Laserdome sind Vergnügungsstätten

von justico.de am 25.10.2016

Spiel oder Sport - das ist hier die Frage! Das OVG Rheinland-Pfalz - Az. 8 A 10338/16.OVG - meint zumindest, dass es sich bei Lasertag-Anlagen um Vergnügungsstätten und keine Anlagen für sportliche Zwecke handele. Die Unterhaltung überwiege den sportlichen Aspekt, selbst wenn ambitionierte Spieler ein hohes Maß an körperlichem Einsatz an den Tag legen würden. Darüber hinaus würde durch die Abdunkelung des Raumes und die dominierenden Lichteffekte eine virtuelle Atmosphäre geschaffen, was den Eindruck eines Spiels nochmals unterstreiche. Damit sei die Anlage in einem Gewerbegebiet nur dann zulässig, wenn sie als kerngebietstypische Vergnügungsstätte für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar sei. Dies war im konkreten Gewerbegebiet, in dem es nur vereinzelte Wohnbebauung gibt, nicht der Fall.

http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid=%7B3CFA84FA-BF05-4387-BF9E-AB15CCCDF59F%7D