Mängelanzeige auch dann, wenn der Veranstalter bereits Kenntnis davon hat

von justico.de am 06.12.2016

„Ist ja wie Eulen nach Athen zu tragen“, mag sich mancher Reisende denken, wenn er sich buchstäblich in eine Schlange einordnen muss, um einen Reisemangel, etwa ein dreckiges Hotelzimmer, gegenüber dem Reiseveranstalter, etwa durch Mitteilung an den örtlichen Reiseführer, anzuzeigen. Muss aber sein. Denn der BGH (X ZR 123/15) erachtet die Mängelanzeige auch dann nicht für entbehrlich, wenn der Reiseveranstalter den Mangel bereits kennt. Ein Reiseveranstalter kann bei einem ihm bekannten Mangel dem Reisenden zwar auch ohne Anzeige Abhilfe anbieten. Der Umstand, dass dies nicht geschieht, rechtfertigt aber nicht die Schlussfolgerung, dass der Reiseveranstalter dazu nicht in der Lage oder nicht willens ist. Gerade in dieser Situation ermöglicht es die im Gesetz vorgesehene Mangelanzeige, für beide Seiten klare Verhältnisse zu schaffen. Für den Reisenden stellt das Anzeigeerfordernis schon deshalb keine unzumutbare Erschwernis dar, weil Mängel der Reise nach Art und Gewicht sehr unterschiedlich sein können und von den unterschiedlichen Reisenden, je nach deren persönlichen Ansichten, Verhältnissen und Bedürfnissen, häufig sehr unterschiedlich wahrgenommen und bewertet werden.

 

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=75981&pos=4&anz=608&Blank=1.pdf