Verklammerung durch fortdauerndes Gebrauchen einer unechten Urkunde

, Beschluss vom 28.01.2014 -- 4 StR 528/13

von Life and Law am 01.10.2014

+++ Konkurrenzlehre +++ Tateinheit durch Verklammerung +++ Einheitliche Urkundenfälschung als Klammerdelikt +++

Sachverhalt (abgewandelt): Am Tag seiner Entlassung aus dem Strafvollzug entschloss sich T dazu, einen Banküberfall zu begehen. Um zum Tatort zu gelangen, wollte er sein eigenes Auto benutzen. Dieses war allerdings nicht zugelassen, sodass er die amtlichen Kennzeichen eines anderen geparkten Fahrzeuges abmontierte und an seinem Fahrzeug anbrachte. Mit dem derart präparierten Fahrzeug begab sich T sodann zur von ihm bestimmten Bankfiliale. Dort angekommen, gelang es T unter Vorhalt einer ungeladenen und täuschend echt aussehenden Softair-Pistole, die Herausgabe von Bargeld in Höhe von 800,- € zu erzwingen. Anschließend flüchtete er mit seinem unmittelbar vor der Bank abgestellten Fahrzeug. Im Zuge der eingeleiteten Fahndung wurde T in dem Fahrzeug von einer Polizeistreife auf einer nahegelegenen Autobahn gesichtet. Um einer Verfolgung durch die Polizei zu entgehen, setzte der Angeklagte seine Fahrt mit hoher Geschwindigkeit fort. Er verließ die Autobahn und stieß auf einer Bundesstraße in einer unübersichtlichen Baustelle mit stark überhöhter Geschwindigkeit frontal mit der Zugmaschine eines Sattelzugs zusammen.

Das Landgericht hat den T wegen Diebstahls in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie tatmehrheitlich wegen schwerer räuberischer Erpressung sowie wiederum tatmehrheitlich wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt und eine entsprechende Gesamtfreiheitsstrafe gebildet. Die Höhe der Freiheitsstrafe ist unter Zugrundelegung der konkurrenzrechtlichen Erwägungen des Landgerichts nicht zu beanstanden. Gegen die Entscheidung des Landgerichts hat T Revision eingelegt. Er beschränkt diese auf den Rechtsfolgenausspruch und führt zur Begründung an, das Landgericht habe das Konkurrenzverhältnis der Delikte im Schuldspruch fehlerhaft beurteilt.

Ist die zulässige Revision des T begründet? Es ist davon auszugehen, dass dem Landgericht jedenfalls über konkurrenzrechtliche Erwägungen hinaus keine Rechtsfehler unterlaufen sind.

A) Sounds

1. Handlungen, die nach der Vollendung einer räuberischen Erpressung, aber vor deren Beendigung vorgenommen werden, begründen Tateinheit, wenn sie der Verwirklichung der tatbestandsmäßig vorausgesetzten Absicht dienen und zugleich weitere Strafgesetze verletzen.

2. Die Nutzung eines mit falschen amtlichen Kennzeichen versehenen Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr, die anderen Verkehrsteilnehmern die unmittelbare Kenntnisnahme der am Fahrzeug angebrachten Kennzeichen ermöglicht, stellt ein einheitliches Gebrauchen einer unechten zusammengesetzten Urkunde dar.

3. Das jeweils tateinheitliche Zusammentreffen von Delikten mit der einheitlichen Urkundenfälschung bewirkt, dass alle Gesetzesverstöße zu einer Tat im materiell-rechtlichen Sinne verklammert werden. Dies gilt selbst dann, wenn eines der verklammerten Delikte einen höheren Unrechtsgehalt aufweist.

B) Problemaufriss

Die Entscheidung des BGH fokussiert sich auf das Problem der Konkurrenzen der im Fall verwirklichten Delikte. Im Vordergrund steht die Frage, ob die Annahme des Landgerichts, die räuberische Erpressung sei eine relevante Zäsur, die zur Tatmehrheit -- im Sinne der Dreiteilung des Tatgeschehens -- führe, zutreffend ist.

