Zugang zu einem Betäubungsmittel, das eine schmerzlose Selbsttötung ermöglicht, darf in extremen Ausnahmesituationen nicht verwehrt werden

von justico.de am 06.04.2017

Wie das Bundesverwaltungsgericht - Az. 3 C 19.15 - gerade entschieden hat, umfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG bei einem unheilbar kranken Menschen unter bestimmten Voraussetzungen auch das Recht, zu entscheiden, wie und wann er aus dem Leben scheiden wolle. Deshalb darf der Staat schwer kranken, sterbewilligen Patienten in absoluten Ausnahmefällen den Zugang zu einer tödlichen Dosis Betäubungsmittel für einen schmerzlosen Suizid nicht verwehren. Zwar sei es grundsätzlich nach den Vorschriften des BtMG nicht möglich, den Erwerb eines Betäubungsmittels zum Zweck der Selbsttötung zu erlauben. Von dieser Grundregel sei aber in Ausnahmefällen eine Ausnahme für schwer und unheilbar kranke Patienten zu machen. Ein solcher Ausnahmefall läge vor, wenn die Patienten wegen ihrer unerträglichen Leidenssituation frei und ernsthaft entschieden hätten, ihr Leben beenden zu wollen. Ihnen dürfte allerdings keine zumutbare Alternative - etwa durch einen palliativmedizinisch begleiteten Behandlungsabbruch - zur Verfügung stehen.

http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2017&nr=11