Strafbefreiender Rücktritt -- bei Zweifel „in dubio pro reo" Versuch unbeendet?

BGH, Beschluss vom 22.05.2013 -- 4 StR 170/13

von Life and Law am 01.12.2013

+++ Versuchter Mord, §§ 212 I, 211, 22, 23 I StGB +++ Mordmerkmal Heimtücke +++ Rücktritt, § 24 StGB +++ Abgrenzung unbeendeter/beendeter Versuch bei Zweifelsfragen +++

Sachverhalt (abgewandelt und vereinfacht): A wohnte zusammen mit seinem Bruder P bei den gemeinsamen Eltern. Aufgrund jahrelanger Streitigkeiten und körperlicher Auseinandersetzungen war das Verhältnis zwischen den Geschwistern gestört. Als es am Tattag erneut zu einer Auseinandersetzung kam, fasste A den Entschluss, P einen Denkzettel zu verpassen. Dazu lockte er diesen eines Nachts in den unbeleuchteten Hausflur. Aufgrund der Dunkelheit konnte P seinen Bruder nicht sehen; als beide sich dann unmittelbar gegenüberstanden, holte A aus und stach P mit einem Messer einmal mit großer Wucht in Richtung Oberkörper, wobei er billigend in Kauf nahm, dass P hierdurch auch tödliche Verletzungen erleiden könnte. P gelang es, seine Arme reflexartig zu heben, sodass das Messer zunächst den linken Unterarm durchschnitt und anschließend in den Brustkorb eindrang. Bei der anschließenden kurzen Rangelei gelang es P, den A zurückzustoßen und in den helleren Bereich des Flures zu fliehen. Hier war für A und P erstmals die mehrere Zentimeter große klaffende Wunde am Arm des P sichtbar. Die lebensgefährliche Stichwunde am Brustkorb bemerkten sie hingegen nicht.

P konnte anschließend, von A verfolgt, durch den Garten zu einem etwa 300 Meter entfernten Gartenhaus fliehen und seinen dort schlafenden Vater wecken. Nachdem dieser einen Notruf abgesetzt hatte, erschien A im Gartenhaus, wandte sich an P und sagte: „Ach, du lebst ja noch." Anschließend verließ er aus Reue das Gartenhaus. Ob A zu diesem Zeitpunkt den Tod des P für möglich hielt, konnte nicht geklärt werden. P konnte aufgrund der rechtzeitigen ärztlichen Behandlung gerettet werden.

Wie hat sich A StGB strafbar gemacht?

A) Sounds

1. Der „in dubio pro reo"-Grundsatz ist auf das Vorliegen der Rücktrittsvoraussetzungen anwendbar, soweit objektive Anhaltspunkte vorliegen, die für den Täter sprechen können.

2. Ist nicht sicher, welche Vorstellung der Täter nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung von der Tat hat, so kann ein beendeter Versuch nicht zu seinen Lasten angenommen werden.

B) Problemaufriss

Die korrekte Prüfung eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch gestaltet sich häufig schwierig. So unterscheidet § 24 StGB zwischen sechs verschiedenen Rücktrittsvarianten, mit teilweise unterschiedlichen Voraussetzungen. Zudem bereitet mitunter auch die Vorstellung des Täters von der Tat Probleme, insbesondere wenn er einem Irrtum unterliegt oder nicht genau feststellbar ist, welche Vorstellung sich der Täter überhaupt zum Zeitpunkt des Rücktritts machte. Die letzte Konstellation ist Schwerpunkt der folgenden Fallbesprechung. Insbesondere wird dabei auch auf die Frage eingegangen, wann der „in dubio pro reo"-Grundsatz anzuwenden ist.

C) Lösung

Zu prüfen ist die Strafbarkeit des A nach dem StGB.

I. §§ 212 I, 211 II, 22, 23 I StGB

A könnte sich wegen versuchten Mordes strafbar gemacht haben, indem er auf P einstach und diesen anschließend verfolgte.

1. Vorprüfung

P lebt noch, die Tat ist somit nicht vollendet. Die Strafbarkeit des Versuchs ergibt sich aus § 23 I Alt. 1 StGB, da es sich bei § 211 StGB um ein Verbrechen, § 12 I StGB, handelt.

