Zur Haftung des Reiseveranstalters für Zusatzleistungen am Urlaubsort

von justico.de am 13.01.2016

Die Kläger buchten bei der Beklagten eine Pauschalreise nach Bulgarien für den Sommer 2013. Am Urlaubsort erhielten sie von der Beklagten eine Begrüßungsmappe mit verschiedenen buchbaren Veranstaltungen. Unter der Auflistung wurde darauf hingewiesen, dass die Beklagte lediglich als Vermittler für die von der örtlichen Ausflugsagentur organisierten Ausflüge fungiere, gefolgt von der fettgedruckten Aufforderung "Reservieren Sie bei Ihrer Reiseleitung!". Die Kläger buchten die auch als "Jeep-Safari" angebotene Geländewagentour beim Reiseleiter der Beklagten. Während des Ausflugs kam es zu einem Unfall, bei dem die Kläger verletzt wurden.

Der BGH hat nun entschieden, dass es für die Frage, ob das Reiseunternehmen nur als Vermittler tätig wird oder die eigenverantwortliche Stellung als Vertragspartner einnimmt, auf den Gesamteindruck an, den der Reisende bei der Vertragsanbahnung gewinnt, ankommt. Um eine Haftung auszuschließen, müsse für den Urlauber deutlich erkennbar sein, dass ein Reiseveranstalter einen Ausflug eines Sub-Unternehmers nur vermittelt. Dieser Eindruck wurde in dem betreffenden Fall gerade nicht vermittelt. Hier wurde dazu aufgefordert, den Ausflug direkt bei der Reiseleitung des Reiseveranstalters zu buchen. Diese Aufforderung, einen Ausflug bei der Reiseleitung zu buchen, deute auf die Beklagte als Vertragspartner hin. Ebenso spricht dafür die ausgehändigte Begrüßungsmappe mit dem Veranstaltungsprogramm unter der Überschrift "Ihr Ausflugsprogramm", was den Eindruck einer eigenständigen Organisation durch den Veranstalter vermittelt. Weiterhin wurde auf die Vermittlerrolle des Veranstalters nur in einem kleiner gedruckten Text hingewiesen, der jedoch in der Gesamtgestaltung untergeht.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2016&Sort=3&nr=73304&pos=0&anz=4