Verbraucherleasingvertrag -- Restwertklausel in AGB nur auf Transparenz überprüfbar

BGH, Urteil vom 28.05.2014, VIII ZR 179/13; BB 2014, 1665 f.

von Life and Law am 01.09.2014

+++ Restwertkalkulation beim Verbraucherleasing +++ Transparenzgebot +++ AGB über Preisabrede +++ §§ 305c I, 307 I S. 2, III BGB +++

Sachverhalt (abgewandelt und gekürzt): A least zu privaten Zwecken bei B ein Fahrzeug der Marke Audi A3 für 42 Monate. Vereinbart wird eine monatliche Leasingrate in Höhe von 379,- €. Zur Ablösung bei Vertragsende heißt es im Leasingvertrag:

„Nach Zahlung sämtlicher Raten verbleibt zum Vertragsende ein Betrag von € (individuell eingetragener Betrag in Höhe von 19.445,-  €), der durch die Fahrzeugverwertung zu tilgen ist. Reicht dazu der vom Leasinggeber beim Kfz-Handel tatsächlich erzielte Erlös nicht aus, garantiert der Leasingnehmer dem Leasinggeber den Ausgleich des Differenzbetrags ... . Die Kalkulation erfolgt auf Basis einer jährlichen Fahrleistung von 15.000 km. Die Gebrauchtwagenabrechnung erfolgt unabhängig von den gefahrenen Kilometern ... ."

Nach Ablauf der Leasingzeit gab A das Fahrzeug an B zurück, die es zum Preis von 12.140,- € verwertete. Den Restbetrag von 7.305,- € fordert B von A auf Basis der im Leasingvertrag getroffenen Vereinbarung.

Zu Recht?

A) Sounds

1. Die in ein Antragsformular auf Abschluss eines Verbraucherleasingvertrags über ein Kraftfahrzeug vom Leasinggeber deutlich sichtbar eingesetzte Formularklausel

„Nach Zahlung sämtlicher Leasing-Raten verbleibt zum Vertragsende ein Betrag von EUR [konkreter Restwertbetrag], der durch die Fahrzeugverwertung zu tilgen ist (Restwert). Reicht dazu der vom Leasing-Geber beim Kfz-Handel tatsächlich erzielte Gebrauchtwagenerlös nicht aus, garantiert der Leasing-Nehmer dem Leasing-Geber den Ausgleich des Differenzbetrages. Die Kalkulation erfolgte auf Basis einer jährlichen Fahrleistung von 15.000 km. Die Gebrauchtwagenabrechnung erfolgt unabhängig von den gefahrenen Kilometern ... "

ist weder überraschend im Sinne von § 305c I BGB, noch verletzt sie das Transparenzgebot des § 307 I S. 2 BGB.

2. Bei dem vom Leasinggeber in die Klausel eingesetzten Restwert handelt es sich um einen leasingtypisch auf Kalkulation beruhenden Verrechnungsposten, von dem ein Leasingnehmer grundsätzlich nicht erwarten kann, dass er dem voraussichtlichen Zeitwert des Fahrzeugs bei Vertragsablauf entspricht.

3. Ein derart vereinbarter Restwert enthält eine leasingtypische Preisabrede über die vertragliche Gegenleistung (Hauptleistung) des Leasingnehmers für die Fahrzeugüberlassung und ist deshalb gemäß § 307 III BGB einer über die Einhaltung des Transparenzgebotes hinausgehenden AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen.

B) Problemaufriss

Ein Leasingvertrag bietet aus verschiedenen Gründen Potenzial für eine Examensklausur. Aufgrund der Tatsache, dass es sich nicht um einen gesetzlich geregelten Vertragstyp handelt, ist die Behandlung immer dann problematisch, wenn die Leasingsache mangelhaft ist. Dann stellt sich die Frage, nach welchem Mängelrecht die Problematik aufzulösen ist. Nach h.M. handelt es sich um einen typengemischten Vertrag mit überwiegend mietvertraglichen Elementen. Daher richtet sich die Haftung grundsätzlich nach Mietrecht.