2. Tatentschluss

A müsste mit Tatentschluss gehandelt haben. Darunter versteht man Vorsatz bzgl. aller objektiven Tatbestandsmerkmale sowie das Vorliegen etwaiger subjektiver Merkmale.1

Zum Zeitpunkt des Messerstichs nahm A den Tod des P billigend in Kauf. Sein Vorsatz müsste sich jedoch auch auf mindestens ein Mordmerkmal beziehen. In Frage kommt hier das Merkmal der Heimtücke. Heimtückisch handelt, wer die zum Zeitpunkt des Angriffs bestehende Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst ausnutzt.2 Wehrlos ist, wessen natürliche Verteidigungsfähigkeit fehlt oder stark herabgesetzt ist.3 Zudem muss die Wehrlosigkeit gerade auf der Arglosigkeit des Opfers beruhen. Arglos ist, wer sich bei Beginn des ersten mit Verletzungsvorsatz geführten Angriffs eines solchen nicht versieht, also weder mit einem tödlichen, noch mit einem erheblichen Angriff gegen die körperliche Unversehrtheit rechnet.4

Fraglich ist, ob A davon ausging, dass P arglos war. Dagegen sprechen die jahrelangen Auseinandersetzungen zwischen den Brüdern. Allerdings steht eine aus früheren Aggressionen und einer feindseligen Atmosphäre herrührende latente Furcht des Opfers vor dem Täter der Arglosigkeit nicht entgegen. Entscheidend ist, ob das Opfer zum Zeitpunkt der Tat mit einem konkreten Angriff rechnete.5 Nach der Vorstellung des A sollte P durch den Angriff überrascht werden. Er ging also davon aus, dass P nicht mit einem solchen rechnete und daher schutzlos sein würde. Damit besaß A Tatentschluss bezüglich der heimtückischen Tötung des P.

Anmerkung: Um besondere Fallkonstellationen (z.B. Tötung eines Schwerstkranken aus Mitleid, „Familientyrannen"-Fall) nicht als Mord werten zu müssen, bemühen sich sowohl die Rechtsprechung als auch die Literatur um eine normative Einschränkung des Merkmals der Heimtücke. So muss etwa der Täter nach Auffassung der Rechtsprechung zusätzlich in feindlicher Willensrichtung handeln.6

Die Literatur hingegen fordert teilweise eine besondere Verwerflichkeit, welche vorliegt, wenn der Täter besonders tückisch und hinterhältig handelt oder durch die Tat das Vertrauen des Opfers missbraucht.7

Ist, wie im vorliegenden Fall, ein heimtückisches Handeln offensichtlich, muss auf die Eingrenzungskriterien nicht unbedingt gesondert eingegangen werden. Eine Auseinandersetzung mit den verschiedenen Ansichten ist jedoch dort erforderlich, wo das begangene Unrecht einen Mordvorwurf nicht eindeutig rechtfertigt.

3. Unmittelbares Ansetzen

Indem A mit dem Messer zustieß, setzte er unmittelbar zur Tötung an.

4. Rechtswidrigkeit und Schuld

A handelte auch rechtswidrig und schuldhaft.

5. Kein Rücktritt vom Versuch

hemmer-Methode: § 24 I StGB regelt den Rücktritt des Alleintäters und unterscheidet dabei zwischen dem unbeendeten (S. 1 Alt. 1), dem beendeten (S. 1 Alt. 2) und dem beendeten untauglichen Versuch (S. 2).

Möglicherweise könnte A jedoch gem. § 24 I StGB strafbefreiend vom Versuch zurückgetreten sein.

