Nachbarschutz für Wohnungseigen-tümer -- Reichweite und Grenzen

BayVGH, Beschluss vom 08.07.2013 -- 2 Cs 13.807

von Life and Law am 01.03.2014

+++ Nachbarbegriff +++ Gebot der Rücksichtnahme +++ Allgemeiner Gebietserhaltungsanspruch +++ Eilrechtsschutz bei Drittanfechtung, §§ 80a, 80 V VwGO +++ Antragsbefugnis +++

Sachverhalt (gekürzt und vereinfacht): N ist Sondereigentümer einer Wohnung im Haus der Wohnungseigentümergemeinschaft „X-Straße 5". Es handelt sich um Wohnungseigentum im Sinne des WEG. Die Wohnung liegt im Dachgeschoss des Hauses. Das mit dem Haus bebaute Grundstück befindet sich in der bayerischen kreisfreien Gemeinde G. Für das Gebiet besteht kein Bebauungsplan und die Eigenart der näheren Umgebung entspricht einem allgemeinen Wohngebiet. Auf dem unmittelbar an das Grundstück mit der Wohnung des N angrenzenden Grundstück soll eine Anwohnertiefgarage mit 265 Stellplätzen errichtet werden. Die vom Grundstückseigentümer E beantragte Baugenehmigung hierfür wurde von G erteilt. Hinsichtlich des Betriebs der Tiefgarage wurde sie mit verschiedenen Auflagen versehen. Unter Bezugnahme auf die in der TA-Lärm geregelten Grenzwerte wurde E etwa aufgegeben, für die Einhaltung der Lärmgrenzwerte für allgemeine Wohngebiete zu sorgen, wobei die Anforderungen hieran detailliert festgelegt wurden. Die Genehmigung wird N nicht zugestellt, obwohl er schon zuvor seine Unterschrift unter die Bauunterlagen verweigert hatte.

N ist die Baustelle, wie die geplante Tiefgarage überhaupt, ein Dorn im Auge. Sie wird nur etwa 37 Meter von der Wohnung des N entfernt sein, wobei mehrere Räume mit Fenstern, unter anderem das Schlafzimmer des N, zur geplanten Tiefgaragenbaustelle hin ausgerichtet sind. Dies lasse, so N, erheblichen Baulärm befürchten. Besonders sei dabei zu bemerken, dass ursprünglich eine geschlossene Bauweise für die Tiefgarage vorgesehen war und nun plötzlich doch offen gebaut werden soll. Auch seien keine Nebenbestimmungen zur Bauzeit an Sonn- und Feiertagen getroffen worden. Schließlich füge sich die Tiefgarage nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Mit 265 Stellplätzen handle es sich um eine Großgarage, die in einem allgemeinen Wohngebiet per se unzulässig sei. Selbst wenn man dies anders sehen wolle, sei die Tiefgarage angesichts der umliegenden Bebauung völlig überdimensioniert. Ihr Einzugsbereich würde sich weit über die X-Straße hinaus erstrecken und einen erheblichen gebietsfremden Verkehr generieren. Außerdem zeige ein von N selbst eingeholtes -- zutreffendes -- Gutachten, dass die Nebenbestimmungen zum Lärmschutz beim Betrieb höchstwahrscheinlich unzureichend sind. Dies widerspreche eindeutig der Wertung des § 12 II BauNVO. N sieht deshalb den allgemeinen Gebietserhaltungsanspruch, ebenso wie die Voraussetzungen des § 34 BauGB und des Art. 9 BayBO, als verletzt an. Er legt sechs Monate nachdem die Baugenehmigung für E erlassen wurde, Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung ein und beantragt gleichzeitig, „dem Treiben schnellstmöglich ein Ende zu setzen". Die anderen Wohnungseigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft schließen sich dem nicht an.

Dagegen wendet sich E. Der Antrag des N sei schon unzulässig. Sondereigentümer im Sinne des WEG könnten Nachbarrechte von vornherein nicht allein geltend machen. Dies gelte insbesondere, da andere Wohnungen im Haus ebenso nah an der Baustelle liegen, sodass eine gesteigerte Pflicht zur Rücksichtnahme gerade auf das Sondereigentum des N nicht besteht. Baulärm sei -- so der E -- nicht zu befürchten. Der Baugenehmigung war die allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz vor Baulärm beigefügt. Diese in der Baugenehmigung selbst zu wiederholen sei doch wohl nicht erforderlich.

Ist der beim zuständigen Gericht eingelegte Antrag des N auf Eilrechtsschutz zulässig? Auf Normen des Immissionsschutzrechts ist nicht einzugehen.

