Ursächlichkeit des Unterlassens

Die rechtlich erwartete Handlung kann nicht hinzugedacht werden, ohne dass der tatbestandliche Erfolg entfiele.

Der Lebensretter

Er denkt sich (möglichst anschaulich in einer großen „Gedankenblase“): Wäre ich rechtzeitig ins Wasser gesprungen und zur ertrinkenden Person geschwommen, dann wäre sie nicht ertrunken und läge nicht am Meeresgrund, sondern wäre am Strand wieder zu sich gekommen.

Erläuterung:

=> Das Schwimmen zum Ertrinkenden: Das Hinzudenken der erwarteten Handlung

=> Die gerettete Person am Strand und nicht am Meeresgrund: Das Entfallen des tatbestandlichen Erfolgs

Problem:

„Anforderungen an die erwartete Handlung bei hypothetischer Kausalität?“