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Dorian Wehde

Rechtsanwalt

Elisenstr. 2
12169 Berlin
Steglitz

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Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

2011 Rechtsanwaltskammer Berlin

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Vorsicht! RA Wehde hält sich nicht an Absprachen und verklagt anschließend die MandantInnen - so jedenfalls in meinem Fall. RA Wehde hat zunächst meinem Vorschlag zugestimmt, eine von mir noch zu verfassende Klageschrift mit oder ohne Überarbeitung einzureichen (für ein Verfahren mit Anwaltszwang) und zwischenzeitlich über 3 Monate untätig abgewartet. Nach Erhalt der Klageschrift hat er, statt sich abgesprachegemäß für die fristgemäße Klageerhebung einzusetzen, eine negative rechtliche Ersteinschätzung mit nicht tragfähigen Argumenten angefertigt und dafür eine Ersteinschätzungsgebühr verlangt. Zeitgleich verhielt er sich in Telefonaten mir gegenüber sehr aggressiv, so dass ich das Mandat wegen seines unzumutbaren Verhaltens und der Nichtleistung gekündigt habe. Anschließend hat er vor Gericht behauptet, er habe sich immer vorbehalten, statt der Klageerhebung eine rechtliche Ersteinschätzung anzufertigen – obwohl diese Behauptung nachweislich frei erfunden ist. Hätte er die Verfertigung einer Ersteinschätzung nämlich tatsächlich vorgehabt, so hätte er den Klageentwurf nicht abwarten dürfen, sondern Unterlagen zum Verfahren anfordern müssen, um die Ersteinschätzung zeitnah anzufertigen. Mit seinem Vorgehen hat RA Wehde mich in mehrfacher Hinsicht geschädigt: die Klage (über Schadensersatzansprüche) konnte nicht vor der (Teil-)Verjährung erhoben werden; ein Teil meiner dringend benötigten Arbeitszeit ist für das Verfassen der Klageschrift draufgegangen. Dem Gericht sind die Widersprüche von RA Wehdes Vortrag – wie sollte es anders sein – ‘entgangen’. Der Einzelrichter ist dem Prinzip ‘weil nicht sein kann, was nicht sein darf’ gefolgt und hat somit ausgeschlossen, dass RA Wehde sich zur Klageerhebung ohne vorherige rechtliche Prüfung des Falls bereit erklärt haben könnte. Anschließend hat das Gericht, sich selbst widersprechend, zwei sich gegenseitig ausschließende Streitwerte - einen in Höhe der Erstberatungsgebühr von 290 Euro, um das 'verkürzte' Verfahren nach § 495a ZPO zu rechtfertigen, sowie einen so genannten Gebührenstreitwert als Summe aus der Erstberatungsgebühr und dem durch RA Wehde herbeigeführten Schaden (über 2000 Euro) - festgesetzt. (Aufgrund diese Gebührenstreitwerts hätte § 495a ZPO nicht angewendet werden dürfen.) Auf diese Weise konnte RA Wehde auch noch damit Gewinn machen, in dem er mich verklagt hat. Anwälte, die sich selbst in einem gerichtlichen Verfahren vertreten, dürfen nämlich gemäß § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO von den verklagten Ex-MandantInnen zusätzlich eine Vergütung für diese Selbstvertretung verlangen. Mit der Festsetzung des so genannten Gebührenstreitwerts in Höhe von über 2000 statt 290 Euro kann RA Wehde eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 376,23 statt 90,96 Euro (und die Staatskasse 357 statt 114 Euro) verlangen. Zusammengefasst kann es also ein lukratives Geschäftsmodell für Anwälte sein, statt der vereinbarten gerichtlichen Vertretung eine rechtliche Ersteinschätzung anzufertigen und die Vergütung hierfür anschließend einzuklagen. Die verlangbare Vergütung kann dabei, wie gezeigt, um so höher ausfallen, desto größer der Schaden ist, den Anwälte durch ihre Nichtleistung herbeiführen. Wie praktisch!

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