Prüfungsschema § 24 I StGB

I. Kein fehlgeschlagener Versuch

II. Besondere Rücktrittsvoraussetzungen

1. Unbeendeter Versuch, § 24 I S. 1 Alt. 1 StGB

a) Aufgeben der weiteren Tatausführung

b) Freiwilligkeit

2. Beendeter Versuch, § 24 I S. 1 Alt. 2 StGB

a) Verhinderung der Tatvollendung

b) Freiwilligkeit

3. Beendeter untauglicher Versuch, § 24 I S. 2 StGB

a) Ernstliches Bemühen um Nichtvollendung

b) Freiwilligkeit

a) Kein fehlgeschlagener Versuch

Der Versuch dürfte zunächst nicht fehlgeschlagen sein. Der Taterfolg müsste also nach Vorstellung des Täters mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln im unmittelbaren räumlich zeitlichen Zusammenhang noch erreicht werden können.8 Bei einem einheitlichen Lebenssachverhalt ist hierbei auf den letztmöglichen Tatzeitpunkt abzustellen (sog. Gesamtbetrachtungstheorie). Würde man bei einem mehraktigen Geschehen auf den Tatplan des Täters abstellen, würde ein einheitlicher Lebenssachverhalt unnatürlich aufgespaltet und damit das Rücktrittsrecht nahezu leerlaufen. Richtigerweise ist damit vorliegend auf das Vorstellungsbild bei Verlassen des Gartenhauses abzustellen.

Anhaltspunkte dafür, dass A hierbei annahm, er könne die Tat nicht ohne weiteres vollenden, liegen nicht vor, sodass der Versuch nicht fehlgeschlagen ist.

Anmerkung: In Einzelfällen können sich Probleme bei der Frage ergeben, ob ein Versuch von vornherein fehlgeschlagen ist oder der Rücktritt aus heteronomen (fremdbestimmten) Motiven, mithin nicht freiwillig erfolgte. In beiden Fällen scheitert eine Tatvollendung an äußeren Umständen und schließt einen strafbefreienden Rücktritt damit aus.

Unterschiede ergeben sich bezüglich der Kenntnis des Täters, die Tat nicht mehr vollenden zu können. Hier ist auf unterschiedliche Zeitpunkte abzustellen. Bei einem Fehlschlag ist auf den Moment abzustellen, in welchem dem Täter noch alle Handlungsoptionen, also entweder die weitere Durchführung der Tat oder ihre Aufgabe zur Verfügung standen. Beim unfreiwilligen Abstandnehmen von der Tatvollendung kommt es hingegen auf den Zeitpunkt des Abbruchs der letzten Tathandlung an.

Ausführlich zu dieser Abgrenzungsproblematik vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juli 2013 -- 2 StR 91/13 (Rücktritt vom Versuch einer Vergewaltigung).

b) Beendeter/unbeendeter Versuch

Zu prüfen ist weiter, ob es sich vorliegend um einen unbeendeten oder um einen beendeten Versuch handelt.

hemmer-Methode: Da § 24 I StGB an den unbeendeten und an den beendeten Versuch jeweils unterschiedliche Rücktrittsvoraussetzungen knüpft, sollte die Abgrenzung in der Klausur nicht offen bleiben.

Unbeendet ist der Versuch, wenn der Täter noch nicht alles getan hat, was nach seiner Vorstellung zur Vollendung der Tat erforderlich ist. Beendet ist der Versuch, wenn der Täter glaubt, alles zur Verwirklichung des Tatbestands Erforderliche getan zu haben.9 Nach der Lehre vom Rücktrittshorizont ist dabei auf die Vorstellung des Täters nach der letzten Ausführungshandlung abzustellen, also auf den Moment des Absehens von weiteren Handlungen.10

Anmerkung: Der Rücktrittshorizont kann im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Tatgeschehen korrigiert werden. Dabei ist eine Korrektur sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des Täters möglich. Auch eine mehrfache Korrektur des Rücktrittshorizonts ist anhand dieser Maßstäbe möglich.11

Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, wie zu bewerten ist, dass nicht geklärt werden konnte, ob A im Zeitpunkt des Verlassens des Gartenhauses den Tod des P für möglich hielt. Eine Möglichkeit wäre es, dem A zu unterstellen, sich in diesem Moment überhaupt keine Vorstellung von den Folgen seines bisherigen Verhaltens gemacht zu haben. Nach einer Ansicht hält ein Täter, der „nichts denkt", grundsätzlich alles für möglich, somit auch den Eintritt des Taterfolges.12 Diese Argumentation würde hier zum Vorliegen eines beendeten Versuchs führen. Allerdings könnte die Unterstellung, A habe sich im Zeitpunkt des Verlassens des Gartenhauses nicht mit den Folgen seines Handelns auseinandergesetzt, einen Verstoß gegen den „in dubio pro reo"-Grundsatz (= Zweifelssatz, vgl. Art. 6 II EMRK) darstellen. Sofern dieser hier anwendbar ist, müsste man zugunsten des A von einem unbeendeten Versuch ausgehen.

