Die Wahrheit darf man verbreiten

von justico.de am 09.08.2016

Laut Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29.06.2016 - Az. 1 BvR 3487/14 - muss die Mitteilung wahrer Tatsachen über Vorgänge aus der Sozialsphäre vom Betroffenen hingenommen werden. Eine Untersagung der Verbreitung solcher Behauptungen verletzt die Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG. Der Beschwerdeführer hatte die Zahlung des damaligen Beklagten aufgrund eines früher geschlossenen Vergleichs nur deshalb und erst erreicht, nachdem er einen Antrag auf Zwangsvollstreckung gestellt und den Beklagten bei der Staatsanwaltschaft angezeigt hatte. Über diese unstreitig wahren Geschehnisse berichtete der Beschwerdeführer in einem Internetforum. Der damalige Beklagte klagte daraufhin auf Unterlassung und unterlag vor dem Bundesverfassungsgericht.

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2016/06/rk20160629_1bvr348714.html