Wie stets haben Konkurrenzprobleme zwei Ebenen, die es grundsätzlich zu trennen gilt. Einerseits ist dies das materiell-rechtliche Konkurrenzverhältnis zwischen den einzelnen Delikten im Sinne der §§ 52, 53 StGB. Auf der anderen Seite können Fragen auftauchen, ob mehrere selbstständige Taten im prozessualen Sinne verwirklicht sind oder ob es sich beim Tatgeschehen um eine einheitliche prozessuale Tat handelt. Zwar zeitigt letzterer Aspekt im vorliegenden Fall keine weitere Relevanz, dennoch ist die angezeigte Unterscheidung im Hinblick darauf besonders wichtig, dass stets terminologisch klar zwischen materieller und prozessualer Ebene zu trennen ist.

Der BGH setzt sich zunächst mit dem Verhältnis der schweren räuberischen Erpressung mit dem Nachtatverhalten in Form der Fortsetzung der Autofahrt als Urkundenfälschung auseinander. Dabei gilt es insbesondere zu erkennen, dass sich die Erpressung zu diesem Zeitpunkt im Stadium der Vollendung befand und noch nicht beendet war. Sodann wirft der BGH folgerichtig die Frage der Klammerwirkung der fortdauernden Urkundenfälschung gem. § 267 I Var. 3 StGB auf. Angereichert ist der Fall um das bekannte prozessuale Problem der Folgen einer unwirksamen Rechtsmittelbeschränkung.

Vor allem Kandidaten des zweiten Examens sollten sich mit dieser Entscheidung vertraut machen und sie zum Anlass nehmen, ihr Wissen zur Konkurrenzlehre aufzufrischen oder aber zu vertiefen. Gerade in Kombination mit einem breiten Spektrum einbaubarer, wenngleich für den BGH selbst nicht erheblicher materieller Probleme, eignet sich die Entscheidung hervorragend als Aufhänger einer Revisionsklausur.

C) Lösung

Die zulässige Revision müsste begründet sein. Dies wäre der Fall, wenn das Urteil des Landgerichts revisibles Recht verletzt und das Urteil auf dieser Rechtsverletzung beruht, § 337 StPO.

I. Prüfungsumfang im Rahmen Begründetheit der Revision

Fraglich ist, in welchem Umfang das Revisionsgericht zur Nachprüfung der Entscheidung berufen ist. T hat seine Revision jedenfalls antragsgemäß auf den Rechtsfolgenausspruch des Urteils des Landgerichts beschränkt. Die Möglichkeit der Beschränkung des Revisionsantrags ist entsprechend der nur für die Berufung gültigen Norm des § 318 StPO grundsätzlich auch für die Revision anerkannt.1 Wäre diese Beschränkung wirksam, wären lediglich die Strafzumessungserwägungen des Urteils überprüfbar. Dies ist problematisch, weil die konkurrenzrechtlichen Erwägungen, auf die T sein Rechtsmittel maßgeblich stützt, dem materiellen Recht angehören und schon den Schuldspruch mitbestimmen.2 Die Nachprüfung der §§ 52 ff. StGB könnte T mit seinem Revisionsantrag deshalb nicht erreichen. Das Rechtsmittel leidet an einem Widerspruch zwischen dem eindeutigen Revisionsantrag einerseits und dem tatsächlich verfolgten Rechtsschutzziel des T andererseits. Damit wird der Beschränkungswille hinsichtlich des Rechtsmittels nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht. Die Beschränkung des Rechtsmittels ist mithin unzulässig.3

Fraglich ist, welche Rechtsfolge damit verbunden ist. Da es sich bei der Einlegung eines Rechtsmittels um eine auslegungsfähige Erklärung handelt,4 reagiert die allgemeine Meinung nicht mit der Annahme der Unzulässigkeit des Rechtsmittels insgesamt. Im Wege der Auslegung ist das Rechtsmittel, welches unter einer unzulässigen Beschränkung erklärt wurde, als unbeschränkt anzusehen.5 Damit ist eine vollumfängliche Überprüfung möglich.

II. Erfolgsaussichten der Sachrüge

Fraglich ist, ob die mithin unbeschränkt eingelegte Revision Erfolg hat. Zumal eine Verfahrensrüge ersichtlich nicht in Betracht kommt, ist allein die Verletzung des materiellen Rechts in Gestalt einer Sachrüge zu prüfen. Diese könnte einen relativen -- absolute Revisionsgründe i.S.d. § 338 StPO sind nicht erkennbar -- Revisionsgrund nach § 337 StPO darstellen.

