Zum Umfang der Rückzahlungspflicht bei falschen BAföG-Angaben

von justico.de am 01.11.2016

Wer gegenüber dem Amt für Ausbildungsförderung vorsätzlich unvollständige Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen macht, ist zum Schadensersatz verpflichtet, wenn deshalb zu Unrecht eine Leistung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) gewährt wird. - Die Schadensberechnung findet nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - Az. 5 C 55.15 - aber nach den Grundsätzen des Zivilrechts statt, sodass der Betrag, den das Kind bei vollständigen Angaben hätte erhalten müssen, nicht zu erstatten ist. Der zu ersetzende Betrag bestehe demnach in der Differenz zwischen dem bei vollständigen Angaben auszuzahlenden Förderungsbetrag und der tatsächlich erbrachten Leistung.

 

http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2016&nr=91