Syrische Staatsbürgerschaft begründet noch keine Flüchtlingseigenschaft

von justico.de am 29.12.2017

Flieht ein syrischer Staatsangehöriger wegen des Bürgerkriegs in seiner Heimat, kann er nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg nur dann als Flüchtling anerkannt werden, wenn er auch individuell verfolgt worden ist (OVG 3 B 12.17). Die bloße Angst, dass es im Falle einer Rückkehr nach vorheriger Asylantragstellung zu einer politischen Verfolgung kommen könnte, ohne dass eine solche hinreichend wahrscheinlich dargetan werde, genüge gerade nicht, um die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen.

http://www.kostenlose-urteile.de/OVG-Berlin-Brandenburg_OVG-3-B-1217_Keine-Fluechtlingseigenschaft-fuer-nicht-individuell-verfolgte-Syrer.news25208.htm