Trauer um einen Verstorbenen rechtfertigt nicht ohne Weiteres Rücktritt von einer Reise

von justico.de am 17.03.2016

Wie das AG München - Az.: 233 C 26770/14 - entschied, ist eine akute Belastungsreaktion aufgrund der Trauer um den Partner in der Regel keine unerwartet schwere Erkrankung im Sinn der Reiserücktrittsbedingungen und gibt keinen Anspruch auf Erstattung der Stornierungskosten. Darüber hinaus sei die Klägerin als Ehefrau nach den Bedingungen der Reiserücktrittsversicherung verpflichtet gewesen, das versicherte Ereignis, also den Tod des Mannes, unverzüglich anzuzeigen und die Reise unverzüglich zu stornieren - diese Meldung sei im vorliegenden Fall jedoch erst viele Tage später erfolgt.

https://www.justiz.bayern.de/gericht/ag/m/presse/archiv/2016/05214/