Rechtsstaatswidrige Tatprovokation durch Verdeckte Ermittler der Polizei führt zur Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses

von justico.de am 12.06.2015

Der Einsatz des „agent provocateur“, also eines gezielten Anstifters, kann zu einem absoluten Verfahrenshindernis führen, hat der Bundesgerichtshof entschieden (2 StR 97/14). Ausgehend von einem vagen Tatverdacht wegen u.a. Betäubungsmittelstraftaten wurden so genannte verdeckte Ermittler eingesetzt. Ziel war es die Beschuldigten dazu zu bringen, ihnen große Mengen "Ecstasy"-Tabletten aus den Niederlanden zu besorgen. Die Beschuldigten weigerten sich, dies zu tun. Erst als einer der V-Ermittler wahrheitswidrig behauptete, wenn er seinen Hinterleuten das Rauschgift nicht besorge, werde seine Familie mit dem Tod bedroht, halfen die Beschuldigten in zwei Fällen ohne jedes Entgelt bei der Beschaffung und Einfuhr von Ecstasy aus den Niederlanden. Solche Fälle der „rechtsstaatswidrigen Tatprovokation“ wurde bislang im Rahmen der Strafzumessung „kompensiert“. Diese „Kompensationslösung“ hat der EMGR im Oktober letzten Jahres für nicht ausreichend erklärt. Der 2. Strafsenat des BGH hat derartiges Verhalten nun als absolutes Verfahrenshindernis angesehen. Offen bleibt allerdings, ob das nun für alle Fälle der staatlichen Tatprovokation gilt (so im Sinne des EMGR).

http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bgh-urteil-2-str-97-14-lockspitzel-agent-provocateur-verfahrenseinstellung/