BVerwG: Polizist kann wegen Tätowierungen mit verfassungswidrigem Inhalt entlassen werden

von justico.de am 23.11.2017

Ein Polizist, der den Hitler-Gruß zeigt und Tätowierungen mit verfassungswidrigem Inhalt trägt, kann entlassen werden, so das BVerwG (Az. 2 C 25.17). Das Gericht nahm eine Gesamtwürdigung des Verhaltens des Polizeibeamten vor und erkannte daraufhin eine Abkehr des Beamten von den Prinzipien der Verfassungsordnung, die zu einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führt. So war weniger relevant, dass der Beamte den Hitler-Gruß vielleicht gar nicht im Inland zeigte und er somit nicht strafrechtlich sanktioniert werden konnte, oder dass er vielleicht wegen völliger Trunkenheit entschuldigt sein könnte. Die Richter erkannten lediglich, dass es mehrere, jedenfalls zwei identifizierte Situationen gab, in denen der Polizeibeamte den Hitler-Gruß zeigte. Ebenso verhält es sich auch mit seinem Kontakt zu Personen der Szene oder dem Tragen von Tätowierungen mit verfassungswidrigem Inhalt. Aus den einzeln disziplinarrechtlich nicht relevanten Umständen zogen die Richter des BVerwG Rückschlüsse auf die Gesinnung des Polizeibeamten. Insbesondere angesichts der Dauerhaftigkeit von Tätowierungen bekenne sich der Träger in besonderer Weise mit der dargestellten Ideologie.

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