Sodann ist im Leasingvertrag typischerweise die Mängelhaftung ausgeschlossen. Dies deshalb, weil der Leasinggeber den Vertrag grundsätzlich aus finanzierungstechnischen Gründen abschließt, ersichtlich für den Leasingnehmer also nicht auf Mängelbeseitigung haften möchte. Auch wenn vor diesem Hintergrund der Ausschluss der Mängelhaftung grundsätzlich wirksam ist, sofern die kaufrechtlichen Mängelrechte des Leasinggebers an den Leasingnehmer abgetreten werden, muss in solchen Fällen eine ausführliche AGB-Prüfung erfolgen.

Handelt es sich, wie vorliegend, um einen Verbraucherleasingvertrag, müssen Sie in der Klausur auch an ein Widerrufsrecht gem. § 506 I, II Nr. 3 BGB i.V.m. § 495 BGB denken.

Vorliegend geht es um die Frage, wie es um die Wirksamkeit einer in einem Verbraucherleasingvertrag verwendeten Restwertgarantieklausel steht. Der Leasinggeber kann bei Vertragsschluss den Umfang des bei Vertragsende zu erzielenden Restwertes der Leasingsache nicht exakt bestimmen. Er wird gleichwohl eine Kalkulation vornehmen, welche auch die Höhe der monatlich zu zahlenden Leasingraten beinhaltet. Im Mietrecht fällt der Restwert der Mietsache in den Risikobereich des Vermieters.

Vornehmlich geht es um die Frage, ob dieses Risiko durch AGBen auf den Leasingnehmer dergestalt abgewälzt werden kann, dass dieser für einen eventuellen Fehlbetrag garantiert, d.h. verschuldensunabhängig einzustehen hat.

C) Lösung

Zu prüfen ist, ob B von A einen Anspruch auf Zahlung von 7.305,- € Mindererlös im Verhältnis zum im Leasingvertrag kalkulierten Restwert des Fahrzeugs hat.

I. Anspruch aus Restwertgarantie

Ein Anspruch könnte sich unmittelbar aus der im Leasingvertrag enthaltenen Restwertklausel ergeben. Danach garantiert der Leasingnehmer für einen Fehlbetrag, der bei Weiterveräußerung zwischen kalkuliertem Restwert und erzieltem Erlös verbleibt.

Anmerkung: Die Klausel gibt dem Leasinggeber freilich keinen Freibrief dafür, die Sache einfach zu verramschen mit der Überlegung, den Fehlbetrag ja ohnehin vom Leasingnehmer verlangen zu können. Veräußert der Leasinggeber schuldhaft unter Wert, muss er sich eine Kürzung seines Anspruchs auf Ausgleich der Differenz entgegenhalten lassen. Da es sich nicht um einen Schadensersatzanspruch handelt, ist eine Kürzung nicht wegen Verstoßes der Schadensgeringhaltungsobliegenheit gem. § 254 II S. 1 BGB möglich. Vielmehr stellt die Veräußerung unter erzielbarem Wert eine Pflichtverletzung dar, in deren Folge der Leasingnehmer vom Leasinggeber Schadensersatz gem. § 280 I BGB verlangen kann. Mit diesem Anspruch kann er sodann gegenüber dem Anspruch des Leasinggebers aufrechnen.

1. Wirksamkeit des Vertrags

Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist von der Wirksamkeit des Leasingvertrags auszugehen. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass ein wirksamer Widerruf gem. §§ 506 I, II Nr. 3, 495 I, 355 I BGB erfolgt wäre.

2. Wirksamkeit der Restwertklausel

Entscheidend ist daher, ob die im Vertrag verwendete Restwertgarantieklausel wirksam ist. Zu klären ist zunächst, ob es sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung handelt oder ob es sich aufgrund der Tatsache, dass in jedem Fall ein gesondert zu berechnender Betrag (handschriftlich) in den Vertragstext eingefügt wird, um eine Individualabrede handelt.

Eine Individualabrede ist dadurch gekennzeichnet, dass beide Vertragsparteien auf den Inhalt der Klausel Einfluss nehmen können. Nicht entscheidend ist demgegenüber die formale Ausgestaltung der Klausel.

