Offene Zweitkorrektur ist nicht zu beanstanden

von justico.de am 12.02.2018

Die offene Zweitbewertung, d. h. die Bewertung der Prüfungsleistung durch den Zweitprüfer in Kenntnis der Bewertung des Erstprüfers, ist mit dem prüfungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit und dem Gebot der fairen Gestaltung des Prüfungsverfahrens vereinbar. Diese Rechtsgrundsätze sind auch auf das Überdenken der Leistungsbewertungen aufgrund von Einwendungen des Prüflings anzuwenden. Weder das Gebot der Chancengleichheit noch ein anderer prüfungsrechtlicher Verfassungsgrundsatz geben bindend vor, ob neuen Prüfern die Bewertungen ihrer Vorgänger mitzuteilen sind oder nicht. Vor dem Hintergrund der Grundrechte, insbesondere des Gleichheitsgebots, ist nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beides möglich (BVerwG, Beschluss vom 19.05.2016, 6 B 1/16).

http://www.bverwg.de/190516B6B1.16.0