Hohe Anforderungen an Schmähkritik

von justico.de am 12.08.2016

Ein Strafverteidiger bezeichnete eine Staatsanwältin als "dahergelaufen", "durchgeknallt", "widerwärtig, boshaft, dümmlich" und "geisteskrank" und wurde dafür wegen Beleidigung verurteilt. Das Bundesverfassungsgericht - Az. 1 BvR 2646/15 - stellte nun fest, dass diese Verurteilung den Verteidiger in seinem Recht auf Meinungsfreiheit verletzt hat. Nach dem Urteil seien "Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit auch dann verkannt, wenn eine Äußerung unzutreffend als Schmähkritik eingestuft wird mit der Folge, dass sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind."

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2016/06/rk20160629_1bvr264615.html