1. Rechtsverletzung

Laut Bearbeitervermerk kommt ausschließlich eine Rechtsverletzung durch das Landgericht wegen der fehlerhaften Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses in Frage.

a) Tateinheit zwischen Erpressung und Urkundenfälschung

Eine solche könnte sich als Missachtung der §§ 52, 53 StGB unter dem Gesichtspunkt ergeben, dass das Landgericht zwischen Erpressung und Urkundenfälschung Tatmehrheit gem. § 53 StGB angenommen hat. Dazu müsste eine Handlungseinheit zwischen zum einen der Urkundenfälschung in Form des Gebrauchens einer unechten zusammengesetzten Urkunde gem. § 267 I Var. 3 StGB durch das Fahren des manipulierten Pkw und zum anderen der räuberischen Erpressung in Betracht kommen.

Zunächst ist der Gebrauch des Fahrzeugs einer konkurrenzrechtlichen Würdigung zugänglich: Der Gebrauch einer unechten Urkunde, die der Täter zuvor selbst hergestellt hat (§ 267 I Var. 3 StGB), tritt nicht im Konkurrenzwege hinter die Herstellung (§ 267 I Var. 1 StGB) zurück, sofern der Täter den Entschluss des Gebrauches von Beginn an gefasst hat. Die ganz h.M. geht vielmehr davon aus, dass wegen der sachlichen Verknüpfung von Herstellen und Gebrauchen der Urkunde von vornherein nur eine tatbestandliche Handlungseinheit gegeben ist, die sich als eine einzige Gesetzesverletzung darstellt.6

Sodann stellt sich die Frage des Verhältnisses zwischen §§ 253, 255 StGB und § 267 I StGB. Dabei gilt, dass eine Erpressung zu solchen Delikten in Handlungseinheit steht, die vor Beendigung der Erpressung begangen werden und der Verwirklichung der tatbestandlich vorausgesetzten Absicht dienen.7 Diese Voraussetzungen sind hier gegeben: Im Zeitpunkt, in dem T die Flucht aus der Bank antrat, um mit seinem Pkw zu entkommen, hatte er noch keinen gesicherten Gewahrsam an der Tatbeute. Die Erpressung war zwar vollendet, aber noch nicht beendet.8 Die sofort im Anschluss an die Erpressungshandlung aufgenommene Fahrt mit dem Fahrzeug, dessen Kennzeichen manipuliert waren, zielt unmittelbar auf Beutesicherung ab.

Somit ist die Annahme von Tateinheit gem. § 52 StGB zwischen der Urkundenfälschung und der schweren räuberischen Erpressung anhand obiger Kriterien gerechtfertigt.

b) Verklammerung durch Urkundenfälschung

Die §§ 52, 53 StGB könnten überdies dadurch verletzt sein, dass das Landgericht eine Dreiteilung des Geschehens vornimmt und zwischen Diebstahl und tateinheitlicher Urkundenfälschung, schwerer räuberischer Erpressung und tateinheitlicher Urkundenfälschung (siehe soeben) und § 315c StGB und tateinheitlicher Urkundenfälschung jeweils eine Tatmehrheit im Sinne des § 53 StGB angenommen hat. Es erscheint denkbar, dass die womöglich einheitliche Urkundenfälschung die drei selbstständigen Handlungen ausnahmsweise zu einer Tateinheit verklammert.

hemmer-Methode: An dieser Stelle wird unmittelbar auf das soeben gefundene Ergebnis der Tateinheit zwischen §§ 253, 255 StGB und § 267 I StGB zurückgegriffen. Ohne beim ersten Problem zu einer Tateinheit zu kommen, ist die Diskussion der Verklammerung hinfällig.

aa) Einheitliche Urkundenfälschung

Eingangsvoraussetzung hierfür wäre, dass es sich bei der Urkundenfälschung um ein taugliches Klammerdelikt handelt. Die Straftat müsste dafür einen Dauercharakter aufweisen.

