Beurkundet

Beurkundet in diesem Sinn sind nur die Erklärungen, Vorgänge und Tatsachen, auf die sich die Beweiskraft der jeweiligen öffentlichen Urkunde erstreckt.

Die Aussage des Angeklagten (a la Matlock)

Der Angeklagte sagt aus, danach wird das Verbrechen nachgestellt und ein Sachverständiger erläutert Fakten. Die Protokollführerin notiert alles fleißig.

Erläuterung:

=> Aussage des Angeklagten: Erklärungen

=> Nachstellung des Verbrechens: Vorgänge

=> Erläuterungen des Sachverständigen: Tatsachen

=> Protokollführerin: Erstreckung der Beweiskraft

Anmerkung: Für § 271 StGB können auch Vorschriften über den Beweisumfang gerichtlicher Protokolle entscheidend sein, die sonst erst in der Revisionsklausur des Zweiten Staatsexamens der Erörterung bedürfen.