Satire wird von Kunstfreiheit geschützt

von justico.de am 05.10.2016

Die Staatsanwaltschaft Mainz hat das Verfahren gegen den Moderator Jan Böhmermann wegen Beleidigung eines ausländischen Staatsoberhauptes nach § 170 II StPO eingestellt. Der in Rede stehende Beitrag genüge den Anforderungen an eine satirische Darbietung und unterfalle dem Schutzbereich der Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG. Ein Satirebeitrag arbeite typischerweise mit Verfremdungen und Verzerrungen. Entscheidender Grund für diese Einstellung war jedoch, dass der notwendige Vorsatz nicht nachweisbar sei. Ein ernsthafter Angriff gegen das Staatsoberhaupt sei nicht beabsichtigt gewesen, wie sich allein schon aus der Konzeption der Sendung Extra 3 ergebe. Weiter läuft jedoch das presserechtliche Verfahren gegen Herrn Böhmermann, mit dem der türkische Staatspräsident die Wiederholung und Verbreitung des gesamten Gedichtes verhindern will.

http://www2.mjv.rlp.de/icc/justiz/nav/634/broker.jsp?uMen=634b8385-d698-11d4-a73d-0050045687ab&uCon=86c6d096-9dd8-751e-6a1a-b5402e4e2711&uTem=aaaaaaaa-aaaa-aaaa-aaaa-000000000042