A) Sounds

1. Der Wohnungseigentümer nach dem WEG ist als dinglich Berechtigter grundsätzlich Nachbar im Sinne des Baurechts.

2. Beruft sich der Wohnungseigentümer auf sein Sondereigentum, ist der Nachbarschutz aber auf die Verletzung solcher Rechte beschränkt, die gerade dem Schutz der nachbarlichen Interessen des Sondereigentums dienen. Beeinträchtigungen des gesamten Grundstücks kann der Sondereigentümer nicht rügen.

3. Der allgemeine Gebietserhaltungsanspruch ist ein Recht, das das gesamte Grundstück betrifft. Es steht dem Sondereigentümer nicht zu.

B) Problemaufriss

Der BayVGH hatte über einen sehr interessanten Fall im Baurecht zu entscheiden, der nahezu modifikationslos als Vorlage einer Klausur dienen könnte. Er deckt den baurechtlichen Nachbarschutz in fast all seinen Facetten ab. Dazu bewegt sich die Entscheidung im Schnittbereich von Zivilrecht und Öffentlichem Recht, wenn es gilt, eine Harmonisierung von privatrechtlichem Wohnungseigentum und dem Nachbarschutz des Öffentlichen Baurechts herzustellen. Das zentrale Problem, nämlich der Schutzumfang des Sondereigentums des Wohnungseigentümers, entzündet sich dabei an der Vervielfältigung der Eigentümerrechte bei Schaffung von Wohnungseigentum. Dann ist fraglich, wer Nachbar im Sinne des Baurechts ist und in welchem Umfang sich dieser auf nachbarschützende Normen berufen kann.

Die Schwerpunkte des Falles sind solche der Zulässigkeit. In prozessualer Hinsicht ist in der vorliegenden Drittkonstellation folgerichtig auf §§ 80a I S. 1 Nr. 2, III, 80 V VwGO einzugehen. Als besonderes Problem erweist sich wie so häufig im Bereich des baurechtlichen Nachbarschutzes die Antragsbefugnis des Nachbarn. In diesem Rahmen bedarf es einer genauen Auseinandersetzung mit dem Begriff des Nachbarn. Dabei stellt sich die Frage, ob und inwieweit der Wohnungseigentümer Nachbar i.d.S. ist. Daran schließt sich die Erörterung verschiedenster Grundlagen des nachbarlichen Drittschutzes -- unter Beachtung der Spezifika des Wohnungseigentums -- an. Zumal sich die Begründetheit der Entscheidung des BayVGH im Wesentlichen in einer allgemeinen Rechtsfolgenabwägung erschöpft, ist diese nach der Fallfrage nicht zu prüfen.

C) Lösung

Zu prüfen ist die Zulässigkeit des Antrags des N.

I. Zulässigkeit

Der Antrag des N ist zulässig, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen.

1. Verwaltungsrechtsweg

Der Verwaltungsrechtsweg müsste eröffnet sein. Mangels aufdrängender Sonderzuweisung ist § 40 I VwGO maßgeblich. Dessen Voraussetzungen liegen vor: Die Streitigkeit ist nach der herrschenden modifizierten Subjektstheorie öffentlich-rechtlich. Die das streitgegenständliche Rechtsverhältnis determinierenden Normen des BauGB, der BauNVO und der BayBO berechtigen und verpflichten ausschließlich Hoheitsträger.1 Interessen- und Subordinationstheorie erreichen das gleiche Ergebnis. Überdies ist der Streit nicht verfassungsrechtlich, da es jedenfalls hinsichtlich N an der doppelten Verfassungsunmittelbarkeit fehlt.2 Eine Abdrängung ist nicht ersichtlich, sodass der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gem. § 40 I VwGO eröffnet ist.

2. Statthafter Antrag

Der statthafte Antrag beurteilt sich nach dem wahren klägerischen Begehren, wobei es nicht ausschließlich auf den Wortlaut des Antrags ankommt, vgl. §§ 122 I, 88 VwGO. N erstrebt hier eine möglichst schnelle Entscheidung, folglich kommt neben der eingelegten Klage nur Eilrechtsschutz in Frage. Dabei ist grundsätzlich § 123 VwGO einschlägig, sofern nicht vorrangig ein anderer Rechtsbehelf statthaft ist, § 123 V VwGO. Dies ist vorliegend der Fall. N wendet sich -- in einer Anfechtungssituation -- gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung als begünstigender Verwaltungsakt (vgl. Art. 48 I S. 2 BayVwVfG). N begehrt dabei Aussetzung der Vollziehung. Mit anderen Worten erstrebt er wegen § 212a I BauGB die erstmalige Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs durch das Gericht. Für diese Konstellation der Drittanfechtung sieht § 80a I S. 1 Nr. 2, III VwGO eine spezielle Antragsart vor, die im Wesentlichen auf die Voraussetzungen des § 80 V VwGO verweist, vgl. § 80a III S. 2 VwGO. Statthaft ist somit der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gem. §§ 80a I S. 1 Nr. 2, III, 80 V VwGO.

