Prüfungsrücktritt aufgrund Erkrankung

von justico.de am 15.02.2018

Das kann dem besten Juristenanwärter passieren: Krank am Prüfungstag. Keine Katastrophe, allerdings für die – späteren – Berufskollegen auch nichts, was man auf die leichte Schulter nehmen sollte. So ist zunächst ein amtsärztliches Attest notwendig, eine bloße (haus-)ärztliche Bescheinigung, wie sie bei Arbeitsunfähigkeit ausreichen würde, genügte etwa vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof nicht (vgl. u.a. BayVGH, Beschluss vom 29.07.2005, 7 ZB 05.995).

In einer der Prüfungsbehörde vorzulegenden ärztlichen Bescheinigung sind sodann die gesundheitlichen Beeinträchtigungen und die sich aus ihnen ergebenden Auswirkungen auf die Prüfung so zu beschreiben, dass die Prüfungsbehörde in die Lage versetzt wird, selbständig über die Prüfungsfähigkeit zu befinden (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. August 2016 – 2 ME 150/16). Zur Bezeichnung krankheitsbedingter Rücktrittsgründe genügt somit in der Regel nicht die bloße Angabe der Erkrankung. Vielmehr müssen die Krankheitssymptome dargelegt werden, welche die Prüfungsunfähigkeit im Prüfungszeitpunkt begründen sollen. Es obliegt dem Prüfling auch selbst, sich unverzüglich um eine Aufklärung seines Gesundheitszustands zu bemühen, sobald ihm die Beeinträchtigung seines Leistungsvermögens bewusstgeworden ist (so OV Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2071/16).

Die Verhinderung ist zudem unverzüglich bei der Prüfungsbehörde geltend zu machen, Unverzüglich bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“ (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2071/16). Nach ständiger Rechtsprechung ist an die Unverzüglichkeit des Rücktritts von der Prüfung wiederum ein strenger Maßstab anzulegen, um Missbräuche des Rücktrittsrechts mit dem Ziel der Verbesserung der Prüfungschancen zu verhindern. Eine solche den Grundsatz der Chancengleichheit verletzende zusätzliche Prüfungschance verschafft sich derjenige, der zwar tatsächlich prüfungsunfähig war, sich aber in Kenntnis seines Zustands der Prüfung unterzogen hat, um sich im Falle des Misserfolgs durch nachträglichen Rücktritt den Rechtswirkungen der fehlgeschlagenen Prüfung zu entziehen.

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