Mit Beschluss vom 20.05.2016 hat das Bundesverfassungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen einzelne Regelungen des am 20.05.2016 in Kraft tretenden Tabakerzeugnisgesetzes abgelehnt.

von justico.de am 25.05.2016

Mit Beschluss vom 20.05.2016 hat das Bundesverfassungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen einzelne Regelungen des am 20.05.2016 in Kraft tretenden Tabakerzeugnisgesetzes abgelehnt. Die Beschwerdeführerin, die verschiedene Tabakerzeugnisse herstellt, wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde und dem damit verbundenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung u.a. gegen die Vorschriften zur verpflichtenden Gestaltung von Verpackungen mit sogenannten „Schockfotos“. Dass die einstweilige Anordnung abzulehnen war, ergab sich aufgrund der im Rahmen des § 32 BVerfGG anzustellenden Folgenabwägung. Der Hersteller habe keine irreparablen, "an die Schwelle der Existenzbedrohung heranreichenden" Nachteile für die Tabakbranche dargelegt. Tragende Gründe seien die primär bezweckte Harmonisierung des europäischen Binnenmarktes zum Abbau von Markthemmnissen und die Förderung des Gesundheitsschutzes.

http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2016/05/rk20160518_1bvr089516.html