Bei dem Zweifelssatz handelt es sich nicht um eine Beweis-, sondern um eine Entscheidungsregel. Daher findet er im Verfahren erst nach abgeschlossener Beweiswürdigung Anwendung.13 In Fällen, in denen trotz umfassender Würdigung des Sachverhalts keine volle Überzeugung von der Täterschaft oder anderer entscheidungserheblicher Tatsachen gewonnen werden kann, zwingt der Zweifelssatz dazu, die für den Angeklagten jeweils günstigste Alternative zu wählen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass man auch dann von der für den Täter günstigsten Alternative ausgehen muss, wenn für diese überhaupt keine objektiven Anhaltspunkte vorliegen; in diesen Fällen spricht die Beweislage grundsätzlich gegen den Täter, sodass der „in dubio pro reo"-Grundsatz keine Anwendung findet.

Im vorliegenden Fall gibt es sowohl für die Annahme eines unbeendeten, als auch für die eines beendeten Versuchs objektive Anhaltspunkte. Dafür, dass A den Tod des P bei Verlassen des Gartenhauses für möglich hielt, könnte die Aussage „Ach, du lebst ja noch" sprechen. Allerdings konnte A, aufgrund der Lichtverhältnisse im Hausflur, lediglich die Armverletzung des P erkennen, nicht jedoch die lebensgefährliche Stichwunde in der Brust. Zudem war P nach dem Angriff noch in der Lage, in das 300 Meter entfernte Gartenhaus zu fliehen. Beides spricht dagegen, dass A glaubte, bereits alles zur Vollendung der Tat Erforderliche getan zu haben. Da hier also objektive Anhaltspunkte für einen unbeendeten Versuch vorliegen, ist die Anwendung des Zweifelssatzes geboten. In dubio pro reo ist daher von einem unbeendeten Versuch auszugehen, sodass für einen wirksamen Rücktritt die Voraussetzungen des § 24 I S. 1 Alt. 1 StGB vorliegen müssen.

aa) Aufgabe der weiteren Tatausführung

Indem A das Gartenhaus verließ, gab er die weitere Tatausführung auf.

bb) Freiwilligkeit

Dies müsste er auch freiwillig, also aus autonomen Motiven, getan haben.

hemmer-Methode: Bei der Beurteilung, ob der Täter freiwillig von einer Vollendung der Tat absah oder nicht, wird zwischen autonomen (selbstbestimmten) und heteronomen (fremdbestimmten) Motiven unterschieden. „Selbstbestimmt" in diesem Sinne handelt der Täter, wenn er zwar die weitere Ausführung der Tat noch für möglich hält, aber aus persönlichen Gründen, etwa aus Scham oder Reue, davon absieht. Heteronome Motive liegen vor, wenn der Täter die weitere Tatausführung aus Gründen aufgibt, über die er keine Gewalt hat. Diese können z.B. in dem plötzlichen Auftauchen Dritter oder in einer Verletzung des Täters liegen.

Die korrekte Abgrenzung zwischen autonomen und heteronomen Motiven ist nicht immer ganz einfach. Als kleine Hilfe können Sie sich folgende Merksätze einprägen: „Ich will nicht mehr, obwohl ich noch kann" (autonom) und „Ich kann nicht mehr, obwohl ich noch will" (heteronom).

A sah aus Reue von der weiteren Tatausführung ab, er handelte somit freiwillig.

Zwischenergebnis: Damit hat A sich nicht wegen versuchten Mordes gem. §§ 212 I, 211, 22, 23 I StGB strafbar gemacht.

II. §§ 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2, 3 und 5 StGB

Indem A den P in den Flur lockte und ihn mit dem Messer lebensgefährlich verletzte, hat er sich jedoch wegen gefährlicher Körperverletzung gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2, 3, 5 StGB strafbar gemacht.

