Wer auf Bänke steigt, ist selber schuld

von justico.de am 31.12.2015

Wie das OLG Hamm - Az. 9 U 142/14 - nun entschied, ist eine Bank zum Besteigen und Tanzen erkennbar ungeeignet. Was war passiert? Die Klägerin und der Beklagte besuchten ein Münsteraner Volksfest. In dessen Verlauf bestiegen sowohl der Beklagte als auch die Klägerin eine Bank, um darauf zu tanzen. Es kam, wie es kommen musste: Beide fielen von der Bank und die Klägerin zog sich eine Sehnenverletzung zu, die bis heute nicht vollständig verheilt ist. Die Klage auf Schmerzensgeld in Höhe von 7.500 Euro hatte jedoch keinen Erfolg, denn die Klägerin sei eigenverantwortlich auf die Bank gestiegen und habe sich dem Risiko bewusst ausgesetzt. Dass sie der Beklagte dazu aufgefordert und unterstützt habe, sei dabei unbeachtlich. Insbesondere sei für die Klägerin erkennbar gewesen, dass die Bank wackelig gewesen sei und daher für ein Besteigen und Tanzen nicht geeignet war.

 

https://openjur.de/u/867548.html