3. Antragsbefugnis

Auch wenn es von Gesetzes wegen nicht explizit vorgesehen ist, erfordert die prozessuale Akzessorietät des Eilrechtsschutzes, dass der Antragsteller analog § 42 II VwGO antragsbefugt ist.3 N müsste also die Möglichkeit der Verletzung subjektiv öffentlicher Rechte substantiiert dartun. Dabei kann er die Antragsbefugnis als Nachbar nicht aufgrund seiner Adressatenstellung hinsichtlich der Baugenehmigung ableiten. Erforderlich ist die Existenz einer möglicherweise verletzten, zu seinen Gunsten drittschützenden Norm. Unter dem Topos des Nachbarschutzes existiert hierzu im Baurecht eine ausdifferenzierte Systematik.4

hemmer-Methode: Im Interesse einer klaren Prüfungsstruktur empfiehlt es sich, die denkbaren Schutznormen bereits in der Zulässigkeit abschließend als solche zu qualifizieren und nur hinsichtlich der Verletzung dieser Normen die Möglichkeitsformel anzuwenden.

a) Nachbar

Die Möglichkeit des Drittschutzes steht aber unter der Prämisse, dass N überhaupt Nachbar im baurechtlichen Sinne ist und als solcher schutzwürdige Interessen geltend machen kann. Nachbar ist dabei jede Person, die von den Auswirkungen des geplanten Vorhabens berührt werden kann und ein dingliches Recht am Grundstück bzw. ein diesem ausnahmsweise gleichgestelltes obligatorisches Recht hat.5

Anmerkung: Letzteres ist der Fall, wenn aufgrund eines Kaufvertrags bereits Nutzungen und Lasten des Grundstücks übergegangen sind und der Übereignungsanspruch des Käufers durch eine Vormerkung gesichert ist.6

Die erste Voraussetzung ist beim unmittelbaren Angrenzen des Grundstücks an den Bauplatz bei N erfüllt. Bezüglich der zweiten Voraussetzung stellt sich aber ein Problem. Das Eigentumsrecht des N erstreckt sich nicht auf das gesamte Grundstück. Er ist nur Wohnungseigentümer im Sinne des WEG.

Anmerkung: Grundsätzlich sind Häuser und deren Teile als wesentliche Bestandteile eines Grundstücks gem. § 94 BGB nicht sonderrechtsfähig. Das Wohnungseigentum macht hiervon eine Ausnahme und erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen (Sonder-)Eigentum an Wohnungen.7

Deshalb ist zu unterscheiden: Einerseits ist N alleiniger Eigentümer einer konkreten Wohnung, die durch Teilungserklärung im Sinne des § 8 WEG sonderrechtsfähig geworden ist, insoweit besteht Sondereigentum. Andererseits steht dem N gem. § 1 II WEG eine dem Anteil seiner Wohnung entsprechende Miteigentumsposition am Grundstück zu, vgl. §§ 1008 ff. BGB. Alle Wohnungseigentümer bilden eine Miteigentümergemeinschaft und damit auf schuldrechtlicher Ebene eine Gemeinschaft nach Bruchteilen gem. §§ 741 ff. BGB.

hemmer-Methode: Wie Elzer in seiner Anmerkung zum Urteil deutlich macht,8 liegt der Entscheidung in diesem Punkt ein grobes Missverständnis der zivilrechtlichen Grundlagen zu Grunde, wenn explizit von „Gesamthandseigentum" die Rede ist. Dieses aber ist der Bruchteilsgemeinschaft fremd, sondern zum Beispiel Charakteristikum der Gesellschaft bürgerlichen Rechts gem. §§ 705 ff. BGB.

Folglich hat N zwei dingliche Positionen inne, die ihn grundsätzlich als Nachbar im Sinne des Baurechts qualifizieren, vgl. auch § 13 I HS 2 WEG. Er ist folglich Nachbar in diesem Sinne.9

b) Schutznormen hinsichtlich der Beeinträchtigung des Gesamteigentums

Um Rechte das gesamte Grundstück betreffend geltend machen zu können, müssten gem. § 21 I WEG alle Miteigentümer handeln. Dies ist laut Sachverhalt nicht der Fall. N allein fehlt insoweit die entsprechende Befugnis.

hemmer-Methode: Hierzu nimmt der BayVGH nicht Stellung, was der unhaltbaren Prämisse des Gesamthandseigentums geschuldet sein mag (vgl. soeben).

c) Mögliche Schutznormen hinsichtlich des Sondereigentums des N

Somit bleiben nur Schutznormen, die an das Recht des N aus dem Sondereigentum anknüpfen. Wegen der Eigenheiten dieser Position könnten dabei aber Restriktionen beim Schutzumfang gelten. Nach der ständigen Rechtsprechung ist es notwendig, dass der Wohnungseigentümer die konkrete Beeinträchtigung seines Sondereigentums geltend machen kann.10 Verletzungen, die ausschließlich das gesamte Grundstück betreffen, können also durch nur einen Wohnungseigentümer, der sich auf sein Sondereigentum beruft, nicht gerügt werden. Mit anderen Worten sind Schutznormen zu Gunsten des Wohnungseigentümers nur solche, die den nachbarlichen Interessen gerade des Sondereigentümers zu dienen bestimmt sind.

