Dienstrecht
Das Recht des öffentlichen Dienstes geht teilweise über das Beamtenrecht hinaus, da es auch das Recht der Ausbildung und Berufsausübung für Angestellte im öffentlichen Dienst umfasst, aber auch etwa die Ausbilung von Beamtenanwärtern oder Referendaren, die noch nicht verbeamtet sind.