D) Kommentar

(bb). Die sachgerechte Anwendung des Zweifelssatzes ist keine einfache Sache. In der Praxis ist hierbei zunächst zu beachten, dass alle Erkenntnisquellen „erschöpft" wurden, vorher verbietet sich eine Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo".

In der Klausursituation stellt sich diese Problematik gerade nicht. Sie werden vielmehr mit einem konkreten Sachverhalt konfrontiert. Es ist daher davon auszugehen, dass weitere Erkenntnismöglichkeiten in tatsächlicher Hinsicht nicht bestanden. Aufgabe ist es, vor diesem Hintergrund den Fall sachgerecht zu lösen. Merken Sie sich dabei Folgendes:

  • Der Grundsatz „in dubio pro reo" gebietet es nicht, von der denkbar günstigsten Auslegung für den Täter auszugehen. Vielmehr müssen für eine günstige Auslegung jedenfalls hinreichende Anhaltspunkte dem Sachverhalt zu entnehmen sein. Steckt beispielsweise A im Supermarkt Waren in seine Hostentasche, ist von Zueignungsabsicht im Sinne des § 242 I StGB auszugehen. Denkbar ist, dass dies auch bloß zum Spaß geschah. Ohne hinreichende Anhaltspunkte für eine solche Annahme ist dies jedoch gar nicht erst zu diskutieren.
  • Der Grundsatz „in dubio pro reo" ist normiert in Art. 6 II EMRK und findet zudem seine Ausprägung in § 261 StPO, wonach das Gericht vom Strafvorwurf „überzeugt" sein muss, damit es zu einer Verurteilung kommt.
  • Je höher die abstrakt drohende Strafe, desto höhere Anforderungen sind im Sinne der Verhältnismäßigkeit an die Überzeugungsbildung zu stellen. Der Grundsatz „in dubio pro reo" verhält sich damit „relativ" zur angedrohten Strafe. Dies entspricht dem Gedanken der Hemmschwellentheorie, wenn es um die Bejahung eines Tötungsvorsatzes geht.
  • Der Grundsatz „in dubio pro reo" findet grundsätzliche Anwendung bei der Auslegung materieller Straftatbestände. Für Verfahrensfragen im Prozessrecht (StPO) gilt der Zweifelssatz hingegen grundsätzlich nicht.

E) Zur Vertiefung

  • Rücktritt vom Versuch, § 24 StGB Hemmer/Wüst, Strafrecht AT II, Rn. 114 ff.

F) Wiederholungsfragen

  1. Was sind die Voraussetzungen für eine Anwendung des „in dubio pro

    reo"-Grundsatzes?

  2. Wann handelt der Täter heimtückisch i.S.d. § 211 II StGB?

  1. Vgl. Hemmer/Wüst, Strafrecht AT II, Rn. 46 f.

  2. Vgl. Fischer, § 211 StGB, Rn. 34.

  3. Vgl. Fischer, § 211 StGB, Rn. 39.

  4. Vgl. BGHSt 20, 301 (302); 39, 353 (368); NStZ 2002, 368; NStZ-RR 2007, 175; alle Entscheidungen

  5. Vgl. Fischer, § 211 StGB, Rn. 36 f.

  6. Vgl. BGHSt 9, 385; 30, 105 (119); 37, 376 (377)

  7. Vgl. Otto, ZStW 99, 389; Hillenkamp-Rudolphi-FS, 463 (477 ff.).

  8. Vgl. Fischer, § 24 StGB, Rn. 6; Hemmer/Wüst, Strafrecht AT II, Rn. 121.

  9. Vgl. Fischer, § 24 StGB, Rn. 14, 15; Hemmer/Wüst, Strafrecht AT II, Rn. 133.

  10. Vgl. Fischer, § 24 StGB, Rn. 15, 16.

  11. Instruktiv hierzu vgl. BGH, Urteil v. 26.12.2011 -- 3 StR 337/11 = Life & Law 2012, 423 ff.

  12. Vgl. BGHSt 31, 170 (175); 40, 304; NStZ 1999, 299; 2009, 264 Rn. 9

  13. Vgl. Meyer-Goßner, § 261 StPO, Rn. 26.