Anmerkung: Diese Ansicht vermag -- orientiert an den zivilrechtlichen Vorfragen -- nicht zu überzeugen. Durch die Teilungserklärung und die Schaffung von Wohnungseigentum wird das Eigentumsrecht vielmehr vervielfacht. Jeder Wohnungseigentümer hat fortan Sondereigentum an seiner Wohnung. Die Begrifflichkeit darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass es sich ausweislich § 13 I HS 2 WEG dabei um eine vollkommen autonome und ausschließlich dem einzelnen Wohnungseigentümer zugeordnete Eigentumsposition handelt.11 Außerdem hat jeder Wohnungseigentümer Bruchteilseigentum am gesamten Grundstück. Wegen ihrer Verselbstständigung ist es aber nicht ersichtlich, wie letztere Position das vollwertige „Sonder"-Eigentum an der Wohnung relativieren können soll. Es hat vielmehr nach richtiger Ansicht am baurechtlichen Schutz grundsätzlich in gleicher Weise wie das gesamte Grundstück teil. Eine Einschränkung ergibt sich nach dieser Ansicht nur, wenn sich Beeinträchtigungen rein tatsächlich auf eine bestimmte Wohnung, etwa wegen ihrer Lage im Haus, weniger oder gar nicht auswirken.12

Solange die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung sich nicht von der zivilrechtlichen Grundlage löst und eine öffentlich-rechtliche Sonderdoktrin anerkennt, erscheint dieses Verständnis vorzugswürdig. Gleichwohl soll die Ansicht der Rechtsprechung der folgenden Darstellung zu Grunde gelegt werden.

Die möglichen Schutznormen, die dem N zur Verfügung stehen könnten, lassen sich in solche des Bauplanungsrechts und solche des Bauordnungsrechts untergliedern.

aa) Bauplanungsrecht

Im Bauplanungsrecht selbst ergeben sich verschiedene mögliche Grundlagen als Anhaltspunkt der Anwendung der Schutznormtheorie.

(1) Gebot der Rücksichtnahme

Zunächst kommt eine Anwendung des Gebots der Rücksichtnahme, als Pflicht zur Verhütung eines qualifizierten und zugleich individualisierten Verstoßes gegen die schutzwürdigen Interessen eines erkennbar abgrenzbaren Personenkreises (vgl. § 15 I S. 2 BauNVO),13 in Frage. Das Gebot der Rücksichtnahme entfaltet aber hinsichtlich der Plangebiete der §§ 30 ff. BauGB per se keinen Drittschutz. Es ist erforderlich, dass es im Einzelfall im Wortlaut einer Norm des Bauplanungsrechts verankert ist. Dabei kommen insbesondere unbestimmte Rechtsbegriffe als Einfallstore des Gebots der Rücksichtnahme in Betracht.14 Für § 34 I BauGB wird dieses im Begriff des Einfügens gesehen, der eine besondere Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der Nachbarschaft nahelegt. § 34 II BauGB verweist auf die BauNVO und nimmt deshalb auch auf § 15 I S. 2 BauNVO Bezug, in dem das Gebot der Rücksichtnahme verankert ist. Auf welche der beiden Grundlagen abzustellen ist, kann wegen der äquivalenten Maßstäbe dahinstehen. Dabei erscheint auch eine Verletzung des Sondereigentums des S anhand der gebildeten restriktiven Maßstäbe möglich. Wegen der Lage seiner Wohnung im Haus ist der N durch die von der Tiefgarage ausgehenden Lärmemissionen, von denen noch nicht klar ist, ob sie die Grenzwerte einhalten werden, besonders betroffen. Diese Unsicherheit zeigen auch die Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung, die aber womöglich nicht ausreichen, um die Lärmemissionen zuverlässig auszuschließen. N kann die Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme i.V.m. § 34 BauGB hinsichtlich seines Sondereigentums substantiiert dartun.

