Ende der „frischen Tat“

Dieser Zeitraum endet spätestens dann, wenn der Dieb gesicherte Sachherrschaft hat und die Tat als beendet anzusehen ist.

Fortsetzung zur Villenbande: Die stille Nr. 4

Beim obigen Villenraub war, von keinem „betroffen“, noch ein Vierter dabei. Dieser hat es mit einem kleinen Teil des Schatzes bis in die heimische Räuberhöhle geschafft und leckt nun, sicher in der abgeschlossenen Wohnung, seine Wunden. Am nächsten Tag klingelt es an der Tür, die Polizei will ihn sprechen. Er stößt die Beamten beiseite und entkommt mit der Beute.

Erläuterung:

=> Die heimische, abgeschlossene Wohnung (und die gefestigte Gewahrsamslage): die gesicherte Sachherrschaft

=> Betrachten des kleinen Beuteteils: die Beendigung des Diebstahls.

Anmerkung: Hinzuweisen ist darauf, dass nun deswegen gerade kein § 252 StGB, sondern nur § 242 StGB in Tatmehrheit mit § 240 StGB oder § 113 StGB vorliegt. Die gebildete Strafe wird wesentlich niedriger sein. Auch wichtig ist, dass durch die Erkenntnis des Vierten, dass ihn die Polizei aufsucht, die gesicherte Sachherrschaft nicht wieder nachträglich rückwirkend entfällt. Sie war zumindest für eine gewisse Zeit gegeben, damit fällt § 252 StGB weg.