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Michael Kaspar

Michael Kaspar

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Familienrecht bei Kaspar, Müller und Nickel

Rosengasse 12
56727 Mayen
Rheinland-Pfalz

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Bürozeiten

Montag 08:0017:00
Dienstag 08:0017:00
Mittwoch 08:0017:00
Donnerstag 08:0017:00
Freitag 08:0014:00

Rechtsgebiete

Allgemeines Zivilrecht Arbeitsrecht Ehe- und Familienrecht OWi-Recht Verkehrsstrafrecht

Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

1982 Rechtsanwaltskammer Koblenz

Über Michael Kaspar

Die immer komplexer werdenden rechtlichen Regelungen machen es heute nicht mehr möglich, dass ein Rechtsanwalt sich in allen Rechtsgebieten gleich gut auskennt. Wir sind der Auffassung, dass ein Anwalt nur die Mandate bearbeiten sollte, bei denen er das Rechtsgebiet umfassend beherrscht und er bereits umfangreiche Erfahrungen gesammelt hat. Die Kanzlei hat insgesamt einen zivilrechtlichen Schwerpunkt, so dass alle Anwälte im Bereich des allgemeinen Zivilrechts tätig sind. Darüber hinaus hat jeder Rechtsanwalt "seine" besonderen Fachgebiete, in denen er hauptsächlich tätig ist. Insoweit haben wir für Sie eine Liste vorbereitet, in der Sie für jedes Rechtsgebiet die kompetenten Ansprechpartner in unserer Sozietät finden.


Das aktuelle Urteil
Schluß und Ende
Erfüllung des Urlaubsanspruchs ¿ unwiderrufliche Befreiung von der Arbeitspflicht
Der Arbeitgeber erfüllt den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers gemäß § 7 Abs. 1 BUrlG durch Befreiung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht. Der einmal erteilte Urlaub ist für den Arbeitgeber unwiderruflich. Die Unwiderruflichkeit ist Rechtsfolge der Urlaubserteilung. Hierauf muss der Arbeitgeber bei der Urlaubserteilung nicht gesondert hinweisen. Behält er sich allerdings den Widerruf des erteilten Urlaubs vor, so hat er keine zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs ausreichende Befreiungserklärung abgegeben.
Die Beklagte stellte den Kläger mit Kündigungsschreiben vom 28. Mai 2002 ¿unter Anrechnung noch offener Urlaubsansprüche bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Juli 2002 von der Arbeitsleistung frei¿. Der Kläger verlangte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Abgeltung des Urlaubs. Der Urlaub sei deswegen nicht während der Kündigungsfrist erfüllt worden, weil die Beklagte ihn im Kündigungsschreiben nicht ausdrücklich unwiderruflich von der Arbeitspflicht befreit habe.
Der Neunte Senat hat ebenso wie die Vorinstanzen die Klage abgewiesen. Der Urlaubsanspruch des Klägers war durch Erfüllung erloschen, § 362 Abs. 1 BGB. Denn die Urlaubserteilung im Kündigungsschreiben vom 28. Mai 2002 erfolgte nicht unter dem Vorbehalt des Widerrufs durch den Arbeitgeber.

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