Nachholpflicht

Diese gilt nur für das berechtigte oder entschuldigte Verlassen des Unfallortes, nicht auch für den Fall, dass ein Unfallbeteiligter sich in Unkenntnis des Unfalls, das heißt unvorsätzlich, vom Ort des Geschehens entfernt und erst im Anschluss daran von dem Unfall Kenntnis erlangt hat.

Der Biker ohne Reue

Der Motorradfahrer reißt den Rückspiegel eines Autos im Fahren ab, merkt es erst einen Kilometer später und kehrt dann trotzdem nicht um.

Erläuterung:

=> S. Gesetzestext für: berechtigt oder entschuldigt

=> Er merkt es erst später: in Unkenntnis, also unvorsätzlich

Problem:

„Liegt bei nachträglicher Kenntnis vom Unfall ein „unentschuldigtes“ Entfernen vor?“