(2) Allgemeiner Gebietserhaltungsanspruch

Neben dem Gebot der Rücksichtnahme erscheint es möglich, dass auch der allgemeine Gebietserhaltungsanspruch Drittschutz vermittelt. Der allgemeine Gebietserhaltungsanspruch wurde vom BVerwG als Instrument des baurechtlichen Nachbarschutzes entwickelt. Ursprünglich aus dem Abwägungsgebot des § 1 VII BauGB abgeleitet wird seine Existenz heute direkt auf Art. 14 I S. 2 GG gestützt.15 Durch den allgemeinen Gebietserhaltungsanspruch wird allen Eigentümern eines Plangebietes ein Abwehranspruch hinsichtlich der Nutzungsart des Nachbargrundstücks verliehen, wenn dessen Nutzung von der zulässigen Nutzungsart abweicht. Eine konkrete unzumutbare Beeinträchtigung muss der Nachbar nicht darlegen, weil der Nachbarschutz durch den allgemeinen Gebietserhaltungsanspruch auf dem Gedanken eines wechselseitigen Austauschverhältnisses beruht. Jeder Eigentümer eines Grundstücks in einem Plangebiet wird weitgehenden Beschränkungen bei der Nutzung seines Grundstücks unterworfen. Diese lässt sich nur dann vor dem Hintergrund des Art. 14 I S. 2 GG rechtfertigen, wenn der Eigentümer von allen anderen Eigentümern von Grundstücken im Plangebiet die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Anforderungen an die Nutzungsart in gleicher Weise verlangen kann. Der allgemeine Gebietserhaltungsanspruch ist mithin Ausdruck der rechtlichen Schicksalsgemeinschaft der planbetroffenen Eigentümer. Jeder von diesen kann das Eindringen gebietsfremder Nutzungen verhindern.16

Der allgemeine Gebietserhaltungsanspruch gilt, da § 34 II BauGB auf die Vorschriften über die Nutzungsart in der BauNVO verweist, auch im unbeplanten Innenbereich. Da der Gebietscharakter der näheren Umgebung vorliegend einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO entspricht, findet der allgemeine Gebietserhaltungsanspruch hier also Anwendung. Die Anwohnertiefgarage müsste deshalb den Anforderungen des § 12 II BauNVO gerecht werden, um nicht als gebietsfremde Nutzung zu gelten. Insofern könnte sich die Möglichkeit der Verletzung ergeben. Dies ist fraglich. Doch erübrigt sich eine Entscheidung, wenn der allgemeine Gebietserhaltungsanspruch aus anderen Gründen vorliegend ausscheidet.

Die Art der baulichen Nutzung bestimmt sich grundstücksbezogen. Entsprechend besteht die Schicksalsgemeinschaft, auf der dieser Anspruch beruht, im Hinblick auf jedes Grundstück. Dagegen fehlt ein entsprechender Zusammenhang mit dem Sondereigentum. Wegen des Bezugspunktes der Nutzungsart ist es nicht denkbar, dass sich ein Sondereigentümer individualisiert auf die Durchführung einer gebietsfremden Nutzung berufen kann. Einen Verstoß gegen den allgemeinen Gebietserhaltungsanspruch geltend zu machen, ist also die Wohnungseigentümergemeinschaft berufen. Da ihr aber die Rechtssubjektivität fehlt, müssten alle Bruchteilseigentümer gemeinsam einen solchen Verstoß rügen. N allein steht dieses Recht nicht zu. Folglich kann sich der N nicht auf den allgemeinen Gebietserhaltungsanspruch berufen. Auf eine mögliche Verletzung des § 12 II BauNVO kommt es nicht an.

hemmer-Methode: N hätte somit -- um den allgemeinen Gebietserhaltungsanspruch geltend machen zu können -- den Weg gehen müssen, eine außerordentliche Eigentümerversammlung einberufen zu lassen. In dieser wäre dann abzustimmen gewesen, ob die Eigentümer in ihrer Gesamtheit gegen das Nachbarvorhaben verwaltungsgerichtlich vorgehen wollen.

bb) Bauordnungsrecht

Im Bauordnungsrecht könnte sich der Drittschutz für den Sondereigentümer N eventuell aus Art. 9 I BayBO ergeben. Diese Regelung betreffend die ordnungsgemäße Errichtung von Baustellen entfaltet nach allgemeiner Meinung Drittschutz, da sie gerade auch den Schutz der angrenzenden Grundstücke vor Gefahren oder vermeidbaren Nachteilen und Belästigungen durch die Baustelle intendiert.17 Wegen der Lage der Wohnung des N mit einer Fensterfläche hin zur Baustelle könnte er auch als Sondereigentümer individuell betroffen sein.

