Es kann manchmal so einfach sein: Wo "unbegrenzt" draufsteht, muss auch "unbegrenzt" drin sein. Bietet ein Mobilfunkunternehmen einen Internet-Tarif mit "unbegrenztem" Datenvolumen an, darf es in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Geschwindigkeit der Datenübertragung nach Überschreiten eines Limits nicht drastisch einschränken, so ein Urteil des LG Potsdam (Az.: 2 O 148/14). Eine Auslegung der Formulierung "unbegrenztes Datenvolumen" ergebe, dass der Kunde erwarten könne, gerade keiner Begrenzung der Internetnutzung ausgesetzt zu sein. In der Einschränkung der Leistung sahen die Richter eine unzulässige Änderung der Hauptleistungspflicht - die Geschwindigkeit werde soweit gedrosselt, dass eine effektive Internetnutzung praktisch gar nicht mehr möglich sei.
http://www.vzbv.de/pressemitteilung/mobilfunk-unbegrenztes-datenvolumen-darf-nicht-ausgebremst-werden