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Kanzlei Thorben Riedel

Kanzlei

Kantstraße 8
76137 Karlsruhe
Südweststadt
Baden-Württemberg

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www.kanzleiriedel.de
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Über Thorben Riedel

Im Herzen von Karlsruhe - der Stadt des Rechts - gelegen, bietet die Rechtsanwaltskanzlei Riedel & Riedel dem Rechtssuchenden seit 1975 kompetente Beratung und Hilfe bei der Durchsetzung seiner Rechtspositionen. Gegründet von Rechtsanwalt Horst E. Riedel, der seine Anwaltslaufbahn bei dem renommierten BGH-Anwalt Prof. Dr. Ph. Möhring begann, erfuhr die Kanzlei nach seit 2003 in der nächsten Generation von Rechtsanwalt Thorben R. Riedel, der nach dem Ausscheiden des Seniors eine weitergehende Unterstützung, um den Anforderungen einer immer spezieller werdenden Rechtsmaterie noch besser Rechnung tragen zu können und eine bestmögliche Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse des Mandanten zu erreichen, bevor nach dem Ausscheiden des Seniors nunmehr jener die Kanzlei eigenverantwortlich weiterführt.


KOMPETENZ IN SACHEN RECHT IN KARLSRUHE - IHR RECHT IST UNSER ANLIEGEN - Die Rechtsanwaltskanzlei Riedel bietet Ihnen ein breites Spektrum der Rechtsberatung auf den Gebieten u. a. des Arbeitsrechts, Familien- und Erbrechts, sowie des Mietrechts. Darüber hinaus sind wir Ihnen beim Forderungsinkasso und im Konfliktmanagement (Mediation) zur gütlichen Beilegung divergierender Interessen zur Vermeidung eines Rechtsstreits behilflich. Nicht zuletzt dient dazu auch die Kooperation mit den Rechtsanwälten Benno K. Maier und Dr. Wolfram Mantke, sowie unserem italienischen Kollegen Avvocato Stefano Antonelli in Grosseto (Toskana). Grundsätzlich versuchen wir zunächst darauf hinzuarbeiten, Ihre Interessen ohne ein eventuell kostenintensives Gerichtsverfahren durchzusetzen, da unsere Erfahrung zeigt, dass auch in scheinbar verfahrenen Situationen meist doch noch ein im Endeffekt konstruktiver Dialog der Parteien möglich ist. Da Vertrauen die Basis der Beziehungen zwischen Anwalt und Mandant darstellt, ist eine transparente und für den Mandanten jederzeit nachvollziehbare Bearbeitung in jeder Lage des Verfahrens selbstverständliche Grundvoraussetzung.