Fraglich ist allerdings, ob auf die Verletzung dieser Norm überhaupt die Klagebefugnis hinsichtlich der einem Dritten erteilten Baugenehmigung gestützt werden kann. Genehmigungsgenstand ist das Bauvorhaben und nicht der Errichtungsvorgang, also die Bauausführung. I.V.m. der bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnis des Art. 54 BayBO liegt Art. 9 I BayBO der Grundgedanke einer baubegleitenden bauaufsichtlichen Überwachung zu Grunde. Präventive Maßnahmen, die hierzu schon in der Baugenehmigung getroffen werden könnten, sind nicht möglich, da die hierzu benötigten Details zu den Bauabläufen der Genehmigungsbehörde i.d.R. nicht bekannt sind und ihr im Genehmigungsverfahren auch nicht zwingend zur Kenntnis gelangen. Die Bauaufsichtsbehörde ist deshalb auf ein nachträgliches repressives Einschreiten beschränkt und der Nachbar muss dementsprechend Rechtsschutz suchen.18 Etwas anderes gilt nur dann, wenn prospektiv mit Sicherheit erwartet werden kann, dass die Baustelle etwa die Lärmgrenzwerte der einschlägigen Verwaltungsvorschriften überschreiten wird. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zwar fehlen Auflagen zur Verhütung übermäßigen Baulärms, jedoch wurde E auf die Grenzwerte nach den allgemein gültigen Regelwerken hingewiesen. Außerdem ist auch beim Übergang von einer geschlossenen Bauweise der Tiefgarage zu einer offenen Bauweise nicht zwingend davon auszugehen, dass die Lärmgrenzwerte überschritten werden.

N ist deshalb auf nachträglichen Rechtsschutz beschränkt. Er kann seine Klagebefugnis gegen die Baugenehmigung nicht auf Art. 9 I BayBO stützen, da die Anforderungen an die Baustelle nicht zum Inhalt der Genehmigung gehören und ein Ausnahmefall einer absehbaren unzumutbaren Beeinträchtigung nicht vorliegt.

Zwischenergebnis: N ist nur wegen der möglichen Beeinträchtigung des Gebots der Rücksichtnahme i.V.m. § 34 BauGB antragsbefugt.

hemmer-Methode: Nur in diesem Rahmen kommt eine subjektive Rechtsverletzung i.R.d. Begründetheit überhaupt in Frage.

4. Frist und Vorverfahren

Frist und Vorverfahren der Anfechtungsklage sind beim Antrag gem. §§ 80a I S. 1 Nr. 1, III, 80 V VwGO selbst nicht gesondert erforderlich.19

5. Beteiligungs- und Prozessfähigkeit

N als Antragsteller entsprechend § 63 Nr. 1 VwGO ist als natürliche Person gem. § 61 Nr. 1 Alt. 1 VwGO beteiligungs- und gem. § 62 I Nr. 1 VwGO i.V.m. § 104 ff. BGB prozessfähig.

Die G als Antragsgegnerin (vgl. § 63 Nr. 2 VwGO) ist entsprechend § 61 Nr. 1 Alt. 2 VwGO als Gebietskörperschaft des Öffentlichen Rechts beteiligungsfähig. Ihre Prozessunfähigkeit wird durch Vertretung gem. § 62 III VwGO i.V.m. Art. 38, 34 II GO durch den Oberbürgermeister überwunden.

hemmer-Methode: Im vorliegenden Fall einer kreisfreien Gemeinde ist diese anstelle des Freistaats Bayern richtige Beklagte. Gem. Art. 9 I GO nimmt die Gemeinde Aufgaben des Landratsamts als Staatsbehörde, also auch die der Art. 54 I, 53 I BayBO, wahr.

6. Ordnungsgemäßer Antrag und zuständiges Gericht

Der Antrag wurde in Gemäßheit der §§ 81 f. VwGO analog ordnungsgemäß gestellt. Zuständig ist das Gericht der Hauptsache gem. § 80 V S. 1 VwGO. Auch diese Voraussetzung ist laut Sachverhalt erfüllt.

7. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

Das Rechtsschutzbedürfnis des N i.R.d. Antrags wirft verschiedene Probleme auf.

Zum einen ist der Eilrechtsschutz gem. §§ 80, 80a VwGO akzessorisch zum Rechtsschutz in der Hauptsache. Er kann deshalb keinesfalls zur Erweiterung der Rechtsschutzmöglichkeiten führen. Deshalb ist es erforderlich, dass der Antrag in der Hauptsache nicht verfristet ist.20 Dies ist -- obwohl schon sechs Monate seit Erlass der Baugenehmigung verstrichen sind -- nicht der Fall. Zumal die Baugenehmigung dem N nicht zugestellt wurde, läuft ihm gegenüber mangels gem. Art. 66 I S. 1 BayBO notwendiger Vorlegung gem. Art. 66 I S. 6 BayBO i.V.m. Art. 41 BayVwVfG keine Klagefrist. Die sodann maßgeblichen Grenzen der Verwirkung (vgl. § 242 BGB) sind jedenfalls mangels besonderer Umstände, die das Zuwarten des N als missbräuchlich erscheinen lassen, nicht erreicht.