Der Umstand, dass vorliegend handschriftlich ein im Einzelfall zu berechnender Restwert in das Dokument eingefügt wird, ändert nichts daran, dass der Leasingnehmer auf den Inhalt der Klausel keinen Einfluss nehmen kann. Der Leasinggeber wäre ersichtlich auch nicht dazu bereit, die entsprechende Regelung abzuändern. Insbesondere stellt der kalkulierte Restwert nur eine Schätzung dar, die für die am Ende durch den Leasingnehmer zu zahlende Summe nicht maßgeblich ist. Es handelt sich um eine notwendige, gleichwohl aber unselbstständige Ergänzung der Klausel und berührt deshalb im Übrigen nicht den Charakter als Allgemeine Geschäftsbedingung. Die Klausel wird im Übrigen bei einer Vielzahl von Verträgen benutzt, sodass vom Vorliegen einer Allgemeinen Geschäftsbedingung auszugehen ist.1

a) Keine überraschende Klausel, § 305c I BGB

Möglicherweise handelt es sich jedoch um eine überraschende Klausel mit der Folge, dass diese nicht Vertragsinhalt wird, § 305c I BGB.

Dazu müsste sie aber so ungewöhnlich sein, dass ein verständiger Vertragspartner mit ihr nicht zu rechnen hätte. Die Erwartungen des Vertragspartners werden dabei von allgemeinen und von individuellen Begleitumständen des Vertragsschlusses bestimmt. Hierzu zählen der Grad der Abweichung vom dispositiven Gesetzesrecht und die für den Geschäftskreis übliche Gestaltung einerseits, Gang und Inhalt der Vertragsverhandlungen sowie der äußere Zuschnitt des Vertrages andererseits.2

Gemessen daran liegt vorliegend keine überraschende Klausel vor. Dem Leasingnehmer muss klar sein, dass für den Leasinggeber die Vollamortisation der Anschaffungskosten im Vordergrund steht. Aus einer einfach durchzuführenden Addition der Leasingraten ergibt sich, dass diese Summe den Anschaffungspreis nicht deckt. Dann verwundert es aber auch nicht, wenn an anderer Stelle im Vertrag über eine Restwertklausel der Versuch unternommen wird, das Risiko der Finanzierung auf den Leasingnehmer abzuwälzen.

Die Verwendung einer derartigen Klausel ist im Leasingrecht typisch. Dies gilt unabhängig von der konkreten Ausgestaltung des Vertrags.

Anmerkung: Der BGH führt dies nun noch weiter aus, wobei die besonderen Umstände des Vertragsschlusses beleuchtet werden. Da diese nicht verallgemeinerungsfähig sind, wurde von einer Darstellung hier abgesehen. Gleichwohl müssen Sie in der Klausur natürlich die im Sachverhalt beschriebenen Umstände des Vertragsschlusses berücksichtigen. Sollte der Leasinggeber den Eindruck erweckt haben, dass über die Leasingraten hinaus keine Zahlungen zu erbringen sind, könnte dies für die Beurteilung des § 305c BGB relevant werden.

b) Verstoß gegen §§ 309, 308, 307 I S. 1 BGB (-), vgl. § 307 III BGB

Fraglich ist, ob die Klausel auch einer Inhaltskontrolle standhält. Klauselverbotstatbestände i.S.d. §§ 309, 308 BGB sind vorliegend nicht einschlägig, sodass sich die Unwirksamkeit aus einer unangemessenen Benachteiligung i.S.d. § 307 I S. 1 BGB ergeben könnte.

Voraussetzung dafür wäre aber, dass die Klausel inhaltlich überprüfbar ist. Das ist gem. § 307 III BGB dann nicht der Fall, wenn die Klausel nicht von Rechtsvorschriften abweicht oder diese ergänzt. Sofern es nur um die Ausgestaltung des Leistungsverhältnisses zwischen den Parteien geht, findet lediglich eine Überprüfung der Transparenz der Norm statt, § 307 III S. 2, I S. 2 BGB.

