Zur außerordentlichen Kündbarkeit von langfristigen Fitness-Studioverträgen

von justico.de am 10.05.2016

"Pacta sunt servanda": Rechtfertigt ein Wohnortwechsel die sofortige Kündigung eines Fitnessstudiovertrags? - Nach dem BGH - Az. XII ZR 62/15 - ganz klar "Nein"! Denn ein Wohnortwechsel - sei er beruflich oder familiär - liege stets in der Sphäre des Kunden und sei von ihm beeinflussbar und damit liege kein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vor. Im entschiedenen Fall handelte es sich um einen Soldaten, der an einen anderen Standort versetzt wurde und daraufhin den bestehenden Vertrag mit seinem Fitnessstudio kündigen wollte. Dies könne er jedoch nicht, weil ein Umzug stets vom Kunden selbst beeinflussbar sei. Auch ergebe sich kein Sonderkündigungsrecht aus den Bestimmungen des Telekommunikationsrechts, wo ein Sonderkündigungsrecht für Verträge über Telekommunikationsleistungen bei Wohnortwechsel vorgesehen sei.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=74560&linked=pm