N erhebt den Rechtsbehelf gleichzeitig mit Einlegung der Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung. Die Voraussetzung des § 80 V S. 2 VwGO ist gewahrt. Wenn eine Ansicht überdies die erfolglose Durchführung eines Widerspruchsverfahrens fordert,21 erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit ihr, da das Widerspruchsverfahren ohnehin gem. Art. 15 II AGVwGO entbehrlich ist.

hemmer-Methode: In Bundesländern, in denen ein Vorverfahren obligatorisch ist, ergibt sich nach h.M. kein anderes Ergebnis. Diese steht auf dem Standpunkt, dass der Wortlaut des § 80 V S. 2 VwGO eindeutig ist und ein Vorverfahren nicht durchgeführt worden sein muss. Diese Ansicht trägt so zur Effektivierung des Eilrechtsschutzes bei.22

Schließlich ist fraglich, ob der N, bevor er sich mit dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung des E an das Gericht wendet, die Behörde gem. §§ 80a I Nr. 2, 80 IV VwGO um die entsprechende Anordnung ersuchen muss. Diese Frage ist umstritten. Der Streit entzündet sich am Verweis des § 80a III S. 2 VwGO auf § 80 VI S. 1 VwGO. Hiernach ist ein behördliches Verfahren in Abgabenangelegenheiten obligatorisch. Unter der Annahme, es handle sich bei dem Verweis um einen Rechtsgrundverweis, liegt der Gegenschluss nahe, dass -- wie bei § 80 V VwGO isoliert -- auch bei § 80a I Nr. 2 VwGO in anderen Fällen ein behördliches Verfahren obsolet ist.23 Die Gegenansicht hinterfragt aber gerade diese Prämisse. Da § 80a VwGO auf Abgabenangelegenheiten faktisch nicht anwendbar ist, weil die in § 80a VwGO beschriebene Drei-Personen-Konstellation dort nicht auftreten wird, muss der Gesetzgeber einen Rechtfolgenverweis auf § 80 VI S. 1 VwGO intendiert haben, so diese Ansicht.24 Ein behördliches Verfahren ist hiernach stets erforderlich. Doch überzeugt diese Ansicht nicht. So bringt das Verfahren nach § 80 IV VwGO in den seltensten Fällen eine erhöhte Rechtsschutzintensität. Hätte der Gesetzgeber dieses als obligatorisch festschreiben wollen, bedürfte es weiterer Anhaltspunkte. Die Inbezugnahme des § 80 VI VwGO im Rahmen der pauschalen Verweisung des § 80a III S. 2 VwGO muss daher mit der herrschenden Meinung als Redaktionsversehen angesehen werden. Ein behördliches Verfahren ist nicht nötig.25

Zwischenergebnis: Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben.

II. Ergebnis

Der Antrag des N ist zulässig, wobei er aber nur hinsichtlich des Gebots der Rücksichtnahme antragsbefugt i.S.d. § 42 II VwGO analog ist.

Anmerkung: Im weiteren Verlauf der Prüfung darf nicht vergessen werden, dass E als unmittelbar durch den Rechtsbehelf des N Betroffener gem. § 65 II VwGO notwendig beizuladen ist.

Für die Prüfung der Begründetheit durch den BayVGH ist anzumerken, dass dieser -- wie von der Rechtsprechung generell praktiziert -- wegen der als offen eingeschätzten Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs nur eine allgemeine eigenständige Interessenabwägung durchführt. Diese geht wegen der nach Meinung des BayVGH behebbaren Mängel zu Gunsten des E aus.

D) Kommentar

(bb). Der Drittschutz, insbesondere im Bauplanungsrecht, ist im Detail komplex. Vergegenwärtigen Sie sich an dieser Stelle einige grundlegende Faktoren:

