dem Inhalt „Nach meinem Tod soll X mein Auto bekommen".

Ein Laie macht sich in vielen Fällen auch bei einem ausführlich formulierten Testament über diese Fragen keine Gedanken, schon deshalb nicht, weil er die rechtlichen Möglichkeiten einer Testamentsgestaltung nicht einmal im Ansatz einer „Parallelwertung in der Laiensphäre" erahnt.

Mit diesen Überlegungen lässt sich wohl auch das Ergebnis der Vorinstanz vertreten, das in dem Pfeildiagramm ein formwirksames Testament gesehen hat.

E) Background

Auch das

OLG Hamm, 19.09.2012, I-15 W 420/11

musste sich mit der Frage der Formwirksamkeit eines eigenhändigen Testaments auseinandersetzen.

Konkret ging es um die Frage, ob bei einem aus mehreren Seiten bestehenden Testament jede Seite einzeln unterschrieben werden muss. Die Erblasserin hatte in dem zugrunde liegenden Sachverhalt ein formwirksames Testament errichtet und sodann zu einem späteren Zeitpunkt auf einem weiteren Blatt Papier ein zusätzliches Vermächtnis ausgelobt, dieses Blatt aber nicht unterschrieben, sondern nur zusammen mit dem ursprünglichen Testament aufbewahrt.

Dies genügt nach Ansicht des OLG nicht für die Formwirksamkeit:

1) Ein privatschriftliches Testament kann formwirksam auf mehreren losen Blättern errichtet werden, wenn aus der Gesamturkunde die Einheitlichkeit der Willenserklärung erkennbar ist.

2) Der erforderliche innere Zusammenhang kann aber nicht allein durch die gemeinsame Aufbewahrung mit anderen Dokumenten (u.a. einer Kopie eines notariellen Testaments) begründet werden.

Begründet wird dies im Wesentlichen wie folgt: Besteht ein Testament aus mehreren nicht untrennbar miteinander verbundenen Blättern, die erkennbar in engerem Zusammenhang stehen und eine einheitliche Willenserklärung enthalten, genügt eine Unterschrift auf dem letzten Blatt*,* wenn die Zusammengehörigkeit der einzelnen Blätter erkennbar ist, etwa auf Grund Nummerierung mit Seitenzahlen, eines fortlaufenden Textes oder des Schreibmaterials. Der Erblasser kann das von ihm als früheres Testament Niedergeschriebene ganz oder zum Teil zum Bestandteil eines neuen Testaments machen; aus der Gesamturkunde muss hervorgehen, dass die einzelnen Blätter ein einziges untrennbares Ganzes sein sollen, somit eine einheitliche Willenserklärung enthalten. Dabei ist die zeitliche Reihenfolge der einzelnen Bestandteile des Testaments ohne Bedeutung. Das Gesetz verlangt keine Einheit der Errichtungshandlung.

Stehen jedoch einzelne lose Blätter in keinem inneren Zusammenhang und ist nur ein Blatt unterschrieben, so stellt nur dieses ein wirksames Testament dar, während die nicht unterschriebenen Blätter keine gültigen Testamente sind. So ist beispielsweise die Verbindung der Einlageblätter in einem Ringbuch mit Mechanismus zum Öffnen deshalb nicht ausreichend, um die einzelnen Blätter als einheitliche letztwillige Verfügung anzusehen.

F) Zur Vertiefung

  • Zur Formwirksamkeit des eigenhändigen Testaments

Hemmer/Wüst, Erbrecht, Rn. 57 ff.

G) Wiederholungsfragen

  1. Kann ein formwirksames Testament nach deutschem Recht auch in einer Fremdsprache errichtet werden?
  2. Ist es möglich, ein Testament derart zu errichten, dass zunächst eine Blankounterschrift geleistet und dann der Text darüber geschrieben wird?

  1. Vgl. zuletzt Aufgabe 3 im Bayerischen Staatsexamen, Termin 2013-II.

  2. Palandt, § 2229 BGB, Rn. 11.

  3. Vgl. hierzu OLG Hamm. Beschluss vom 02.10.2012, 15 W 231/12 = Life & Law 3/2013, 185