Keine Garantiezusage bei „worst-case“-Szenario

von justico.de am 21.12.2017

Obgleich ein „worst-case“-Szenario rein begrifflich die denkbar schlechteste Situation, etwa für eine Kapitalanlage, beschreibe, kann nach Ansicht des Oberlandesgerichts Köln (20 U 48/13) allein daraus noch keine Garantiezusage abgeleitet werden. Ein beratener Kunde dürfe insbesondere nicht darauf vertrauen, dass es über das Szenario hinaus keine noch schlechtere Entwicklung eintreten könne. Dies jedenfalls dann, wenn es sich bei dem „worst-case“-Szenario erkennbar nur um Prognosen handle, deren Parameter zudem näher konkretisiert worden seien. Könne ein verständiger Kunde erkennen, dass es ohne Weiteres auch zu noch schlimmeren Entwicklungen komme, sei bei deren Eintritt kein Schadensersatzanspruch denkbar.

http://www.kostenlose-urteile.de/OLG-Koeln_20-U-4813_Begriff-worst-case-Szenario-ist-nicht-gleichbedeutend-mit-einer-Mindestrendite.news18805.htm