  • Drittschutz kommt bei einer möglichen Rechtsverletzung eines Dritten in Betracht. Der Drittbetroffene ist nie Adressat einer belastenden Verfügung, sondern möchte vielmehr gegen einen Verwaltungsakt vorgehen, welcher einen anderen begünstigt. Die Adressatentheorie greift mithin nicht.
  • Zwingend erforderlich ist es daher, zur Feststellung einer möglichen Rechtsverletzung eine drittschützende Vorschrift zu benennen, in deren persönlichen und räumlichen Anwendungsbereich der Dritte auch tatsächlich fällt.
  • Ob eine Vorschrift drittschützend ist, ist nach dem Wortlaut der Vorschrift, deren Sinn und Zweck sowie der Regelungssystematik auszulegen. Ausreichend ist es, wenn neben der Allgemeinheit jedenfalls auch in gleichem Maße die Rechte eines eingeschränkten individuellen Personenkreises geschützt werden (sog. Schutznormtheorie).
  • Von besonderer Bedeutung ist im Bauplanungsrecht das sog. Gebot der Rücksichtnahme. Es handelt sich hierbei inhaltlich um einen „Mindestschutz" individueller Interessen. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme kommt immer dann in Betracht, wenn je nach Einzelfall ein besonderer Personenkreis in qualifizierter Hinsicht besonders betroffen ist. Das Gebot der Rücksichtnahme muss hierbei im Wortlaut der einschlägigen Norm hinreichend verankert sein (Beispiel: „einfügt" i.R.v. § 34 I BauGB).
  • In persönlicher Hinsicht können sich auf Vorschriften des Bauplanungsrechts nur solche berufen, welche Eigentümerrechte oder vergleichbare Rechte innehaben. Denn insoweit handelt es sich um „Bodenrecht" (Art. 74 I Nr. 18 GG). Im Kern geht es damit bei den §§ 29 ff. BauGB um die Schlichtung von Nutzungskonflikten bei der Nutzung von Grundstücken.
  • In räumlicher Hinsicht ist „Nachbar" in bauplanungsrechtlicher Hinsicht insbesondere der Angrenzer. Allerdings gelten hier auch Besonderheiten: So besteht nach ständiger Rechtsprechung innerhalb eines Baugebietes (bzw. im Anwendungsbereich des § 34 II BauGB) eine sog. Schicksalsgemeinschaft der Grundstückseigentümer innerhalb des konkreten Gebiets. Folge ist, dass jeder von diesen den sog. allgemeinen Gebietserhaltungsanspruch geltend machen kann, unabhängig von der konkreten räumlichen Zuordnung bzw. einer eigenen konkreten Betroffenheit. Abzugrenzen hiervon ist etwa der immissionsschutzrechtliche Nachbarbegriff: Dieser ist angesichts der Reichweite von Emissionen regelmäßig räumlich viel weiter zu verstehen; aber auch in personeller Hinsicht werden nicht nur Eigentümer, sondern auch Mieter geschützt.

E) Zur Vertiefung

  • Zum Nachbarschutz im Baurecht

Hemmer/Wüst, Baurecht, Rn. 279 ff.

  • Zum Eilrechtsschutz gem. §§ 80a, 80 V VwGO

Hemmer/Wüst, Verwaltungsrecht III, Rn. 187 ff.

F) Wiederholungsfragen

  1. Kann der Wohnungseigentümer Nachbar im Sinne des Baurechts sein?
  2. In welchem Rahmen kann sich der Wohnungseigentümer auf nachbarschützende Normen berufen?

  1. Zur Theorie vgl. Schenke, Verwaltungsprozessrecht, Rn. 104 ff.

  2. Hierzu Kopp/Schenke, § 40 VwGO, Rn. 31.

  3. Vgl. Gärditz, § 80 VwGO, Rn. 23.

  4. Allg. Hemmer/Wüst, Baurecht, Rn. 279 ff.

  5. Vgl. Stollmann, Öffentliches Baurecht, § 30, Rn. 18 ff.

  6. Vgl. BVerwG, NJW 1983, 1626, 1626

  7. Vgl. Palandt, Einl. WEG, Rn. 1; MK-BGB, vor § 1 WEG, Rn. 1.

  8. Vgl. Elzer, NVwZ 2013, 1625, 1625 f.

  9. Ebenso BVerwG, NVwZ 1998, 954, 955 BayVGH, BayVBl. 2004, 664, 664 f. Hk-BauGB, vor §§ 29 - 38 BauGB, Rn. 101.

  10. Vgl. etwa BayVGH, BayVBl. 2013, 51, 51 ff. m.w.N. aus der Rechtsprechung.

  11. Vgl. Elzer, NVwZ 2013, 1625, 1626.

  12. Zum Ganzen Elzer, NVwZ 2013, 1625, 1626.

  13. Vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, § 31 BauGB, Rn. 65.

  14. Bezüglich § 34 BauGB vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, § 31 BauGB, Rn. 78.

  15. Vgl. Stühler, BauR 2011, 1576, 1578 f.

  16. Vgl. allg. BVerwGE 94, 151, 155 f.

  17. Vgl. Molodovsky/Famers/Kraus, Art. 9 BayBO, Rn. 9.

  18. Vgl. Molodovsky/Famers/Kraus, Art. 9 BayBO, Rn. 9.

  19. Vgl. Gärditz, § 80 VwGO, Rn. 200.

  20. Vgl. Gärditz, § 80 VwGO, Rn. 200, 211.

  21. Vgl. Schoch/Schneider/Bier, § 80 VwGO, Rn. 460.

  22. Vgl. Schenke, Verwaltungsprozessrecht, Rn. 992.

  23. Vgl. Schenke, Verwaltungsprozessrecht, Rn. 998; Budroweit/Wuttke, JuS 2006, 876, 877.

  24. Vgl. OVG Lüneburg, BauR 2004, 1596, 1596.

  25. Vgl. Schenke, Verwaltungsprozessrecht, Rn. 998 unter Verweis auf BT-Drucks.