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Kanzlei Aue & Steuer

Kanzlei für Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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Hessen

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Bürozeiten
Montag 08:3013:00
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Dienstag 08:3013:00
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Das Team von Aue & Steuer

2 Anwälte

Mirko Aue
  • Rechtsanwalt
  • Fachanwalt für Arbeitsrecht
Friedemann Steuer
  • Rechtsanwalt
  • Fachanwalt für Familienrecht
  • Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Rechtsgebiete

Abmahnung Allgemeines Zivilrecht Arbeitsrecht Bußgeldrecht Darlehensrecht Dienstvertragsrecht Fahrerlaubnisrecht Familienrecht Gewerberaummietrecht Haftpflichtrecht Handelsrecht Handelsvertreterrecht Individualarbeitsrecht Kaufrecht Kündigungsschutzrecht Leasingrecht Miet- u. Wohnungseigentumsrecht Miet- und Pachtrecht Mietrecht Schadensersatzrecht Schmerzensgeldrecht Sozialhilferecht Sozialrecht Urlaubsrecht Verkehrsrecht Verkehrsstrafrecht Verkehrszivilrecht Vertragsrecht Vertriebsrecht Werkvertragsrecht Wohnungseigentumsrecht Zivilrecht

Über Aue & Steuer

Die Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz muss ein von ihr eingeholtes Gutachten zur Verfolgbarkeit von Internetanbietern bei Verstößen gegen den Jugendschutz nicht an Dritte herausgeben.


Die Landeszentrale für Medien und Kommunikation wacht insbesondere darüber, dass private Anbieter pornographischer Internetseiten das Jugendschutzrecht beach-ten. In der Vergangenheit stellte sie immer wieder fest, dass solche Anbieter ihre Niederlassungen zum Schein ins Ausland verlegten, um sich den Kontrollen zu entziehen. Die Landeszentrale holte daher ein Gutachten zu der Frage ein, wie sie solche Umgehungsversuche aufdecken und die betroffenen Anbieter verfolgen könne. Dieses Gutachten wurde zur Grundlage zahlreicher Ordnungswidrigkeitenverfahren. Der Kläger, ein Rechtsanwalt, beantragte, ihm das Gutachten zugänglich zu machen. Dies lehnte die Landeszentrale ab. Die hiergegen erhobene Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Entscheidung nunmehr bestätigt. Zwar finde das Landesinformationsfreiheitsgesetz, welches dem Bürger einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gewähre, auch auf die beklagte Landeszentrale Anwendung. Diese habe eine Herausgabe des Gutachtens dennoch zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit ablehnen dürfen. Der Kläger berate zahlreiche Mandanten aus der Erotikbranche. Es sei daher zu befürchten, dass das Gutachten über den Kläger auch den betroffenen Internetanbietern bekannt werde. Diese könnten das so erworbene Wissen nutzen, um neue Verschleierungsstrategien zu entwickeln. Die Durchsetzung eines wirksamen Jugendschutzes im Internet werde hierdurch in Frage gestellt.