Gegenwärtig (326 StGB)

Der Begriff ist hier weiter als beispielsweise bei § 32 StGB, er umfasst auch eine nicht unmittelbar bevorstehende Gefahr, wenn die Gefahr jederzeit als Dauergefahr in eine Schädigung umschlagen oder der Schaden ohne sofortige Abwehrmaßnahmen voraussichtlich nicht mehr abgewendet werden kann.

Hinterhalt in den Bergen

In den Bergen. Ein Übeltäter droht eine tödliche Lawine auszulösen, wenn nicht seinen Gehilfen unten die Beute ausgehändigt wird. Die Opfer können sich nur retten, indem sie sofort beiseite springen und sich aus dem Bereich der potentiellen Lawine hinter einen Felsen begeben. Sie flüchten dann, nur nach vorne schauend, begleitet von lauten Flüchen des „Hinterhältlings“.

Erläuterung:

=> Die Lawine: Gefahr für Leib oder Leben

=> Die Unberechenbarkeit dieser Schneewalze, die jederzeit ins Tal gehen kann: Dauergefahr

=> Das schnelle Flüchten der Überfallenen: die notwendigen sofortigen Abwehrmaßnahmen

=> Sie schauen bei der Flucht nur nach vorne und wenden sich nicht mehr um: „Voraussichtlich“ (also die Notwendigkeit einer Prognose bezüglich der Notwendigkeit der Abwehrmaßnahmen)