Das Herstellen einer unechten zusammengesetzten Urkunde i.S.d. § 267 I Var. 1 StGB durch Anbringen der falschen Kennzeichen am Pkw des T ist eine punktuelle Verletzungshandlung, die keine Verklammerung begründen kann. Anderes könnte sich aber mit Blick auf § 267 I Var. 3 StGB ergeben, weil dem Gebrauchen einer Urkunde ohne weiteres ein solcher Dauercharakter zukommen kann, wenn es einen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt.9

Die durch Anbringen der falschen Nummernschilder am Fahrzeug als Herstellung der unechten zusammengesetzten Urkunde begonnene und durch Fahrzeugführung im Sinne des Gebrauchens fortgesetzte Straftat des T durchzieht das gesamte Tatgeschehen. Sämtliche Fahrten des T begründen ein zusammenhängendes Gebrauchen des Fahrzeugs als zusammengesetzte Urkunde. Das Abstellen des Fahrzeugs während des Banküberfalls stellt dabei keine Zäsur dar, die geeignet wäre, diese Einheit aufzuheben. Der Halt dauert nur eine kurze Zeit an und war von vornherein vom Tatplan des T umfasst. § 267 I Var. 3 StGB weist den erforderlichen tatumspannenden Dauercharakter auf.

bb) Verklammerung

Diese einheitliche Urkundenfälschung gem. § 267 I StGB müsste zudem geeignet sein, den Diebstahl der Kennzeichen mit dem Handlungsabschnitt um die schwere räuberische Erpressung und demjenigen um die Straßenverkehrsgefährdung zu verklammern.

Das vornehmlich in der Rechtsprechung entwickelte Rechtsinstitut der Verklammerung beruht auf dem Gedanken der Teilidentität von Ausführungshandlungen als Auslöser einer Handlungseinheit.10 Die Verklammerung führt dazu, dass mehrere selbstständige Handlungen im konkurrenzrechtlichen Sinne nicht notwendig in Tatmehrheit stehen, sondern durch Vermittlung eines dritten Delikts eine Tateinheit bilden. Zentrale Voraussetzung der Verklammerung ist es, dass ein Delikt mit Dauercharakter (Klammerdelikt) mit den zu verklammernden Delikten jeweils in Tateinheit steht. Jedoch sind die grundsätzliche Anerkennung der Rechtsfigur der Verklammerung und die weiteren Voraussetzungen ihres Eingreifens umstritten.

Eine ablehnende Literaturauffassung hält der Rechtsfigur entgegen, sie sei eine nur formalistisch begründete und nicht materiell untermauerte ungerechtfertigte Privilegierung desjenigen Täters, der aufgrund eines erhöhten kriminellen Potenzials neben zwei anderen sogar ein drittes verklammerndes Delikt verwirklicht.11 Die systematische Kritik dieser Auffassung geht jedoch zu weit. Ohne die Verklammerung wäre es nur unter Hinnahme dogmatischer Friktionen zu erklären, wie eine Doppelberücksichtigung des Dauerdelikts, welches jeweils in Handlungseinheit zu den weiteren Delikten steht, zu verhindern ist.12 Gleichwohl ist Zurückhaltung bei der Anwendung der Verklammerung geboten. Weil gleichzeitig mit der Verklammerung auf der Ebene der §§ 52, 53 StGB auch eine einheitliche prozessuale Tat i.S.d. § 264 StPO angenommen wird,13 bewirkt die Rechtsfigur eine kaum zu rechtfertigende Extension des Strafklageverbrauchs.14

Unter grundsätzlicher Anerkennung der Verklammerung stellt sich somit die weitere strittige Frage der Voraussetzungen des Eingreifens der Klammerwirkung in Betreff auf die Schwere der beteiligten Delikte. Die Rechtsprechung lässt die Verklammerung -- neben dem unproblematisch nicht ausreichenden Fall, dass das Klammerdelikt das schwächste ist -- auch dann zu, wenn eines der verklammerten Delikte einen höheren Unrechtsgehalt aufweist als das Klammerdelikt.15 Die h.L. fordert dagegen, dass das Klammerdelikt den höchsten Unrechtsgehalt aufweist und setzt so die soeben dargelegten begrüßenswerten Restriktionstendenzen durch.16 Vorliegend entscheidet die Positionierung in dieser Frage über das Vorliegen eines Rechtsfehlers durch die Annahme von Tatmehrheit, weil die schwere räuberische Erpressung als verklammertes Delikt den höchsten Unrechtsgehalt aufweist. Dabei ist der Linie der Rechtsprechung zu folgen. Da diese sich vorbehält, das Kriterium des Unrechtsgehalts im Einzelfall korrigierend zu handhaben,17 erweist sich diese Ansicht als im wertungsgeprägten Bereich der Konkurrenzen flexibler und geeigneter zur Herstellung von Einzelfallgerechtigkeit. Somit ist eine Verklammerung möglich und alle Tatbestände stehen zueinander in Tateinheit gem. § 52 StGB.

hemmer-Methode: Eine andere Ansicht ist -- im ersten Examen -- auch gut vertretbar. Für eine Verklammerung spricht auch, dass dann § 267 I StGB nur einmal im Tenor erscheint und nicht dreimal. Tatsächlich ist § 267 I StGB ja auch nur einmal angesichts der dargestellten tatbestandlichen Handlungseinheit verwirklicht.

