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2004 Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
Deutsch
Ich hatte Frau Schmidt in ihrer Eigenschaft als Fachanwältin für "Miet- und Wohnungseigentumsrecht" konsultiert. Es handeldete sich um eine Erstberatung. Eine damit in Verbindung stehende Beurkundung war weder vorgesehen noch wurde sie durchgeführt. Das Gespräch dauerte eine knappe 1/2 Stunde. Nach Nr. 2100 VV des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) muss ein Anwalt eine angemessene Gebühr anhand der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG ermitteln, wobei er aus Gründen des Verbraucherschutzes (!) für ein Erstberatungsgespräch höchstens 190 EUR abrechnen kann. Das war meine Erwartung. Ohne mich davon in Kenntnis zu setzen, stufte Frau Schmidt das Gespräch aber als notarielle Beratung ein und rechnete dafür sage und schreibe EUR 343,55 (!) ab. Obwohl kein einziges Telefonat geführt und kein einziges Schriftstück erstellt worden war, berechnete sie selbstverständlich EUR 21,20 als Dokumenten- und Telekommunikationspauschale! Nachdem ich Frau Schmidt zwei mal schriftlich meine Argumente vorgegtragen habe und um eine Neubewerung vorgetragen hatte, drohte sie mir mit Vollstreckung ihrer Forderung und weiteren Gebühren! wenn die Argumente ausgehen, hilft nur die juristische Keule! Wer Fairness / Verbraucherschutz erwartet, sieht sich nachhaltig getäuscht!