Klage gegen Notengebung

von justico.de am 27.08.2016

Auswendiglernen reicht für das Bestehen des 1. Examens nicht aus: Ein Göttinger Jura-Student hatte das Landesjustizprüfungsamt mit seinem Eilantrag dazu verpflichten wollen, ihm für eine schriftliche Klausur im 1. Staatsexamen eine bessere Note zu geben. Ursprünglich bekam der Kandidat für seine Klausurleistung vier Punkte, was jedoch zur Folge hatte, dass er die zum Bestehen notwendigen 21 Punkte nicht erreichte. Er ging daher gegen die Klausurbewertung vor und bekam letztlich für seine Klausur noch fünf Punkte, sodass das Examen zunächst bestanden war. Eine der Prüferinnen, die seine Klausur bewertet hatte, teilte dem Prüfungsamt daraufhin mit, dass die Klausur zu großen Teilen wörtlich mit einer Klausurlösung aus einem Repetitorium sowie einer darin behandelten Gerichtsentscheidung übereinstimmte. Das Prüfungsamt schloss daraus, dass der Student ein nicht zugelassenes Hilfsmittel benutzt und getäuscht habe. Deshalb wurde die Klausur mit null Punkten bewertet. Dagegen zog der Göttinger Student vor Gericht und bekam Recht, denn das OVG Lüneburg kam zu dem Entschluss, dass der Täuschungsvorwurf nicht erwiesen und der Bescheid daher aufzuheben sei. Zugleich sei die Klausur neu zu bewerten. Daraufhin wurde die Klausur mit drei Punkten bewertet. Auch hiergegen ging der Student vor, denn dies stelle einen Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot dar. Das OVG hielt die schlechtere Bewertung aber für zulässig, denn der Student habe keine eigenen Argumentationsstränge entwickelt.

http://www.goettinger-tageblatt.de/Campus/Goettingen/Klage-gegen-Notengebung