Mehr als 50 Münzen muss niemand annehmen

von Rechtsanwalt Hanns-Martin Kurz am 16.02.2017

Tony Lucht hatte einen seiner Meinung nach genialen Racheplan geschmiedet: Er wollte die drohende Vollstreckung von ausstehenden Rundfunkbeiträgen zu einer Qual für den Vollstreckungsbeamten machen: Indem er den fälligen Rundfunkbetrag in 46.170 Ein-Cent-Münzen begleichen wollte und daraufhin der Vollstreckungsbeamte die Münzen aus dem dritten Stock schleppen sollte. Zuvor besorgte er sich bei der örtlichen Sparkasse 46.170 Ein-Cent-Münzen, um die offene Forderung von 461,70 Euro in bar zu begleichen. 106 kg wogen die ganzen Münzen, die er zunächst selbst in den dritten Stock schleppen musste. Er machte die Rechnung jedoch ohne das Europarecht: Denn niemand ist verpflichtet, mehr als 50 Münzen bei einer einzelnen Zahlung anzunehmen (Teil IV Artikel 11 der EG-Verordnung Nr. 974/98 des Rates über die Einführung des Euro, EU-Amtsblatt L139 vom 11. Mai 1998). Im Ergebnis darf der Schuldner die Münzen nun selbst wieder zur Bank schleppen, eintauschen und den Betrag so schnell wie möglich überweisen, um weitere Folgen zu vermeiden.

http://www.haz.de/Nachrichten/Medien/Fernsehen/Mann-will-mit-1-Cent-Muenzen-bezahlen-und-darf-nicht