Haftrecht

Das Haftrecht und das Freiheitsentziehungsrecht als Teil der Strafprozessordnung regeln alle relevanten Fragestellungen und Bereiche bezogen auf die (Untersuchungs-)Haft und die Ausführung (Vollstreckung) von Haftstrafen, die bereits rechtskräftig bestimmt worden sind. Dabei handelt es sich in der Regel um einen Freiheitsentzug, der im Rahmen eines Strafverfahrens angeordnet wurde. Rechtliche Themenbereiche, die hier unter anderem mit behandelt werden, sind:

  • Haftverschonung
  • Haftprüfung
  • Haftbeschwerden
  • Hafterleichterung
  • Vorzeitige Entlassung bei Haftstrafe
  • „Offener Vollzug“ bei Haftstrafe

Haftprüfung und Festnahme

Weiterer Bestandteil des Haftrechts ist die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Freiheitsstrafe. Für eine Festnahme müssen gewisse Voraussetzungen vorliegen, beispielsweise der Tatverdacht, ein Haftgrund (Fluchtgefahr, Tatbegehungsgefahr, etc.) sowie eine Verhältnismäßigkeit.

Untersuchungsgefangene und „U-Haft“

Als Untersuchungsgefangene werden die Inhaftierten bezeichnet, die sich in Untersuchungshaft befinden ohne bisher zu einer rechtskräftigen Haftstrafe verurteilt worden zu sein. Sie haben Anspruch auf einen Pflichtverteidiger oder einen eigens ausgewählten Strafverteidiger. Durch Akteneinsicht kann dieser die Rechtmäßigkeit der Inhaftierung prüfen. Eine Untersuchungshaft darf beispielsweise nur bei dringendem Tatverdacht und mindestens einem Haftgrund (Fluchtgefahr, etc.) erfolgen.

Haftstrafe - offener, geschlossener und freier Vollzug

Nach einer Verurteilung ist der Strafvollzug dafür zuständig die ausgesprochenen Strafen, in diesem Fall Haftstrafe, zu vollziehen. Besteht keine Fluchtgefahr und/ oder Gefahr für die Gemeinschaft, kann eine Haftstrafe im offenen Vollzug abgeleistet werden. Nach dem Zwei-Drittel-Termin (2/3 der Haftstrafe wurden abgeleistet), kann sich die Strafvollstreckungskammer auf Antrag zu einer vorzeitigen Haftentlassung entscheiden.

Hafterleichterung und Vollzugslockerung

Eine Hafterleichterung können Inhaftierte erwirken, von denen keine neuen Straftaten zu erwarten sind, mit dem Ziel, dass soziale Kontakte geknüpft werden und eine Vorbereitung auf die Entlassung erfolgt. Beispiele sind eine Arbeits- und Beschäftigungsstelle des Inhaftierten außerhalb der Anstalt, der Ausgang (mit und ohne Aufsicht) bei Erkrankung/ Tod eines Angehörigen und Sonderurlaub.