VG Trier: Beamtin muss Sofa und Laufband aus Dienstzimmer entfernen

von justico.de am 11.03.2016

Das VG Trier - Az.: 1 K 3238/15.TR - hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, welche Gegenstände in einem Dienstzimmer die Wahrnehmung der Dienstpflicht fördern. Es kam zu dem klaren Ergebnis, dass Sportgeräte und Ruhemöbel nicht dazu zählen! Im Fall hatte eine leitende Beamtin in ihrem Arbeitszimmer ein Laufband und eine Couch aufstellen lassen. Da die Beamtin auch der mehrfachen Aufforderung durch den Präsidenten der Einrichtung, die Gegenstände zu entfernen, nicht nachkam, wurde die Maßnahme zwangsweise durchgeführt. Gegen diese Maßnahme richtete sich die Klage der Beamtin. Ihrer Ansicht nach handele es sich bei dem Laufband um kein Sportgerät, sondern einen Teil eines "dynamischen Arbeitsplatzes". Darüber hinaus seien beide Gegenstände für die Erhaltung der Gesundheit zwingend notwendig. Diesen Ansichten folgte das VG Trier nicht. Denn das Vorhandensein von Sportgeräten und Ruhemöbeln in einem Dienstzimmer könne der effektiven Wahrnehmung der Dienstleistungspflicht durch die Klägerin und ihrer Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz für den Beruf entgegenstehen. Darüber hinaus hätte sie die Geräte nicht eigenmächtig aufstellen dürfen, da die Einrichtung einen eigenen Maßnahmenkatalog bei körperlichen Beeinträchtigungen vorhält.

https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata/reddok/becklink/2002577.htm