Abreden über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistungen (sog. Leistungsbeschreibungen) sind mit Rücksicht auf die Vertragsfreiheit ebenso wie Vereinbarungen über das vom anderen Teil zu erbringende Entgelt, insbesondere soweit sie dessen Höhe betreffen, der Inhaltskontrolle nach den genannten Bestimmungen entzogen.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH stellen die Leistungen des Leasingnehmers, die zusammen mit der Verwertung des zurückgegebenen Fahrzeugs durch den Leasingeber die volle Amortisation des vom Leasinggeber für die Anschaffung des Leasingfahrzeugs eingesetzten Kapitals einschließlich des kalkulierten Gewinns bezwecken, die leasingtypische vertragliche Gegenleistung (Hauptleistung) für die Überlassung des Leasingfahrzeugs durch den Leasinggeber dar.

Dementsprechend ist die Einstandspflicht des Leasingnehmers für den vollen kalkulierten Restwert keine verdeckte weitere Hauptleistungspflicht des Leasingnehmers neben dem Leasingentgelt. Sie ist vielmehr von Anfang an Teil des Entgelts für die Gebrauchsüberlassung. Der später erzielte, bei Vertragsschluss noch ungewisse Verwertungserlös stellt lediglich einen Verrechnungsposten zugunsten des Leasingnehmers bei der Entgeltberechnung dar.

Folglich hat auch der Zahlungsanspruch des Leasinggebers auf Ausgleich einer etwaigen Differenz zwischen kalkuliertem Restwert und Verwertungserlös Entgeltcharakter. Er ist damit vorbehaltlich einer Wahrung der Anforderungen des in § 307 I S. 2 BGB geregelten Transparenzgebots einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen, § 307 III S. 2 BGB.

c) Transparenzgebot gewahrt?

Zu klären bleibt daher, ob die Unwirksamkeit daraus resultiert, dass die Klausel nicht hinreichend transparent ausgestaltet wurde.

Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen klar und verständlich sein, § 307 I S. 2 BGB. Das erlegt dem Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen die Verpflichtung auf, die Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner eindeutig und durchschaubar darzustellen, damit diese sich bei Vertragsschluss hinreichend über die rechtliche Tragweite der Vertragsbedingungen, namentlich über die erlangten Rechte und die eingegangenen Verpflichtungen, klar werden können. Dazu gehört auch, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen wirtschaftliche Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann.3

Abzustellen ist hierbei auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden.4

Fraglich ist, ob die vorliegend gewählte Restwertklausel diesen Anforderungen gerecht wird.

Davon ist auszugehen, wenn schon ein juristisch nicht vorgebildeter Durchschnittskunde nach dem Text der Klausel nicht davon ausgehen kann, dass der Aufwand der Leasinggeberin durch die Zahlung der Leasingraten abgegolten sei. In der Klausel wird deutlich zum Ausdruck gebracht, dass der Leasinggeberin neben der Zahlung der Leasingraten auch noch der bezifferte Restwert zusteht, der möglichst - wenn auch nicht notwendigerweise und auch nicht regelmäßig - durch die Fahrzeugverwertung gedeckt werden soll, im Übrigen aber vom Leasingkunden zu zahlen ist. Vor dem Hintergrund, dass einem Leasingnehmer die Interessenlage des Leasinggebers bekannt sein muss, ist die vorliegende Klausel daher als hinreichend transparent anzusehen.

Die in das Bestellformular aufgenommene Klausel führt dem Kunden bereits in ihrem Eingangssatz deutlich vor Augen, dass es sich bei dem Leasingvertrag um einen Teilamortisationsvertrag handelt, bei dem die in der Leasingzeit vom Leasingnehmer zu entrichtenden Leasingraten den zur Amortisation getätigten Anschaffungs- und Finanzierungsaufwand (leasingtypisch) nicht in vollem Umfang abdecken, sondern dass es dazu der Auffüllung um den genannten Betrag bedarf.

Im zweiten Satz der Klausel wird herausgestellt, dass eine vollständige Abdeckung des kalkulierten Restwerts durch die vorgesehene Fahrzeugverwertung ungewiss ist. Damit wird dem Leasingnehmer (leasingtypisch) unmissverständlich eine garantiemäßig ausgestaltete Verpflichtung zum Ausgleich einer etwa verbleibenden Differenz auferlegt, um die dem Leasinggeber geschuldete Vollamortisation zu gewährleisten.

