Actio illicita in causa

Die vorwerfbare Herbeiführung einer Notwehr- oder Notstandslage, in der dann aber eine berechtigte Verteidigung erfolgt.

Das wehrhafte Opfer

Das Opfer, das zuvor unter vorgehaltener Pistole in den Wald geführt worden war, wehrt sich unter Überschreitung der Notwehr so sehr, dass dem ursprünglichen Angreifer nur ein tödlicher Pistolenschuss zur Rettung des eigenen Lebens bleibt.

Erläuterung:

=> Das drohende Verbringen in den Wald: die vorwerfbare Herbeiführung einer Notwehrlage

=> Der Schuss in Lebensgefahr: die berechtigte Verteidigung.

Anmerkung: Die actio illicita in causa („Eine Handlung, die in ihrem Ursprung unerlaubt war“) bietet interessante Modifikationen der üblichen Notwehrfälle, insbesondere mit einer Diskussion von § 222 StGB bei Tötung des Opfer-Angreifers.

Problem:

„Fahrlässigkeitsstrafbarkeit des Provokateurs bei der actio illicita in causa?“