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1982 Rechtsanwaltskammer Freiburg
Sehr geehrte Leserinnen und Leser, anlässlich einer gemeinsamen Fortbildung erhielt ich von Rechtsanwalt Wingert freundlicherweise Einsicht in die Strukturen seiner Vorsorgeverträge zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten. In meiner langjährigen Tätigkeit ist mir noch kein derartiger Vorsorgevertrag begegnet. Allen mir bekannten Vorsorgevollmachten fehlt völlig das Innenverhältnis mit konkreten Vorgaben, was der Vollmachtgeber persönlich und wirtschaftlich alles wünscht und was der Bevollmächtigte alles zu tun und zu lassen hat. Die Stiftung Warentest hat wohl jüngst den Markt getestet und danach ein eigenes Muster herausgegeben, das ebenfalls weitgehend den üblichen Generalvollmachten entspricht. Zu Lasten des Vollmachtgebers gelten die üblichen „Generalvollmachten“ ohne Geschäftsunfähigkeit sofort ab Unterschrift, obwohl der Vollmachtgeber seine Belange noch lange selbst regeln kann und will. Der künftige Wohnsitz des Vollmachtgebers steht üblicherweise im freien Belieben des Blanko- Bevollmächtigten, obwohl der Vollmachtgeber wegen hoher Heimkosten keine Abschiebung in Billigregionen wünscht. Gleiches gilt für die Wahl zwischen häuslicher Pflege und Heimaufenthalt, obgleich 85 % aller Deutschen viel lieber „Daheim statt im Heim“ leben. Zu Lasten des Bevollmächtigten bleibt üblicherweise dessen Verwaltung ebenso unvergütet wie dessen etwaige Altershilfe, selbst wenn dadurch Heimaufenthalt und Immobilienverbrauch für Heimkosten erspart bleiben. Zusätzlich schulden redliche Helfer – wegen Beweisproblemen - oft umfangreich „Rückzahlung“ der getätigten Ausgaben für den täglichen Bedarf des Vollmachtgebers – z.B. über 10 Jahre oft 5- bis 6-stellige Summen. Gelegentlich werden unvergütete Helfer auch noch in Anspruch genommen auf Schadensersatz wegen fahrlässiger Irrtümer anlässlich der Tätigkeit. Oft gerät der Bevollmächtigte hierzu auch in Auseinandersetzungen mit zuvor untätig gewesenen Erben. Jeder Geschäftsunfähige wünscht sich in solcher Lebensphase beste Hilfe und Fürsorge. Mit klarer Struktur sowie prägnanten Formulierungen und Erläuterungen regelt Rechtsanwalt Wingert die persönlichen und wirtschaftlichen Wünsche des Vollmachtgebers ebenso wie den optimalen Schutz für redliche Helfer. Unerwünschte Eingriffe Dritter in die Abläufe zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigte werden hierdurch bestmöglich vermieden. Die hervorragenden Regelungen von Rechtsanwalt Wingert zum Vorsorgevertrag sind besonders wertvoll für Jeden, der optimale Altershilfe wünscht und bestmögliche Vorsorge dafür treffen will. Mit freundlichen Grüßen Kerstin Elsdörfer Rechtsanwältin