Überdies bestimmt der letzte Satz der Klausel, dass die Gebrauchtwagenabrechnung kilometerunabhängig erfolgen werde. Damit wird verdeutlicht, dass gerade kein Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung vorliegt, bei dem - anders als hier - der Leasinggeber das Risiko der Vollamortisation des zum Erwerb des Fahrzeugs eingesetzten Kapitals einschließlich des kalkulierten Gewinns trägt.

An diesem Verständnis ändert der vorangegangene Satz, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Kalkulation auf Basis einer jährlichen Fahrleistung von 15.000 km erfolgt sei, nichts.

Einer näheren Erläuterung des eingestellten Restwertbetrags bedarf es nicht. Denn das Transparenzgebot erfordert nicht die Offenlegung der Kalkulation, die dem im Vertrag vereinbarten und von der Beklagten garantierten Restwert zugrunde liegt. Dem Transparenzgebot ist vielmehr genügt, wenn die Klausel - wie hier - mit dem vereinbarten und von der Beklagten garantierten Restwert einerseits und dem bei der Verwertung des Leasingfahrzeugs erzielten Verwertungserlös andererseits in Verbindung mit dem übrigen Vertragsinhalt alle Angaben enthält, deren es zur Berechnung des nach der Klausel geschuldeten Betrags bedarf.

Es ist auch nicht so, dass der Begriff „Restwert" selbst intransparent wäre, sodass man darauf schließen könnte, der Betrag habe nichts mit einer vom Leasingnehmer tatsächlich noch zu erbringenden Abschlusszahlung zu tun. Im Zusammenhang mit dem letzten Satz, in dem klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass eine Differenz zum erzielten Erlös zu ersetzen ist, ergibt sich daher klar und deutlich, was bei Vertragsende auf den Leasingnehmer zukommen kann.

Er muss sich sogar -- nachvollziehbar -- darauf einstellen, notfalls für den gesamten Restwert aufkommen zu müssen. Dies nämlich dann, wenn die Sache bei Vertragsende gar nicht zurückgewährt werden kann, etwa wegen einer Zerstörung derselben.

Anmerkung: Der BGH setzt sich im weiteren Verlauf noch mit der Frage auseinander, ob der Leasinggeber den Leasingnehmer hätte näher aufklären müssen, welche genaue Bedeutung die Klausel für diesen haben könne. Aus dem Umstand, dass die Transparenzanforderungen gewahrt sind, ergibt sich jedoch, dass dies nicht der Fall sein kann. Denn die Wertung des Gesetzgebers geht bei einer Klausel, die wie vorliegend nicht inhaltlich überprüft werden darf (s.o.), dahin, dass der Schutz des Vertragspartners des Verwenders ausreichend dadurch gewährleistet ist, dass die Klausel transparent ist. Gerade dann, wenn eine Klausel für den konkreten Vertragstyp typisch ist, ist es sodann Sache des Leasingnehmers selbst, sich durch Nachfragen den genauen Gehalt der Klausel verdeutlichen zu lassen.

II. Endergebnis

Die Restwertgarantieklausel ist daher wirksam, sodass B gegen A der geltend gemachte Anspruch in voller Höhe zusteht.

D) Kommentar

(cda). Eine in Ergebnis und Begründung überzeugende Entscheidung des BGH. Schon die Vorinstanz hatte mit vergleichbarer Begründung die Wirksamkeit der Klausel bejaht.

Nehmen Sie den Fall zum Anlass, sich generell mit der Frage auseinanderzusetzen, wie eine AGB-Prüfung auszusehen hat. Hierbei handelt es sich um einen „Dauerbrenner" im Examen!

E) Zur Vertiefung

  • Zum Leasingrecht

Hemmer/Wüst, Skript Schuldrecht BT II, Rn. 137 ff.

  • Zur AGB-Prüfung

Hemmer/Wüst, Skript BGB AT I, Rn. 297 ff.

F) Wiederholungsfragen

  1. Welche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind inhaltlich nicht überprüfbar?
  2. Was besagt das Transparenzgebot, § 307 I S. 2 BGB?

  1. Dazu auch OLG Hamm, NJW-RR 2014, 54

  2. BGH, WM 2013, 696 ff.

  3. BGH, NJW-RR 2011, 1144 ff.

  4. BGH, WM 2012, 2069