2. Beruhen des Urteils auf der Rechtsverletzung

Das Urteil des Landgerichts müsste gem. § 337 StPO auf diesen Rechtsverletzungen beruhen. Dies ist dann der Fall, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil ohne die Rechtsverletzungen anders ausgefallen wäre.18 Dies ist hier zu bejahen. Das Konkurrenzverhältnis der Delikte wirkt sich unmittelbar auf den Schuldspruch im Urteil aus.

Anmerkung: Im vorliegenden Fall hat dies zur Folge, dass sich T gemäß §§ 267, 253, 255, 250 II, 315c, 52 StGB strafbar gemacht hat. Folge dieser materiell-rechtlichen Bewertung ist, dass es sich richtigerweise auch um eine prozessuale Tat i.S.d. § 264 StPO handelt. Hätte das Gericht etwa § 315c StGB bei einer entsprechenden Verurteilung übersehen und wäre das Urteils in Rechtskraft erwachsen, stünde einer späteren Bestrafung gem. § 315c StGB der Strafklageverbrauch (lat.: ne bis in idem, Art. 103 III GG) entgegen.

III. Ergebnis

Die Revision des T ist begründet.

D) Kommentar

(bb). Die konkurrenzrechtliche Bewertung des BGH ist zu begrüßen und hat sowohl materiell-rechtlich als auch prozessual erhebliche Relevanz. Um das Problem einer möglichen Verklammerung über § 267 I StGB zu sehen, ist es unabdingbar, hinsichtlich des fortdauernden Gebrauchs der zusammengesetzten Urkunde (Gebrauch des Fahrzeugs mit falschem Kennzeichen) von einer tatbestandlichen Handlungseinheit, also der Verwirklichung von nur einer Urkundenfälschung im Sinne einer fortdauernden Verwirklichung auszugehen.

Wiederholen bzw. vertiefen Sie die wichtigsten Aussagen der Konkurrenzlehre anhand von Berberich/Löper, Life & Law 2012, 907 ff.

E) Zur Vertiefung

  • Zur Konkurrenzlehre Hemmer/Wüst, Strafrecht AT II, Rn. 359 ff.
  • Zum Verklammerung Hemmer/Wüst, Strafrecht AT II, Rn. 400 ff.

F) Wiederholungsfragen

  1. Unter welchen Voraussetzungen können Delikte in Tateinheit mit einer vollendeten räuberischen Erpressung treten?
  2. Welche Voraussetzungen hat die Tateinheit aufgrund Verklammerung?

  1. Vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, § 344 StPO, Rn. 4.

  2. Allgemein Meyer-Goßner/Schmitt, § 337 StPO, Rn. 6.

  3. Vgl. Löwe/Rosenberg, § 344 StPO, Rn. 16.

  4. Vgl. Löwe/Rosenberg, § 318 StPO, Rn. 11.

  5. Vgl. BGHSt 21, 256, 258

  6. Vgl. Fischer, § 267 StGB, Rn. 58.

  7. Vgl. BGHSt 26, 24, 27; BGH, NStZ 2004, 329, 329

  8. Vgl. allg. LK-StGB, § 253 StGB, Rn. 45 f.

  9. Vgl. BGHSt 18, 66, 71

  10. Vgl. Schönke/Schröder, § 52 StGB, Rn. 14.

  11. So Roxin, Strafrecht AT II, § 33, Rn. 108.

  12. Vgl. Schönke/Schröder, § 52 StGB, Rn. 14.

  13. Vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, § 264 StPO, Rn. 6b.

  14. Vgl. Wessels/Beulke, Strafrecht AT, Rn. 780.

  15. Vgl. BGHSt 31, 29, 29 ff.; anders noch BGHSt 3, 165, 165 ff.

  16. Vgl. Schönke/Schröder, § 52 StGB, Rn. 18.

  17. Vgl. BGHSt 33, 4, 6 ff.; vgl. auch MK-StGB, § 52 StGB, Rn. 97.

  18. Meyer-Goßner/Schmitt, § 337 StPO, Rn. 37.