Sonst zuständige Stelle

Erforderlich ist die allgemeine Zuständigkeit zur eidlichen Vernehmung und die gesetzliche Zulässigkeit eines Eides im vorliegenden Verfahren, woran es unter anderem bei Staatsanwälten, Polizisten, Rechtspflegern und Rechtsreferendaren fehlt (siehe auch § 161a I S. 3 StPO).

Der Schwur im Gerichtssaal: Panorama

Der Angeklagte steht vor dem Gericht und hebt die Hand, die andere ruht auf dem Gesetzbuch.

Fern des Ganzen befinden sich außerdem im Saal: Der Staatsanwalt zur Linken, Polizisten am Ausgang, eine Rechtspflegerin am Protokoll und ein Rechtsreferendar unter den Zuschauern neben dem Staatsanwalt.

Erläuterung:

=> Er steht: allgemeine Zuständigkeit

=> Er hebt die Hand: eidliche Vernehmung

=> Gesetzbuch: gesetzliche Zulässigkeit des Eides

=> Die Personen: alle sich selbst