Bereicherungsabsicht

Dem Täter muss es auf die Erlangung des Vermögensvorteils ankommen, mag dieser Vorteil von ihm auch nur als Mittel zu einem anderweitigen Zweck und damit als Zwischenziel erstrebt werden.

Der listige Zeitungsvertreter

Der Zeitungsvertreter will, dass der ganze Betrag von dem alten Mütterchen überwiesen wird. Er erhält dementsprechend seine Provision (er stellt sich vor, wie das Geld in seiner Hand liegt). Am Ende zählt er genüsslich die Scheine in Höhe von 10 % des Abonnementpreises.

Erläuterung:

=> Von den alten Mütterchen überwiesen: Erlangung des Vermögensvorteils

=> Gedanken an die Provision: nur als Mittel zu einem anderen Zweck

Anmerkung: Der geschilderte „Provisionsvertreter“-Fall ist eine typische Konstellation. Der Vertreter will den Betrag nicht im Ganzen für sich, er muss ihn ja abgeben. Der Betrag ist aber für ihn ein notwendiger Zwischenschritt (Siehe die Definition) zur Auszahlung seiner eigenen Provision seitens des Verlags, somit hat er Drittbereicherungsabsicht. Wegen der Täuschung des Verlages über einen ordnungsgemäßen Vertragsschluss kann je nach Konstellation auch noch ein Betrug zu dessen Lasten vorliegen.