Beziehen

Die Tat bezieht sich auf eine geringwertige Sache, wenn die gestohlene Sache objektiv geringwertig war und der Vorsatz des Täters außerdem auf die Wegnahme einer geringwertigen Sache gerichtet war.

Aus obigem Uhrmachergeschäft stiehlt jemand ebensoeinen Federhalter

Der Federhalter ist recht wertlos (wie wir oben gesehen haben), der Dieb wollte aber auch einen so geringwertigen Gegenstand entwenden. Er wollte den Uhrmacher ja schließlich nicht ruinieren.

Erläuterung:

=> Federhalter: objektiv geringwertig

=> Wille des Täters: Vorsatz (auch darauf gerichtet)

Anmerkung: Die Definition ist auch leicht zu merken, wenn man sich ihre doppelte Struktur verdeutlicht: Es geht um eine objektive und eine subjektive Seite, beide müssen übereinstimmen.

Problem:

„Beurteilung der verschiedenen Konstellationen von Objekt- und Vorsatzwechseln bei § 243 II StGB?“